Das Regierungspräsidium Freiburg muss dem Naturschutzbund Baden-Württemberg Aufzeichnungen der letzten drei Jahre über die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb der im Regierungsbezirk Freiburg gelegenen Naturschutzgebiete zur Verfügung stellen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 13.07.2020 (10 K 1230/19).
Der Naturschutzbund hatte Anfang 2019 unter anderem beim Regierungspräsidium Freiburg einen Anspruch auf Zugang zu den oben genannten Umweltinformationen geltend gemacht und weitere entsprechende Anträge bei den Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen gestellt. Er beabsichtigt, eine wirkstoffbezogene Auswertung der auf landwirtschaftlich genutzten Flächen in Naturschutzgebieten verwendeten Pestizide durchzuführen und die Öffentlichkeit hierüber in Form einer Statistik zu informieren. Die Regierungspräsidien lehnten die Anträge ab, woraufhin der Naturschutzbund jeweils bei den Verwaltungsgerichten Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Sigmaringen Klage erhob. Im Hinblick auf das beim Verwaltungsgericht Freiburg anhängige Verfahren wurden die Verfahren bei den übrigen Verwaltungsgerichten von den Beteiligten ruhend gestellt.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht Freiburg in seinem 35-seitigen Urteil im Wesentlichen aus: Der Naturschutzbund habe Anspruch auf Zugang zu den Aufzeichnungen über die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Naturschutzgebieten, die ohnehin von den Landwirten geführt und auf Anfrage dem Regierungspräsidium Freiburg als zuständiger Behörde zur Verfügung gestellt werden müssten. Der Naturschutzbund sei mit einer Anonymisierung der Daten einverstanden, so dass das beklagte Land Baden-Württemberg auch nur zur Herausgabe anonymisierter Aufzeichnungen zu verurteilen sei. Davon abgesehen könne dem Umweltinformationsanspruch der Schutz von personenbezogenen Daten und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht entgegengehalten werden. Denn bei den Aufzeichnungen über die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln handele es sich um Umweltinformationen über Emissionen, deren Bekanntgabe nach den maßgeblichen Vorschriften in der EU-Umweltinformationsrichtlinie und dem baden-württembergischen Umweltverwaltungsgesetz nicht im Hinblick auf solche Geheimhaltungsinteressen abgelehnt werden könne.
Auf die Frage, ob der Naturschutzbund ein berechtigtes Interesse an den Informationen habe, komme es nach den oben genannten Vorschriften nicht an. Der Antrag des Naturschutzbundes könne auch nicht als „offensichtlich missbräuchlich“ angesehen und mit dieser Begründung abgelehnt werden. Vielmehr stimme der mit dem Antrag verfolgte Zweck, die Öffentlichkeit über die Verwendung von Pestiziden in Naturschutzgebieten zu informieren, mit dem durch die EU-Umweltinformationsrichtlinie verfolgten Ziel überein, wonach „eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung der bei Behörden vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen“ ist.
Die große Menge der zu bearbeitenden Informationsgegenstände und der wohl zu erwartende nicht unerhebliche Aufwand im Zusammenhang mit der Ermittlung der Landwirte (in den Naturschutzgebieten) rechtfertigten nicht die Ablehnung des Antrages des Naturschutzbundes. Dieser Aufwand falle in den dem Regierungspräsidium übertragenen Verantwortungsbereich, zumal es ohnehin von Gesetzes wegen zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das beklagte Land Baden-Württemberg kann innerhalb eines Monats - die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene - Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.