Das Verwaltungsgericht Freiburg hat einen Eilantrag gegen die Einführung von Tempo 30 in der Engesserstraße im Freiburger Industriegebiet Nord sowie die Anbringung von Radpiktogrammen auf der Fahrbahn mit inzwischen rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 28.07.2022 - 4 K 1705/22 - abgelehnt.
Die Stadt Freiburg hatte im Mai 2022 in der Engesserstraße eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h eingeführt und die
Fahrbahn in beide Richtungen mit Radpiktogrammen sowie (jeweils zwei) Richtungspfeilen (sog. „Sharrows“) markiert (siehe
Pressemitteilung der Stadt Freiburg, abrufbar unter https://www.freiburg.de/pb/1899509.html). Hiergegen richtete sich der Eilantrag eines
Freiburger Bürgers, der unter anderem geltend machte, er befahre die Engesserstraße regelmäßig, die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbegrenzung lägen nicht vor und die „Sharrows“ könnten mit der Anordnung
einer Fahrradstraße verwechselt werden. Das Gericht lehnte den Antrag ab (Volltext abrufbar unter https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Service/Entscheidungen).
Zu den wesentlichen Gründen:
Die Voraussetzungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) für die Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung lägen voraussichtlich vor. Die Engesserstraße sei durch besondere örtliche Verhältnisse gekennzeichnet: die erhebliche Verkehrsbelastung der Straße in beide Fahrtrichtungen durch Kraftfahrzeuge; der hohe Schwerlastverkehrsanteil von ca. 10 %; die Lage der Straße als zentrale Verbindungsstraße innerhalb des Industriegebiets Nord sowie Zufahrtstraße aus den nördlichen Stadtteilen Freiburg zu Messe, Stadion, Flugplatz und Technischer Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (Campus Flugplatz), der Ausbauzustand ohne Radweg, außerdem die für Mischverkehr von Kraftfahrzeugen, einschließlich Linienbussen sowie die für die zahlreichen Lkw und Fahrräder verhältnismäßig geringe Fahrbahnbreite. Hinzu komme die große Zahl von Ein- und -ausfahrten an gewerblich genutzten Grundstücken.
Es spreche auch viel dafür, dass sich daraus eine besondere Gefahrenlage ergebe. Aus den von der Polizei erhobenen Daten lasse sich eine Häufung von Zusammenstößen auf den Gehwegen unter Beteiligung von Radfahrenden entnehmen. Die Antragsgegnerin habe die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung damit begründet, dass Radfahrende bei Tempo 30 auf der Fahrbahn im Mischverkehr sicherer fahren könnten und in der Folge nicht auf den Gehweg auswichen. Diese nachvollziehbare Begründung sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Der gegen die „Sharrows“ gerichtete Eilantrag habe ebenfalls keinen Erfolg. Es handele sich dabei nicht um Verkehrszeichen im Sinne der StVO. Die „Sharrows“ wiesen lediglich auf die Pflicht der Radfahrenden hin, nicht den Gehweg, sondern (im Mischverkehr) die Fahrbahn zu nutzen. Allein aus der Verwendung des Sinnbilds für Radverkehr nach der StVO lasse sich auch nicht die Gefahr der Verwechslung mit einem Verkehrszeichen herleiten, insbesondere nicht mit den Verkehrszeichen für einen Radweg und für eine Fahrradstraße. Es sei nicht ersichtlich, dass die „Sharrows“ (als Fahrbahnmarkierung ohne Regelungsgehalt) den Antragsteller gefährden oder für sich genommen überhaupt sein eigenes Fahrverhalten beeinflussen könnten.