Die für den heutigen Nachmittag auf dem Augustinerplatz in Freiburg angemeldete Versammlung darf unter dem Motto „From the river to the sea – Palestine will be free! Für ein freies Palästina für ALLE Menschen“ abgehalten werden. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden und dem hierauf gerichteten, gestern eingegangenen Eilantrag des Anmelders der Versammlung stattgegeben (Az. 4 K 1340/24).
Die Stadt Freiburg hatte für die Versammlung eine Auflage erlassen, mit der die öffentliche Verwendung der Parole „Vom Fluss bis zum Meer“ bzw. „From the river to the sea – Palestine will be free!“ auf Deutsch und in anderen Sprachen, in Wort und Schrift, untersagt wurde. Zur Begründung bezog sie sich auf eine Strafbarkeit dieser Parole als Kennzeichen der Hamas. Hiergegen hat der Anmelder der Versammlung Widerspruch bei der Behörde sowie einen Eilantrag bei Gericht eingereicht. Er macht unter anderem geltend, die Parole bringe die Forderung nach Freiheit und Gleichberechtigung von Palästinenserinnen und Palästinensern in Israel zum Ausdruck und sei weder der Hamas noch einer anderen verbotenen Organisation zuzuordnen.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat dem Eilantrag stattgegeben. Zur Begründung führte es aus, es erscheine offen, ob die Verwendung der Parole bei einer Versammlung strafbar sei und die Stadt sie damit zu Recht verboten habe. Auch wenn der Slogan weder von der Hamas selbst ins Leben gerufen worden sei noch ausschließlich von dieser verwendet werde, könne sich die Hamas die Parole zwar mittlerweile zu eigen gemacht haben. Es sei allerdings zweifelhaft, ob dem Slogan bei der Hamas eine solche Bedeutung zukomme, dass er als ihr Kennzeichen zu begreifen sei. Die insoweit notwendige Sachverhaltsaufklärung und ggf. Beweiserhebung sei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen.
Bei der damit im Eilverfahren anzustellenden Interessenabwägung überwiege das Interesse des Versammlungsanmelders an der Nutzung des Slogans „Vom Fluss bis zum Meer“ das öffentliche Interesse daran, die – möglicherweise strafbare – Verwendung der Parole zu verhindern. Hierfür spreche insbesondere die große Bedeutung der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit als konstituierendes Element für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung. In das hiervon umfasste Recht, über die Art und den Inhalt der Versammlung selbst zu bestimmen, werde durch die Auflage, die sich sowohl auf den Titel der Versammlung als auch auf in deren Zusammenhang erlaubte Äußerungen auswirkt, empfindlich eingegriffen. Greifbare Anhaltspunkte für ein durch den Slogan provoziertes Eskalationspotential seien – auch vor dem Hintergrund von dessen weiter Verbreitung und den verschiedenen Deutungsmöglichkeiten – voraussichtlich nicht anzunehmen. Ähnlich gelagerte Versammlungen seien in Freiburg nach den Angaben der Stadt bisher friedlich verlaufen. Es gebe auch keine konkreten Hinweise darauf, dass die Hamas durch die Versammlung unterstützt werden solle, nachdem es sich bei der veranstalten Initiative der Versammlung um eine israelisch-jüdisch-palästinensische Gruppierung handele und der Anmelder Frieden und Freiheit für alle Menschen zwischen Mittelmeer und Jordan als Ziel der Versammlung betont habe, was mit der Ideologie der Hamas gerade nicht in Einklang zu bringen sei.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Freiburg kann Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.