Totfang-Tierfallen wohnt sowohl eine erhebliche Verletzungsgefahr bei ihrer Aufstellung, etwa durch eine falsche Handhabung, aber auch durch die ungewollte Verletzung Dritter inne. Wer solche Fallen bereitstellt, hat daher unter anderem eine Risikobeurteilung sowie eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beizufügen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit - nun rechtskräftig gewordenem - Urteil vom 14.12.2021 (9 K 3417/20), mit dem es die Klage eines Unternehmens mit Sitz in Baden-Württemberg abwies.
Die Klägerin vertrieb unter anderem über einen Online-Handel Totfang-Tierfallen (conibearartige Fallen), die unter anderem dem Fang von Marder, Iltis, Jungfuchs und Nutria dienen. Im Februar 2020 übermittelte das Zollamt des Flughafens Stuttgart eine Mitteilung an das Regierungspräsidium Tübingen, dass die Klägerin die Einfuhr von 144 solcher aus Kanada importierter Fallen beabsichtige. Die Fallen wurden als nichtkonformes Erzeugnis bewertet und nicht zur Einfuhr freigegeben. Mit Ordnungsverfügung vom 08.10.2020 verpflichtete das Regierungspräsidium Tübingen auf der Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes i.V.m. EG-Maschinen-Richtlinie die Klägerin, für die Totfang-Tierfallen eine Betriebsanleitung und eine Risikobeurteilung in deutscher Sprache sowie Unterlagen zur EG-Konformitätserklärung vorzulegen und untersagte die Bereitstellung der Totfang-Tierfallen auf den deutschen Markt bis zur Vorlage der geforderten Unterlagen. Hiergegen richtete sich die Klage, die das Gericht im Wesentlichen mit folgender Begründung abwies:
Bei den Totfang-Tierfallen, deren Feder bzw. damit verbundener Hebel einen beweglichen Mechanismus auslöse, handele sich um Maschinen, die den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes sowie der Europäischen Maschinen-Richtlinie genügen müssten. Die von der Klägerin vorgelegten Nachweise, wonach die Totfang-Tierfallen dem Übereinkommen über internationale humane Fangnormen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation (Fangnormen-Übereinkommen) entsprächen, sei für die hier maßgeblichen Fragen der Produktsicherheit unerheblich. Denn das Fangnormen-Übereinkommen, das unter anderem Anforderungen an den Eintritt der Bewusstlosigkeit des Tiers stelle, verfolge den Schutz des Tierwohls des gejagten Tieres, wohingegen das Produktsicherheitsgesetz i.V.m. der Maschinen-Richtlinie dem Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen und Haustieren diene.
Die Verpflichtung der Klägerin zur Vorlage von Unterlagen und Informationen sei im Hinblick auf die erheblichen Verletzungsgefahren bei der Aufstellung des Produkts, etwa durch eine falsche Handhabung, aber auch durch die ungewollte Verletzung Dritter erforderlich. Das Scharfstellen der Falle erfordere mehrere Handgriffe, die ohne Anleitung beispielsweise zu einem verfrühten Auslösen und damit zu Verletzungen führen könnten. Bei Produkten, die auf dem deutschen Markt angeboten würden, könne im Sinne des Verbraucherschutzes erwartet werden, dass eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beigefügt werde. Zudem könne bei einem Vertrieb über einen Online-Shop nicht sichergestellt werden, dass die Fallen ausschließlich an Fachkundige gelangten, wie z.B. Jäger, die die Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetz zu beachten hätten. Abgesehen davon diene auch dieses Gesetz dem Wohl des gejagten Tieres und nicht dem Schutz der Jäger.