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Windpark Hasel darf vollständig gebaut werden

Datum: 04.11.2019

Kurzbeschreibung: PM 04.11.2019

Die für die Errichtung des Windparks Hasel vom Landratsamt Lörrach erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletzt keine Rechte eines Nachbarn, dessen Anwesen sich geringfügig mehr als 400 m von der geplanten nächst gelegenen Windenergieanlage (WEA) 1 befindet. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies daher die Klage des Nachbarn gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit dem den Beteiligten nun bekannt gegebenen Urteil vom 08.10.2019 (8 K 4352/18) ab.

Das Landratsamt Lörrach erteilte der EnBW Windkraftprojekte GmbH am 23.11.2016 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den auf dem Glaserkopf an der Gemarkungsgrenze Hasel/Gersbach (Landkreis Lörrach) zu errichtenden „Windpark Hasel“, bestehend aus fünf WEA mit Gesamthöhen (einschließlich Rotorblätter) von 200 m (WEA 1) bzw. 212 m (WEA 2 bis 5). Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Anwesens, in dem sich außerdem Ferienwohnungen befinden. Sein Wohnhaus befindet sich in einem Abstand von geringfügig mehr als 400 m zur nächst gelegenen WEA 1. Die WEA 2 bis 4 sind inzwischen errichtet. Bei der WEA 1 ist dies nicht der Fall, nachdem das Verwaltungsgericht dem Eilantrag des Klägers mit Beschluss vom 13.03.2017 (nur) insoweit stattgegeben hatte.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstoße nicht gegen Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz des Klägers dienten. Auch wenn der Windpark, insbesondere die nächstgelegene WEA 1, die das Anwesen des Klägers umgebende ländliche Idylle zweifellos verändern werde, wirke er auf das Anwesen des Klägers nicht in rücksichtsloser Art und Weise optisch bedrängend. Für das Gericht sei in erster Linie der Umstand maßgeblich, dass sich die Rotorblätter bei den Hauptwindrichtungen (West-Südwest und Nordost-Ost) seitlich zum Wohnhaus drehten und damit überwiegend gar nicht bzw. nur wenig zu sehen seien. Zudem sei das Anwesen des Klägers überwiegend nach Süden und Westen ausgerichtet, so dass beim Blick in diese Richtungen die nördlich gelegene WEA 1 nicht sichtbar sei. Das Gericht habe für die Sichtweise und das Empfinden des Klägers durchaus Verständnis. Es sei aber keine unzumutbare Beeinträchtigung des Anwesens des Klägers festzustellen.

Der Betrieb des Windparks Hasel werde auch nicht zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen auf dem im Außenbereich liegenden Anwesen des Klägers führen. Der für die Nachtzeit maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A), der in der Genehmigung vorgeschrieben sei, werde nach dem im Verfahren eingeholten Lärmgutachten eingehalten. Das Gutachten berücksichtige insbesondere die bestehende Lärmbelastung durch die WEA im nahegelegenen Vorranggebiet „Rohrenkopf“. Zudem schreibe die Genehmigung eine Abnahmemessung im ersten Jahr der Inbetriebnahme des Windparks vor. Sofern die EnBW bis dahin endgültig auf die Errichtung der WEA 5 verzichtet haben sollte, hätte dies für die Abnahmemessung - bezogen auf das Anwesen des Klägers - günstigere Werte zur Folge.

Die Genehmigung verletze den Kläger auch nicht mit Blick auf den Brandschutz in eigenen Rechten. Angesichts des von der EnBW vorgelegten detaillierten Brandschutzkonzepts und im Hinblick auf die nach Prüfung des Kreisbrandmeisters in die Genehmigung aufgenommenen Nebenbestimmungen bestünden keinerlei Anhaltspunkte für ein erhebliches Brandrisiko für das Anwesen des Klägers. Soweit er sich auf den Schutz des Rotmilans beziehe, könne er nicht in eigenen Rechten verletzt sein. Nicht zu beanstanden sei auch, dass das Landratsamt Lörrach nur eine standortbezogene Vorprüfung und keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt habe. Selbst wenn sich der Windpark innerhalb eines so genannten Dichtezentrums des Rotmilans befinden sollte, würde dies nicht zu einem vom Gericht zu beanstandenden Fehler der standortbezogenen Vorprüfung führen. Denn davon könne allenfalls ausgegangen werden, wenn es sich um ein so genanntes faktisches Vogelschutzgebiet handle. Dafür lägen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.

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