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SC-Stadion – Eilantrag der Anwohner erfolglos

Datum: 16.05.2019

Kurzbeschreibung: PM 16.05.2019

Am neuen SC-Stadion im Freiburger Westen kann weiter gebaut werden. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit mittlerweile zugestelltem Eilbeschluss vom 29. April 2019 entschieden (10 K 6482/18). Den begehrten Baustopp haben die sechs klagenden Anwohner damit nicht erreicht.

Der Neubau eines Fußballstadions für den SC Freiburg wurde durch das Regierungspräsidium Freiburg im November 2018 genehmigt. Gegen diese Baugenehmigung klagen sechs Anwohner vor dem Verwaltungsgericht Freiburg. Im Eilverfahren wollten sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen und damit einen vorläufigen Baustopp erreichen. Zur Begründung machen sie vor allem unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch den Stadionbetrieb geltend.

Nachdem im Laufe des März 2019 die Stellungnahmen aller Beteiligten eingegangen waren, lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg den Eilantrag in einem ausführlichen, 30 Seiten umfassenden Beschluss ab. Zur Begründung der Entscheidung führte es im Wesentlichen aus: Nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheine eine Verletzung nachbarschützender Normen allenfalls insoweit möglich, als sich die Antragsteller mit ihren Klagen gegen eine Nutzung des Stadions im Sport- und Spielbetrieb nach 22:00 Uhr wenden. Das Gericht überprüfe die Baugenehmigung im Verfahren der Nachbaranfechtung nicht umfassend auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern allein darauf, ob sie die Antragsteller in eigenen Rechten verletze. Für den Regelbetrieb verstoße die Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen solche nachbarschützenden Rechtsvorschriften. Bedenken im Hinblick auf den Betrieb zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr stünden der Vollziehung der Baugenehmigung, die derzeit allein auf die Errichtung des Stadions bezogen sei, nicht entgegen.

Zur Frage des Lärmschutzes legte das Gericht im Wesentlichen dar, den Antragstellern seien die in der Baugenehmigung festgesetzten Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet voraussichtlich zumutbar. Denn die Schutzbedürftigkeit des Gebiets, in dem die Grundstücke der Antragsteller liegen, entspreche aller Voraussicht nach der eines allgemeinen Wohngebiets und nicht – wie die Antragsteller geltend machen – der eines reinen Wohngebiets.

Der damit erforderliche Lärmschutz sei durch die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung für den Betrieb bis 22:00 Uhr voraussichtlich hinreichend sichergestellt. Es sei insoweit ausreichend, dass auf Grundlage einer realistischen Lärmprognose für die dem Stadion am nächsten gelegenen Wohngrundstücke entsprechende Werte festgelegt worden seien. Außerdem regele die Baugenehmigung, dass die Einhaltung dieser Werte für den Sport- und Spielbetrieb spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme durch eine Messung nachzuweisen sei; ergänzende Nebenbestimmungen zum Lärmschutz seien ausdrücklich vorbehalten. Sollte sich das im Genehmigungsverfahren zugrunde gelegte Gutachten zur Schallimmissionsprognose im Nachhinein als fehlerhaft erweisen und es entgegen den Festlegungen in den Nebenbestimmungen doch zu höheren Lärmbelastungen kommen, sei dies keine Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern der Überwachung des Anlagenbetriebs.

Für den Sport- und Spielbetrieb zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr lege die Baugenehmigung allerdings Pegelwerte für Geräuschspitzen (z. B. Torjubel) fest, die für ein allgemeines Wohngebiet voraussichtlich nicht zumutbar seien. Dabei sei jedoch noch offen, ob sich hieraus für die Antragsteller eine Rechtsverletzung ergebe. Im Klageverfahren sei noch zu klären, ob für die Antragsteller, deren Grundstücke innerhalb des Wohngebiets liegen, ohnehin niedrigere, zumutbare Pegel zu erwarten sein. Den Antragstellern, deren Grundstücke an dem dem Stadion zugewandten Rand des Wohngebiets liegen, könnten aufgrund dieser Randlage möglicherweise höhere Lärmwerte zugemutet werden. Stellte das Gericht im Hauptsacheverfahren insoweit die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung fest, komme allenfalls eine Teilaufhebung der Baugenehmigung in Betracht, die sich nicht auf die Errichtung an sich, sondern lediglich auf den zukünftigen Betrieb des Stadions nach 22:00 Uhr bezöge.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung über die Klage der Anwohner steht noch nicht fest.

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