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Vorläufig kein Weiterbau des Hotelkomplexes auf dem Büdingen-Areal in Konstanz

Datum: 20.02.2019

Kurzbeschreibung: PM 20.02.2019

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat dem Eilantrag mehrerer Anwohner gegen die Baugenehmigung für die Errichtung eines Hotelkomplexes auf dem sog. Büdingen-Areal in Konstanz mit Beschluss vom heutigen Tage (6 K 6127/18) stattgegeben. Die Bauarbeiten zur Errichtung des Hotelkomplexes müssen daher vorläufig eingestellt werden.

Die Stadt Konstanz hat mit Baugenehmigung vom 10.09.2018 einem Investor die Errichtung eines Hotels mit 114 Gästezimmern, einer Tiefgarage mit 118 Stellplätzen sowie 14 oberirdischen Stellplätzen auf dem bislang unbebauten Büdingen-Areal genehmigt, das sich unmittelbar am Ufer des Bodensees und im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Seehausen“ befindet. Der Bebauungsplan enthält unter anderem Festsetzungen hinsichtlich der maximal zulässigen Gebäudehöhe des Hotelkomplexes. Von diesen Festsetzungen hat die Stadt Konstanz mit der Baugenehmigung Befreiungen erteilt. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag mehrerer Anwohner gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Baugenehmigung im Wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben:

Die Baugenehmigung verletze aller Voraussicht nach Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Nachbarn dienten. Aus der Begründung des Bebauungsplans „Seehausen“ ergebe sich, dass mit den Festsetzungen der maximal zulässigen Gebäudehöhe nicht nur (objektive) städtebauliche Zwecke der Gestaltung des Orts- und Straßenbildes, sondern die Absicht verfolgt worden sei, die Nutzung auf dem Büdingen-Areal mit der angrenzenden baulichen Nutzung entlang der Glärnischstraße, entlang der Mainaustraße und entlang der Säntisstraße in der gegenseitigen Höhenentwicklung verträglich aufeinander abzustimmen. Die Befreiung von der Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhe erlaube eine Überschreitung der Höhe des gesamten Hotelkomplexes um mindestens 3,31 m, teilweise um 7,33 m. Eine solche Befreiung sei rechtlich nicht möglich, da die Grundzüge der Planung berührt seien. Die Festsetzung der Gebäudehöhe gehöre zum planerischen Grundkonzept. Auch dies ergebe sich aus der Begründung des Bebauungsplans. Dieser erlaube die Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe in Bezug auf den Hotelkomplex nur hinsichtlich einzelner untergeordneter Aufbauten wie Treppenhäuser, Aufzüge und Glaskuppeln. Es liege damit auf der Hand, dass der Plangeber eine Abweichung nicht für den Gebäudekubus habe zulassen wollen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Konstanz und der zum Rechtsstreit beigeladene Bauherr können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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