Navigation überspringen

Vorläufiger Baustopp für eines der fünf Windkrafträder des "Windparks Hasel" am Glaserkopf bei Schopfheim

Datum: 16.03.2017

Kurzbeschreibung: PM  16.03.2017

Mit Beschluss vom 13.3.2017 (4 K 4961/16) hat das Verwaltungsgericht dem Antrag eines Nachbarn teilweise stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederhergestellt, den er unter anderem gegen die Genehmigung der Windenergieanlage Nr. 1 des „Windparks Hasel“ auf der Gemarkung Hasel erhoben hat. Diese Windenergieanlage darf damit vorläufig nicht gebaut werden, bis die Rechtmäßigkeit ihrer Genehmigung im Widerspruchsverfahren bzw. in einem sich daran gegebenenfalls noch anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren endgültig geklärt ist.

Dem zum gerichtlichen Verfahren beigeladenen Betreiber, der EnBW Windkraftprojekte GmbH, hat das Landratsamt Lörrach die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Windparks mit insgesamt fünf Windenergieanlagen am Glaserkopf erteilt. Die Windenergieanlage Nr. 1 soll nahe am Gipfel des Glaserkopfs auf einer Höhe von 843 m errichtet werden. Sie soll eine Nabenhöhe von 137 m sowie einen Rotordurchmesser von 126 m, also eine Gesamthöhe von 200 m aufweisen.

Das Wohnhaus des Nachbarn, der eine Landwirtschaft mit Ferienwohnungen betreibt, liegt davon nur wenig mehr als 400 m entfernt und knapp 100 m niedriger. Er hat mit seinem Widerspruch unter anderem gerügt, wegen ihres geringen Abstandes gehe von der hoch über seinem Grundstück aufragenden Windkraftanlage eine „optisch erdrückende Wirkung“ aus.

Das Gericht führte dazu aus, es spreche Einiges dafür, dass die Genehmigung dieser Windkraftanlage wegen einer optisch erdrückenden Wirkung gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoße und daher rechtswidrig sein könne.

Nach verbreiteter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gelte zwar als „Faustformel“ die Vermutungsregel, dass eine Windenergieanlage rücksichtlos optisch erdrückend wirke, wenn ihr Abstand zu einem Wohnhaus das Zweifache ihrer Gesamthöhe (Nabenhöhe plus halber Rotordurchmesser) nicht überschreite.

Bei einer Gesamthöhe der Windenergieanlage Nr. 1 von 200 m und einem Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers von etwas über 400 m sei dieses kritische Maß hier auch noch nicht unterschritten.

Es bedürfe jedoch der Überprüfung im Einzelfall im anhängigen Widerspruchsverfahren bzw. einem sich gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen Klageverfahren, ob diese Vermutungsregel, die für wesentlich kleinere Windenergieanlagen entwickelt worden sei, auch auf Windenergieanlagen der neuen Generation angewendet werden könne, die - wie im vorliegenden Fall - eine Gesamthöhe von 200 m erreichten oder gar überschritten. Während die Gesamthöhe einer Windenergieanlage linear zunehme, wachse der Umfang ihrer eigentlichen Störquelle, nämlich der von ihrem Rotor bestrichenen Fläche, nicht linear, sondern deutlich stärker, nämlich im Quadrat des Radius, der hier durch die Rotorlänge bestimmt wird. Das spreche dafür, dass bei Windenergieanlagen der neuen Generation die Vermutung einer rücksichtlosen optisch erdrückenden Wirkung auch schon dann eingreife, wenn deren Abstand zu einem Wohnhaus noch deutlich mehr als das Zweifache ihrer Gesamthöhe betrage. In der veröffentlichten Rechtsprechung gebe es bisher keinen entschiedenen Fall, in dem eine solche Anlage der neuen Generation - wie hier - zu einem Wohnhaus einen Abstand von nur wenig mehr als dem Zweifachen ihrer Gesamthöhe einhalte.

Im Einzelfall ebenfalls erst noch überprüfungsbedürftig sei auch die vom Landratsamt zugrunde gelegte Annahme, dass die optisch erdrückende Wirkung einer Windenergieanlage dann typischerweise geringer sei, wenn ihr Standort - wie im vorliegenden Fall - wesentlich höher liege als der des Wohnhauses.

Schließlich bedürfe es für die Einzelfallprüfung im vorliegenden Fall auch noch einer besseren, nämlich vollständigeren Visualisierung des Ausmaßes, in dem die Windenergieanlage in Erscheinung trete. Denn in den optischen Darstellungen des Vorhabenträgers werde die vom Grundstück des Antragstellers aus sichtbare Windenergieanlage Nr. 1 bisher nur von der Seite gezeigt.

Im Übrigen lehnte das Gericht den Antrag des Nachbarn ab, soweit er auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Genehmigung der anderen vier Windenergieanlagen des Windparks beantragt hatte. Hier sei eine rücksichtslose Beeinträchtigung des Nachbarn durch diese Anlagen nicht erkennbar.

 

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses können das Land Baden-Württemberg oder die Betreibergesellschaft dagegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.