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Sperrzeitverlängerung für Gaststätte "Kiez57" in Freiburg vollziehbar

Datum: 14.04.2014

Kurzbeschreibung: PM  14.04.2014

Voraussichtlich zu Recht hat die Stadt Freiburg zum Schutz der Nachtruhe der Anwohner die Sperrzeit für die Gaststätte „Kiez 57“ in der Belfortstraße in Freiburg verlängert, d.h. die Betriebsdauer auf 00:00 Uhr in der Nacht von Samstag auf Sonntag und auf 23:00 Uhr in den übrigen Nächten verkürzt. Die Gaststätte darf deshalb vorläufig nicht mehr wie bisher in der Nacht von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag bis 5:00 Uhr und in den übrigen Nächten bis 3:00 Uhr betrieben werden. Das hat jüngst das Verwaltungsgericht entschieden und den Antrag des Gaststättenbetreibers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Sperrzeitverlängerung abgelehnt, welche die Stadt für sofort vollziehbar erklärt hatte (Beschluss vom 04.04.2014 - 4 K 368/14 -).

 

Das Gericht führte dazu in der Begründung des Beschlusses im Wesentlichen aus: Die Nachtruhe der Allgemeinheit und insbesondere der Nachbarn einer Gaststätte begründe ein öffentliches Bedürfnis für die Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit. Art und Ausmaß der Lärmbeeinträchtigungen seien hier zwar nicht durch eine Lärmmessung, wohl aber durch aussagekräftige Polizeiberichte, Zeitungsmeldungen und Eingaben der Nachbarn ausreichend dokumentiert. In zahlreichen Fällen habe die Polizei Verstöße gegen bestandskräftige Auflagen zur Gaststättenerlaubnis festgestellt, wonach sicherzustellen ist, dass ab 22:00 Uhr Fenster und Türen zum Schutz der Anwohner geschlossen zu halten sind und Musik lediglich als Hintergrundmusik in Zimmerlautstärke gespielt werden darf. Mehrfach verstoßen worden sei auch gegen die bestandskräftige Untersagung der Sondernutzung des öffentlichen Gehwegs vor der Gaststätte, wonach dort keine Tische und Sitzgelegenheiten aufgestellt werden und keine Bewirtung stattfinden darf. Die Anordnung der Sperrzeitverlängerung sei vor diesem Hintergrund geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Insbesondere sei sie durch triftige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und insoweit auch nicht ermessensfehlerhaft. Das Interesse des Gaststätteninhabers, seinen Beruf gewinnbringend über die Sperrzeitbeschränkung hinaus ausüben zu können, müsse bei dieser Interessenabwägung zurückstehen.

 

 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

 

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