Navigation überspringen

Urteil zur angeordneten Beseitigung eines Kunstobjekts auf der Mittelinsel eines Kreisverkehrs in der Stadt Mahlberg

Datum: 10.08.2016

Kurzbeschreibung: PM  10.08.2016

Die vom Landratsamt Ortenaukreis gegenüber der Stadt Mahlberg getroffene Anordnung, ein auf der Mittelinsel eines Kreisverkehrs errichtetes Kunstobjekt zu beseitigen, ist rechtswidrig, weil sich der Kreisverkehr innerorts befindet und nicht - wie vom Landratsamt angenommen - im „Übergangsbereich von der freien Strecke bis zur Ortsdurchfahrt“. Dies entschied das Verwaltungsgericht mit dem nun den Beteiligten bekannt gegebenen Urteil vom 20.07.2016 (2 K 1479/14).

 

Der Kreisverkehr befindet sich am südlichen Ortsrand der Stadt Mahlberg im Zuge der Kreisstraße K 5345 auf der Höhe Sonnenstraße/Römerstraße und liegt aus Richtung Orschweier kommend ca. 80 m hinter dem gelben Ortsschild. Auf der Mittelinsel ist ein mit einem Fundament im Boden fest verankertes Kunstwerk in Form einer ca. 2 cm starken, 3 m breiten und etwa 1,50 m hohen Stahlplatte mit der Abbildung einer Tabakpfeife errichtet. Das Landratsamt Ortenaukreis ordnete mit Verfügung vom 07.01.2014 die Beseitigung der Stahlplatte wegen der Gefahr gravierender Unfallfolgen im Falle eines Fahrzeugaufpralls an. Der dagegen von der Stadt Mahlberg erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit folgender Begründung statt:

 

Zwar lägen die Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung nach § 65 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Landesbauordnung vor. Auch sei das Verwaltungsgericht nach Einnahme eines Augenscheins zu der Einschätzung gelangt, dass im konkreten Fall aufgrund der Massivität und Größe des Kunstobjekts bei einem Aufprall mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden, wenn nicht sogar Todesfolgen zu rechnen sei. Aufgrund dieser gravierenden Gefährdung überragend wichtiger Rechtsgüter reiche hier - unabhängig von der statistischen Unfallhäufigkeit - auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts aus. Das damit dem Landratsamt eröffnete Ermessen, die Beseitigung anordnen zu können, habe es jedoch fehlerhaft ausgeübt, weil es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei, nämlich angenommen habe, der Kreisverkehr befinde sich noch im Übergangsbereich von der freien Strecke zu Ortsdurchfahrt. Tatsächlich liege er aber nach der insoweit maßgeblichen allgemeinen Verkehrsanschauung innerorts. Dies ergebe sich daraus, dass er, von Orschweier aus kommend, nach dem gelben Ortsschild liege, von der Bebauung entlang der Römer- und der Sonnentraße dem optischen Eindruck nach umschlossen und - wie innerhalb von Ortschaften üblich - von Straßenlaternen ausgeleuchtet werde. Gleichwohl sei der Auffassung der Stadt nicht zu folgen, dass der Kreisverkehr von vornherein nicht an den Vorgaben des Erlasses des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg über die verkehrssichere Gestaltung von Kreisverkehren zu messen sei, der innerörtlichen Kreisverkehr privilegiere. Denn der Kreisverkehr weise eine besondere Lage auf, die sich dadurch auszeichne, dass er sich unmittelbar hinter dem Beginn der Ortsbebauung befinde. Unabhängig davon, dass der Erlass für Kreisstraßen lediglich eine Empfehlung beinhalte, halte das Verwaltungsgericht jedenfalls aufgrund der besonderen Lage des Kreisverkehrs eine Einzelfallprüfung für erforderlich. Im Übrigen sehe der Erlass eine Gestaltung von Kreisverkehren innerhalb von Ortsdurchfahrten zwar als möglich an, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Belange der Verkehrssicherheit beachtet seien. Bei einer erneuten Entscheidung über die Frage der Beseitigung des Kunstwerks werde das Landratsamt unter Berücksichtigung der besonderen Lage des Kreisverkehrs zu prüfen haben, inwieweit die bestehende Gefahrenlage durch entsprechende Maßnahmen entschärft werden könne.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das beklagte Land Baden-Württemberg kann innerhalb eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.