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Windpark auf dem Rohrenkopf: Vorerst keine Langzeitlärmmessung
Datum: 18.11.2019
Kurzbeschreibung: PM 18.11.2019
Die für den Windpark Schopfheim auf dem Rohrenkopf angeordnete Langzeitlärmmessung muss zunächst nicht durchgeführt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit mittlerweile zugestelltem Eilbeschluss vom 25. Oktober 2019 entschieden (Az. 8 K 2583/19).
Rund zweieinhalb Jahre nach der vollständigen Inbetriebnahme des Windparks Schopfheim auf dem Rohrenkopf hatte das Landratsamt Lörrach der Windparkbetreiberin eine Langzeitlärmmessung aufgegeben. Hiermit sollte sie nachweisen, dass die in der Genehmigung festgelegten Lärmrichtwerte eingehalten werden. Die Betreiberin hat hiergegen Widerspruch eingelegt und gleichzeitig einen Eilantrag gestellt, um jedenfalls bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch nicht mit der Langzeitlärmmessung beginnen zu müssen.
Das Gericht hat dem Eilantrag gegen die Langzeitlärmmessung stattgegeben. Zur Begründung führt es aus, nach der überschlägigen Prüfung im Eilverfahren sei die Anordnung voraussichtlich rechtswidrig. Das Landratsamt habe das ihm bei der Anordnung einer solchen Maßnahme gesetzlich eingeräumte Ermessen aller Voraussicht nach fehlerhaft ausgeübt.
Bei Ermessensentscheidungen müssten Behörden alle für die Entscheidung erheblichen Umstände in ihre Erwägungen einbeziehen und dazu vorab den Sachverhalt sorgfältig und vollständig ermitteln. Den Akten sei aber nicht zu entnehmen, ob das Landratsamt näher geprüft habe, ob eine Langzeitlärmmessung an den bisher für die Lärmmessung entscheidenden Orten überhaupt möglich und an wie vielen oder welchen Orten sie über welchen Zeitraum durchzuführen sei.
Auch wenn eine Messung der weiteren Sachaufklärung dienen solle, dürfe sie nicht „ins Blaue“ hinein ohne näher bestimmtes Ausmaß angeordnet werden. Vielmehr müsse die Behörde eine Vorstellung darüber haben, was sie in welchem Umfang anordne und mit welchem Aufwand diese Anordnung voraussichtlich verbunden sei. Der in der Begründung der Anordnung der Langzeitlärmmessung genannte Messzeitraum sei hingegen allgemein gehalten; zur Anzahl der erforderlichen Messorte fehlten jegliche Angaben. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Landratsamt nach Aktenlage lange Zeit selbst davon ausgegangen sei, dass eine Langzeitlärmmessung nicht verhältnismäßig sei, hätte es vor seiner Anordnung weiter ermitteln müssen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Das Landratsamt Lörrach kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.