Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit den Beteiligten nun zugestelltem Urteil vom 18.01.2024 (10 K 2326/21) drei Klagen gegen Regelungen der früheren Hausordnung der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Freiburg (LEA) abgewiesen.
Zwei Kläger waren als Asylbewerber 2020/2021 mehrere Monate in der LEA untergebracht, der eine bis zu seiner Abschiebung nach Ghana, der andere bis zu seiner Umverteilung in eine andere Asylbewerberunterkunft. Sie wenden sich insbesondere dagegen, dass sie ihre Zimmer nicht abschließen konnten, sowie gegen Beschränkungen hinsichtlich des Empfangs von externen Besuchern sowie hinsichtlich der Mitnahme von Gegenständen in die LEA (u. a. Lebensmitteln). Beide Kläger hatten bereits beim VGH Baden-Württemberg einen Normenkontrollantrag gegen Regelungen der damals geltenden Hausordnung über die Durchführung von Zimmerkontrollen durch Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Freiburg und private Dienstleister eingereicht. Auf die Revision gegen das Urteil des VGH lehnte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag jedoch mit Urteil vom 15.06.2023 (1 CN 1.22) ab.
Der dritte Kläger engagiert sich für die Belange von Geflüchteten und begehrt als Besucher Einlass in die LEA.
Das Verwaltungsgericht hat nun die Klagen aller drei Kläger abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klagen der ehemals in der LEA wohnhaften Kläger seien bereits unzulässig. Nachdem sie nicht mehr in der LEA untergebracht seien und die Hausordnung am 15.12.2021 durch eine neue abgelöst worden sei, hätten sich ihre auf Aufhebung mehrerer Regelungen der Hausordnung gerichteten Klagen erledigt. Sie wollten nun mit ihrer Klage die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Regelungen erreichen. Dies sei nur ausnahmsweise und unter der Voraussetzung möglich, dass ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung vorliege. Daran fehle es aber. Dies habe bereits das Bundesverwaltungsgericht in dem - andere Regelungen der Hausordnung betreffenden - Normenkontrollverfahren entschieden. Ein Rechtsschutzinteresse für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit könne vorliegen, wenn sonst Rechtsschutz in der Hauptsache typischerweise nicht rechtzeitig erlangt werden könne, wie z.B. bei polizeilichen Maßnahmen. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, da die Hausordnung nicht auf kurzfristige Geltung angelegt sei. Im Übrigen könnten Bewohner der LEA während ihrer Unterbringung ggf. vorläufigen Rechtsschutz beantragen.
Die Klage des dritten Klägers, welcher nach wie vor als Besucher Einlass in die LEA begehre, sei zwar zulässig, da auch die aktuelle Hausordnung den Zutritt für Besucher nur mit Genehmigung und nur ausnahmsweise unter der Voraussetzung erlaube, dass ein besonderes Interesse vorliege. Diese Regelung sei aber rechtmäßig. Sie diene der Gewährleistung des störungsfreien Einrichtungsbetriebs und ergebe sich aus dem Widmungszweck der LEA. Aufnahmeeinrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern seien keine allgemein zugänglichen öffentlichen Einrichtungen. Es sei sicherzustellen, dass die Rechte der Asylsuchenden sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Unterkünften gewahrt würden. Dies schließe eine öffentliche Zugänglichkeit aus. Die Besucherregelung greife auch nicht in gewichtiger Weise in Grundrechte der Bewohner ein. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) sei nicht betroffen. Darüber hinaus sei es den Bewohnern ohne weiteres möglich, externe Personen außerhalb der LEA zu treffen und innerhalb der LEA Kontakt zu den übrigen Bewohnern zu pflegen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können binnen eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.