Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom heutigen Tage den gegen die Stadt Villingen-Schwenningen gerichteten Eilantrag einer Bewohnerin der Villinger Altstadt bezüglich des „Narrentreibens im Städtle“ abgelehnt (1 K 7/23). Die Antragstellerin wollte erreichen, dass dieser Teil der für dieses Wochenende in Villingen-Schwenningen anlässlich des 150-jährigen Jubiläums der „Katzenmusik“ geplanten Fastnachtsveranstaltungen am 14.01.2023 um 23:00 Uhr beendet sein muss und der Veranstalter seitens der Stadt Villingen-Schwenningen die Auflage erhält, bei „privaten Weiterfeiern“ seiner Gäste in den Straßen die Einhaltung der Nachtruhe nach den Vorgaben der TA Lärm sicherzustellen. Das Gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass das „Narrentreiben im Städtle" am 14.01.2023 um 23 Uhr und nicht - wie
in den einzelnen gaststättenrechtlichen Erlaubnissen vorgesehen - um 03.00 Uhr enden müsse. Ein Drittbetroffener - wie hier die
Antragstellerin - habe grundsätzlich keinen allgemeinen Anspruch auf die Einhaltung des objektiven Rechts. Der Erfolg eines
Rechtsbehelfs setze voraus, dass der Rechtsbehelfsführer in seinen subjektiven Rechtspositionen betroffen sei. Es sei allerdings in
tatsächlicher Hinsicht nicht zu erwarten, dass es zu Lasten der Antragstellerin zu unzumutbaren und gesundheitsschädlichen
Lärmbelästigungen kommen werde. Das „Narrendorf“ und das davon umfasste „Narrentreiben“ solle nicht
direkt in der unmittelbaren Umgebung der Wohnung der Antragstellerin stattfinden, sondern mehrere Häuserreihen entfernt im Bereich des
Altstadtrings. Die Lärmwerte, die in einem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten vom 04.02.2005 für das Fastnachtstreiben
in der Straße der Antragstellerin während der eigentlichen Fastnachtstage im Jahr 2005 ermittelt worden seien, könnten nicht
auf die jetzt zu erwartende Situation übertragen werden. Dass es durch das jetzt geplante deutlich weiter entfernte
„Narrentreiben“ im „Narrendorf“ zu vergleichbaren Lärmimmissionen in der Wohnung der Antragstellerin kommen
könnte, erscheine daher als fernliegend. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass eine gastronomische „Freinacht“
nicht genehmigt worden sei und der Veranstalter ausdrücklich - auch in öffentlichen Äußerungen gegenüber der
Presse - von dem Plan abgerückt sei, am folgenden Sonntagvormittag um 06.00 Uhr ein „traditionelles Wecken“
durchzuführen.
Für das weitere Begehren der Antragstellerin, dem Veranstalter aufzugeben, beim Weiterfeiern seiner Gäste nach und außerhalb
der eigentlichen Veranstaltung(en) in den Straßen die Einhaltung der Nachtruhe nach den Vorgaben der TA Lärm sicherzustellen, sei
keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Der allgemeine Schutz der Wohnbevölkerung vor unzumutbaren Lärmbelästigungen sei vielmehr
die originäre Aufgabe der Polizeibehörden. Das Gericht gehe davon aus, dass diese sich auf das zu erwartende Großereignis
vorbereiteten und dieser Aufgabe daher auch gewachsen seien. Mittlerweile habe die Stadt Villingen-Schwenningen auch ausdrücklich
zugesagt, am 14.01.2023 sämtliche dem Kommunalen Ordnungsdienst (KOD) zur Verfügung stehenden Kräfte einzusetzen, um die
Nachtruhe sicherzustellen, und Lärmmessungen mit kalibrierten Geräten am Gebäude der Antragstellerin durchzuführen, um
bei Überschreitungen der zulässigen Lärmwerte von 55 dB(A) zeitnah entsprechend auf den Veranstalter einwirken zu
können. Ferner solle nach Kenntnis der Stadt auch die Landespolizei mit zusätzlichen Kräften im Einsatz sein. Angesichts
dessen sei nach derzeitigem Sachstand nicht zu erwarten, dass es am von der Antragstellerin bewohnten Gebäude zu
gesundheitsschädlichen Lärmimmissionen kommen werde.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
einlegen.