Die Feststellungsklagen zur privaten Aufstellung von „Freiwillig Tempo 30“-Schildern waren unzulässig. Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Schilder hat das Verwaltungsgericht Freiburg daher nicht getroffen. Die schriftlichen Entscheidungsgründe zu den Urteilen vom 16. Oktober 2023 liegen mittlerweile vor (Az. 6 K 1866/22, 6 K 1867/22 und 6 K 1868/22; zu Sachverhalt und Urteilstenor siehe schon Pressemitteilung vom 17. Oktober 2023).
Das Verwaltungsgericht Freiburg führt zur Begründung der Klageabweisungen im Wesentlichen aus, die Zulässigkeit der Klagen scheitere an dem Prinzip der Subsidiarität (Nachrangigkeit) von Feststellungsklagen. Nach diesem in der Verwaltungsgerichtsordnung festgelegten Grundsatz seien Feststellungsklagen nicht zulässig, wenn Kläger ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklagen verfolgen könnten. Hierdurch sollten unnötige Feststellungsklagen vermieden werden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere oder wirksamere Klageart zur Verfügung stünde.
Mit den erhobenen Feststellungsklagen umgingen die Kläger den vorrangigen Weg der Anfechtungsklage als Gestaltungsklage und deren Zulässigkeits-voraussetzungen, darunter das zunächst durchzuführende Widerspruchsverfahren. Bei den Schreiben, mit denen das Landratsamt Konstanz die Grundstückseigentümer im Juni 2022 um die Entfernung der Schilder gebeten und „in einem nächsten Schritt in einem Verwaltungsakt“ ein deutliches Zwangsgeld angekündigt habe, habe es sich noch nicht um anfechtbare Verwaltungsakte gehandelt. Vielmehr sei in den Schreiben der Erlass von Entfernungsverfügungen und Zwangsgeldern nur angekündigt worden. Es sei den Klägern zuzumuten gewesen, den Erlass der – auch im Laufe des Gerichtsverfahrens nicht ergangenen – Entfernungsverfügungen abzuwarten und sodann hiergegen in dem von der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Verfahren vorzugehen. Vor einer Klage wäre damit zunächst Widerspruch zu erheben. Blieben die Widersprüche erfolglos, könnten die Grundstückseigentümer gegen die Widerspruchsbescheide des insoweit zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg binnen eines Monats Anfechtungsklagen erheben.
Die Feststellungsklagen seien auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil das Landratsamt Konstanz Zwangsgelder angekündigt habe. Eine vorbeugende Feststellungsklage setze voraus, dass ein Verweis auf den grundsätzlich ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz unzumutbar wäre. Dies könne bei der Androhung eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens der Fall sein. Die Ankündigung der Zwangsgelder sei damit jedoch nicht gleichzusetzen. Es sei den Grundstückseigentümern auch insoweit zumutbar gewesen abzuwarten, zumal die Zwangsgelder nach den Regelungen des Landesverwaltungsvollstreckungs-gesetzes zunächst anzudrohen wären, bevor sie verhängt werden könnten.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.