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Straßenbauarbeiten im Tennenbacher Tal gestoppt
Datum: 06.07.2017
Kurzbeschreibung: PM 06.07.2017
Auf den Antrag des Bundesverbands des Verkehrsclubs Deutschland e.V. (VCD) hat das Verwaltungsgericht Freiburg das Regierungspräsidium Freiburg mit Beschluss vom 21.06.2017 (7 K 4313/13) dazu verpflichtet, für die Einstellung der Ausbaumaßnahmen des Landkreises Emmendingen an der Kreisstraße K 5138 im Tennenbacher Tal zu sorgen.
Die Ausbaumaßnahmen zum Ausbau der Kreisstraße K 5138 im Tennenbacher Tal zwischen Sonennziel (Kreuzung K 5138/L 110) und Tennenbach (Kreuzung K 5138/K 5100) zielen im Wesentlichen auf eine Erneuerung und Verbreiterung der Fahrbahn sowie auf die Anpassung der Straße an die Sicherheitserfordernisse, die an Straßen im Wasserschutzgebieten gestellt sind. Das Regierungspräsidium Freiburg musste zunächst überschlägig in einer sog. „Vorprüfung im Einzelfall“ prüfen, ob die Baumaßnahmen sowie die mit diesen verbundene Änderung und Erweiterung der Straße die Umwelt in erheblicher Weise nachteilig berühren können. Wäre dies der Fall, müsste eine sog. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erfolgen, d.h. in einem Bericht genauer beschrieben werden, wie sich der Ausbau der Straße etwa auf die Tiere und Pflanzen in der Umgebung, die biologische Vielfalt und die Landschaft sowie auf das der Trinkwasserversorgung der Stadt Emmendingen dienende Grundwasser und die Kulturgüter der neben der Straße liegenden Kapelle sowie die archäologische Substanz des ehemaligen Zisterzienser Klosters auswirken kann. Vor allem aber wäre ein Planfeststellungsverfahren mit entsprechender Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen, zu der dann auch der Bundesverband des Verkehrsclubs Deutschland e.V. und andere anerkannte Umweltvereinigungen gehören würden.
Das Verwaltungsgericht entschied, das Regierungspräsidium Freiburg habe zwar die hier erforderliche Vorprüfung durchgeführt und mit Beschluss vom 03.03.2016 festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Diese Vorprüfung leide jedoch an einem erheblichen Rechtsfehler, der eine erneute Entscheidung des Regierungspräsidiums vor Aufnahme der Bauarbeiten erfordere. In Bezug auf eine mögliche Betroffenheit des Trink- und Grundwassers habe das Regierungspräsidium Freiburg mit der Höheren Wasserbehörde auf den Nachweis der Umweltverträglichkeit der Ausbaumaßnahmen mit der Maßgabe verzichtet, dass ein solcher über ein vom Landkreis einzuholendes Sachverständigengutachten erbracht werde. Der Rechtsfehler entfalle nicht dadurch, dass inzwischen das vom Landkreis Emmendingen in Auftrag gegebene Hydrogeologische Gutachten vom 27.09.2016 vorliege. Denn im Rahmen der Vorprüfung im Einzelfall könnten nach der gesetzlichen Regelung - nur die Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung tatsächlich vorgesehen seien und deren Wirkung offensichtlich gegeben sei. Dem Regierungspräsidium Freiburg stehe die Möglichkeit zur Verfügung, auf der Grundlage überarbeiteter Stellungnahmen und des vorgelegten hydrogeologischen Sachverständigengutachtens eine neue Vorprüfung im Einzelfall vorzunehmen und - für den Fall der Bestätigung der bisherigen Einschätzung, dass im Ergebnis von dem Ausbauvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien - und eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu beantragen.
Das Verwaltungsgericht ließ offen, ob die Argumentation des Regierungspräsidiums zur Entbehrlichkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf das Schutzgut der archäologischen Substanz des ehemaligen Klosters hinreichend plausibel sei.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses können das durch das Regierungspräsidium Freiburg vertretene Land Baden-Württemberg und der zum Rechtsstreit beigeladene Landkreis Emmendingen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen