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Stadt Freiburg muss gegen nächtliche Ruhestörer am Augustinerplatz einschreiten

Datum: 06.12.2018

Kurzbeschreibung: PM 06.12.2018

Die Stadt Freiburg ist zum Schutz der Nachtruhe von Anwohnern in der Zeit von 24:00 Uhr bis 06:00 Uhr verpflichtet, geeignete polizeiliche Maßnahmen an dem in der Altstadt gelegenen Augustinerplatz zu ergreifen, falls (wieder) regelmäßig gesundheitsgefährdende Lärmwerte erreicht werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit dem nun bekannt gegebenen Urteil vom 10.10.2018 (4 K 805/16) und gab damit der Klage zweier Anwohner statt.

 

Die Anwohner hatten im Laufe des Jahres 2016 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage mit dem Ziel eingereicht, dass die Stadt Freiburg ab 24:00 Uhr gegen den von der nächtlichen Freizeitnutzung des Augustinerplatzes ausgehenden Lärm einschreitet. Nachdem bei einem Gerichtstermin im März 2017 eine gütliche Beendigung des Rechtsstreits erörtert worden war, hatte das Gericht mit Beschluss vom 03.05.2017 die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei der Landesanstalt für Umwelt (LUBW) in Auftrag gegeben. Die LUBW hat daraufhin im Sommer 2017 an zwei Wochenenden bei zwei Wohnungen am Augustinerplatz nächtliche Einzelmessungen durchgeführt und die einzelnen Lärmereignisse protokolliert. Dabei wurden zwischen 22:00 Uhr und 2:00 Uhr stündliche Beurteilungspegel bis zu 73 dB(A) bei maximal 113 Platzbesuchern bzw. Beurteilungspegel bis zu 78 dB(A) bei maximal ca. 60 Platzbesuchern festgestellt. Eine zweimonatige Dauermessung ergab fast durchgehend nächtliche Lärmwerte von mehr als 60 dB(A).

 

Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus:

 

Die festgestellten Lärmwerte lägen über einem Beurteilungspegel von 60 bis 62 dB(A), der zu Gesundheitsgefährdungen führen könne, wenn er mit einer gewissen Dauer und Häufigkeit, also regelmäßig überschritten sei. Dies sei hier der Fall gewesen, wie die Einzel- und Dauermessungen ergeben hätten. Die Lärmbelastung der Anwohner überschreite regelmäßig vor allem in den Nächten von Donnerstag auf Freitag, Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag die Schwelle von 62 dB(A). Dies gelte nur dann nicht, wenn es regne oder wenn die Temperaturen unter 15 Grad fielen. In den sonstigen Nächten unter der Woche seien die Beurteilungspegel zwar regelmäßig niedriger als am Wochenende. Bei milden Temperaturen ergäben sich aber auch dann nächtliche Beurteilungspegel von über 60 dB(A); von den Werten an den Wochenenden unterschieden sie sich nur dadurch, dass sie nach Mitternacht rascher abfielen.

 

Die Gefahr einer jedenfalls in der wärmeren Jahreszeit gegebenen gesundheitsgefährdenden Lärmbeeinträchtigung der Kläger sei nicht dadurch entfallen, dass der neu gestaltete Platz der Alten Synagoge einen Teil des Publikums, welches sich in den Nachtstunden bislang auf dem Augustinerplatz versammelt habe, anziehe. Die Lärmbelastung auf dem Augustinerplatz sei nicht vorrangig auf die hohe Zahl von nächtlichen Besuchern zurückzuführen. Als Lärmquellen träten vielmehr einzelne Gruppen oder Personen hervor. Auch bei den erfolgten Messungen sei die Zahl der nächtlichen Besucher im Vergleich zu früheren Jahren erheblich kleiner gewesen. Dennoch seien die einschlägigen Beurteilungspegel weit übertroffen worden.

 

Die Stadt könne nicht auf den Polizeivollzugsdienst des Landes verweisen. Denn sie habe selbst die polizeiliche Aufgabe, ihre Polizeiverordnung durchzusetzen, die auch dem Schutz der Nachtruhe diene. Sie könne - nach entsprechender Ausbildung - ihren Gemeindevollzugsdienst beauftragen, dem sie bereits polizeiliche Vollzugsaufgaben, u. a. zum Vollzug der Polizeiverordnung, übertragen habe.

 

Das Gericht könne nicht feststellen, dass die Stadt von vornherein nicht in der Lage wäre, gegen nächtliche Ruhestörungen einzuschreiten. Der Erfolg eines Einschreitens setze insbesondere ein stetiges, nachhaltiges Verwaltungshandeln gegenüber den Störern (etwa durch Personenfeststellung, Platzverweise, Ordnungswidrigkeitenverfahren) voraus, auf das die Beklagte bislang gerade nicht verweisen könne. Sie sei bislang allenfalls punktuell und in den letzten Jahren weitgehend überhaupt nicht mehr gegen nächtliche Lärmstörungen eingeschritten. Die ergriffenen und teilweise wieder aufgegebenen niederschwelligen Maßnahmen hätten keine erkennbare Verbesserung ergeben.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Freiburg kann innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht bereits wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

 

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