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Rheinfelden: Versammlung gegenüber Metzgerei darf stattfinden

Datum: 

Kurzbeschreibung: PM 31.03.2023

Rheinfelden: Versammlung gegenüber Metzgerei darf stattfinden

Eine für den heutigen Tag (31.03.2023) für die Zeit von 10 bis 13 Uhr mit dem Thema „Mahnwache Fleisch ist Mord“ in der Stadt Rheinfelden angemeldete Versammlung, welche gegenüber von einer Metzgerei durchgeführt werden soll, darf stattfinden. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 28.03.2023 (7 K 844/23) entschieden und damit dem Eilantrag der Veranstalterin der Versammlung stattgegeben. Dieser richtete sich gegen das von der Stadt Rheinfelden am 14.03.2023 ausgesprochene Verbot der Versammlung.

Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für ein Verbot nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes lägen voraussichtlich nicht vor. Die Antragstellerin müsse sich nicht auf einen der von der Stadt Rheinfelden angebotenen Alternativorte verweisen lassen. Die Wahl des Versammlungsortes sei von der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) geschützt. Die ihr angebotenen Orte mögen zwar mehr Platz für die Versammlungsteilnehmer bieten, wiesen aber keinen direkten Bezug zum Versammlungsthema auf. Die Stadt Rheinfelden hätte nur dann auf den Versammlungsort Einfluss nehmen dürfen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet wäre. Dies sei aber aller Voraussicht nach nicht zu befürchten.

Die Rechte des Inhabers der Metzgerei dürften durch die Versammlung nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein. Die Versammlung solle nur drei Stunden andauern und auf der gegenüberliegenden Straßenseite stattfinden, sodass die Kunden der Metzgerei sie ohne Hindernisse erreichen könnten. Der Inhaber der Metzgerei werde auch nicht dadurch in ungebührlicher Weise herabgesetzt, dass die Versammlung auf die Tötung von Tieren aufmerksam machen wolle. Dass für die Fleisch- und Wurstproduktion geschlachtet werden müsse, sei offensichtlich und allgemein bekannt, insbesondere den Kunden einer Metzgerei.

Das Verbot sei voraussichtlich auch nicht im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen des Verkehrs gerechtfertigt. Die Versammlung solle an der Straßenseite und nicht auf der Straße selbst stattfinden. Zudem könne die Stadt Rheinfelden gegebenenfalls verkehrsregelnde Maßnahmen ergreifen, etwa in Gestalt einer vorübergehenden Geschwindigkeitsbegrenzung auf Schritttempo. Im Übrigen erfülle die bloße Beeinträchtigung von Verkehrsteilnehmern schon nicht die Merkmale einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Belästigungen, die sich aufgrund der Ausübung der Versammlungsfreiheit ergäben, müssten Fußgänger und sonstige Verkehrsteilnehmer im Allgemeinen ertragen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Rheinfelden kann Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

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