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Verfasste Studierendenschaft muss sich vor Wahl der studentischen Mitglieder des Senats der Albert-Ludwigs-Universität neutral verhalten
Datum: 24.06.2015
Kurzbeschreibung: PM 24.06.2015
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 23.06.2015 (1 K 1340/15) der Verfassten Studierendenschaft der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg untersagt, anlässlich der Wahl der studentischen Mitglieder des Senats der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg am 30.06.2015 Wahlempfehlungen zugunsten einzelner Wahlvorschläge auszusprechen oder lediglich einzelne Wahlvorschläge durch die Gestattung der Nutzung der Internetseite des Studierendenrats, das Anbringen von Wahlplakaten, die Verteilung von Wahlkampfzeitschriften oder den Aufruf zu Wahlwerbung in den Vorlesungen zu unterstützen. Es hat damit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben, der von einem Kandidaten der Liste des Rings Christlich-Demokratischer Studenten gestellt worden war.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller könne als Wahlbewerber für die Wahl der studentischen Mitglieder des Senats verlangen, dass die Verfasste Studierendenschaft (Antragsgegnerin) nicht durch Unterstützung anderer Wahlvorschläge in einer die Grundsätze der Gleichheit und Freiheit der Wahl beeinträchtigenden Weise Einfluss auf den Wahlkampf nehme. Das Landeshochschulgesetz schreibe ihr als Körperschaft des öffentlichen Rechts vor, nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen die weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralität zu wahren. Damit sei es es aber unvereinbar, wenn sie durch den Vorstand des Allgemeinen Studierendenausschusses als ihrem exekutiven Organ bei Universitätswahlen Wahlempfehlungen zugunsten einzelner Wahlvorschläge ausspreche oder einzelne Wahlvorschläge organisatorisch unterstütze.
Der Vorstand des Allgemeinen Studierendenausschusses habe bereits bei den Universitätswahlen im Jahr 2014 zugunsten der Wahlvorschläge des Bündnisses Verfasste Studierendenschaft BVS a und BVS b in den Wahlkampf eingegriffen. So sei dazu aufgerufen worden, in den Vorlesungen Werbung für die BVS-Listen zu machen. Außerdem seien Plakate für diese Wahlvorschläge gefertigt und eine Wahlkampfzeitschrift der BVS-Listen verteilt worden. Es wiesen objektive Gesichtspunkte darauf hin, dass eine Wahlempfehlung bzw. eine Unterstützung der Wahlvorschläge BVS a und BVS b auch in diesem Jahr von der Antragsgegnerin geplant seien. Im Vorfeld der diesjährigen Universitätswahlen habe der Studierendenrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 24.03.2015 beschlossen, das Bündnis BVS „ideell“ zu unterstützen. Aus Sicht des Gerichts sei damit zwar keine finanzielle Unterstützung gemeint, aber wohl durchaus eine Unterstützung durch Arbeitseinsatz und Überlassung von Sachmitteln. Auf der Homepage des Studierendenrats sei aktuell ein Link lediglich zum BVS, nicht aber zu anderen hochschulpolitischen Gruppierungen enthalten. Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin könne daher nicht davon gesprochen werden, dass die Frage einer Präsentation der Wahlvorschläge auf der Homepage derzeit noch offen sei. Zudem ergebe sich aus dem Protokoll der Sitzung des Studierendenrats vom 16.06.2015, dass wiederum zugunsten der BVS-Listen plakatiert und eine Wahlkampfzeitschrift verteilt werden solle.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Verfasste Studentenschaft kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.