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SC-Stadion: Gericht erhebt Beweis zum Maß der Schutzwürdigkeit des Wohngebiets der Kläger; Termin zur mündlichen Verhandlung geplant

Datum: 12.08.2021

Kurzbeschreibung: PM 12.08.2021

Sechs Anwohner klagen gegen die Baugenehmigung für das neue SC-Stadion im Freiburger Westen. Sie machen im Wesentlichen geltend, vom Stadionbetrieb gingen unzumutbare Lärmbelastungen aus. Der Neubau des Fußballstadions wurde im November 2018 durch das Regierungspräsidium Freiburg genehmigt. Im Eilverfahren gab der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim den Anwohnern mit unanfechtbarem Beschluss vom 20. August 2020 (Az. 3 S 2948/19) teilweise recht. Bundesligaspiele und Vorbereitungsspiele, die im Wesentlichen in den Ruhezeiten nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung stattfinden (täglich 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr und sonntags 13:00 bis 15:00 Uhr) oder sogar in die Nachtzeit hineinreichen (täglich ab 22:00 Uhr), sind seitdem vorläufig untersagt (siehe die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.09.2020). Das Verwaltungsgericht Freiburg hat nun über das weiterhin anhängige Hauptsachverfahren zu entscheiden.

Die für das Verfahren zuständige 10. Kammer beabsichtigt, Beweis zu erheben durch Inaugenscheinnahme des Wohngebiets der Kläger, bevor die Anwohnerklage mündlich verhandelt werden soll. Die Beweiserhebung dient zur Klärung der Frage, wie schutzwürdig das an das neue Stadion angrenzende Gebiet, in dem die Kläger wohnen, ist. Davon hängt insbesondere ab, welche Immissionsrichtwerte zugrunde zu legen sind. Ein Ortstermin ist mit den Beteiligten bereits abgestimmt worden und findet nicht öffentlich statt.

Die (ergänzten) schriftlichen Stellungnahmen aller Beteiligten zum Klageverfahren liegen dem Gericht seit Anfang Juli 2021 vor. Seither befindet sich die zuständige Kammer mit den Verfahrensbeteiligten in einem intensiven Austausch über mögliche Verhandlungstermine. Die Terminierung gestaltet sich wegen der Vielzahl von Personen, die an dem Verfahren beteiligt sind oder sonst daran mitwirken, als schwierig. Neben den sechs klagenden Anwohnern und dem beklagten Land Baden-Württemberg, das durch das Regierungspräsidium Freiburg vertreten wird, sind auch die Projektgesellschaft des Stadions und die Stadt Freiburg (als Beigeladene) am Verfahren beteiligt. Hinzu kommt, dass der Verhandlungstermin insbesondere auch mit den Lärmgutachtern abgestimmt werden muss, die in der mündlichen Verhandlung zu ihren schriftlichen Gutachten ergänzend Stellung nehmen sollen. Vorerst konnte das Gericht mit den Beteiligten einen Verhandlungstermin im Februar 2022 festhalten. Die zuständige Kammer ist aber weiterhin um einen früheren Verhandlungstermin, nach Möglichkeit noch Ende des Jahres 2021, bemüht, wobei die Terminierung durch die Suche nach geeigneten (größeren) Räumlichkeiten erschwert wird. Die mündliche Verhandlung soll angesichts des zu erwartenden öffentlichen Interesses nicht in einem der Sitzungssäle des Verwaltungsgerichts stattfinden.

Sollte die von der Bundesregierung kürzlich beschlossene Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung mit einer Klarstellung zum Begriff der „seltenen Ereignisse“ (siehe die Pressemitteilung Nr. 191/21 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 04.08.2021) tatsächlich noch vor Ende dieses Jahres in Kraft treten, wird die mit dem Verfahren befasste Kammer auch darüber zu befinden haben, ob und inwiefern sich diese nachträgliche Änderung der Rechtslage auf die Erfolgsaussichten der Klage auswirkt. Bis auf Weiteres hat allerdings der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom August 2020, wonach Bundesligaspiele und Vorbereitungsspiele in den Ruhe- und Nachtzeiten im neuen SC-Stadion vorläufig nicht zulässig sind, Bestand.

Der in der jüngsten Presseberichterstattung erwähnte „Brief an die Anwohner“, in welchem der SC Freiburg um eine einvernehmliche Lösung geworben habe, ist für den Fortgang des Verfahrens hingegen ohne Bedeutung. Denn nach den Informationen des Gerichts ist ein solcher Brief bereits im Dezember 2020 an die Anwohner verschickt worden und unbeantwortet geblieben. Anfang 2020 von der zuständigen Kammer unternommene Vergleichsbemühungen waren gescheitert.

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