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Windkraftanlage in Sulz a. N. darf gebaut werden
Datum: 29.11.2019
Kurzbeschreibung: PM 29.11.2019
Die für die Errichtung einer Windkraftanlage auf der Gemarkung Sulz am Neckar vom Landratsamt Rottweil erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletzt voraussichtlich nicht die Rechte mehrerer Anwohner, deren Anwesen sich in einem Abstand von zwischen 651 m und 698 m vom Standort der geplanten Anlage befinden. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies daher die Eilanträge der Anwohner gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit drei den Beteiligten nun bekannt gegebenen Beschlüssen vom 20.11.2019 (10 K 7070/18, 10 K 63/19, 10 K 109/19) ab.
Die EnBW Windkraftprojekte GmbH hatte im Mai 2016 einen Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Windparks Dornhan/Sulz mit drei Windenergieanlagen (WEA 1 bis 3) gestellt, später jedoch den Antrag bezüglich der WEA 3 zurückgenommen. Noch im Jahr 2016 genehmigte das Landratsamt Rottweil die WEA 1 (Standort auf Gemarkung Dornhan). Ein hiergegen von einem Anwohner gestellter Eilantrag blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos (Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 K 2772/17 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2018 - 10 S 1639/17 -). Im Jahr 2018 genehmigte das Landratsamt Rottweil sodann auch die WEA 2 und ordnete Ende des Jahres die sofortige Vollziehung an. Mehrere Anwohner stellten daraufhin ebenfalls Eilanträge, die das Verwaltungsgericht nun im Wesentlichen mit folgender Begründung ablehnte:
Voraussichtlich seien die Anwohner durch die WEA 2 nicht in unzumutbarer Weise betroffen. Zwar befinde sich die WEA 2 im Bereich der Hauptblickrichtung zweier Anwesen der Anwohner. Auch werde die Rotorfläche, wenn der Wind aus der Hauptwindrichtung wehe, voll sichtbar sein. Zu berücksichtigen sei aber vor allem, dass nur die WEA 2 optisch auf die Anwesen einwirke, da die WEA 1 kaum und eine weitere bereits existierende Windkraftanlage gar nicht sichtbar sein werde. Von einer erdrückenden oder „umzingelnden“ Wirkung dieser einen Anlage sei nicht auszugehen, zumal kein Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht bestehe. Zudem könne Anwohnern, deren Grundstücke - wie im vorliegenden Fall - unmittelbar an den Außenbereich angrenzten, eher Maßnahmen etwa zum Sichtschutz (z.B. Gardinen) zugemutet werden.
Der Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen werde auch nicht zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen auf den Anwesen der Antragsteller führen. Der für die Nachtzeit maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A), der in der Genehmigung vorgeschrieben sei, werde nach dem im Verfahren eingeholten Lärmgutachten eingehalten. Das Gutachten berücksichtige nicht nur die Lärmbelastung durch die WEA 1 und 2, sondern auch die Lärmbelastung durch die bereits bestehende Windkraftanlage.
Nicht zu beanstanden sei auch, dass das Landratsamt Rottweil nur eine standortbezogene Vorprüfung und keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt habe. Selbst wenn sich der Windpark innerhalb eines so genannten Dichtezentrums des Rotmilans befinden sollte, würde dies hier nicht zu einem vom Gericht zu beanstandenden Fehler der standortbezogenen Vorprüfung führen. Denn davon könne allenfalls ausgegangen werden, wenn es sich um ein so genanntes faktisches Vogelschutzgebiet handle. Dafür lägen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.