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Probebohrungen für Geothermieanlage: Unzulässige Klage der Stadt Kehl

Datum: 06.03.2017

Kurzbeschreibung: PM  06.03.2017

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit vor kurzem zugestelltem Urteil vom 25.01.2017 (7 K 1674/14) eine Klage der Stadt Kehl gegen die bis 31.12.2014 befristete Zulassung von Probebohrungen für eine Geothermienanlage als unzulässig abgewiesen.

Das Regierungspräsidium Freiburg - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau - hatte mit Bescheid vom 11.07.2013 den Hauptbetriebsplan der Fa. Geysir Europe GmbH für Probebohrungen hinsichtlich der geplanten Erdwärmenutzung im Rahmen des Geothermieprojekts Neuried bergrechtlich zugelassen. Die Zulassung war befristet bis 31.12.2014. Die Stadt Kehl erhob hiergegen Klage und verwies insbesondere auf die Gefahren für die gemeindliche Infrastruktur und für im Gemeindeeigentum stehende Grundstücke. Das beklagte Land trat der Klage unter anderem mit der Begründung entgegen, die Zulassungsentscheidung sei bereits abgelaufen. Über die Verlängerung der Zulassungsentscheidung werde erst nach Durchführung einer Umweltverträglichkeits- Vorprüfung entschieden.

Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus: Für die auf Aufhebung des Bescheids vom 11.07.2013 gerichtete Klage liege kein Rechtsschutzinteresse (mehr) vor, da die Zulassung des Hauptbetriebsplans nur bis 31.12.2014 gültig gewesen sei. Dass eine Verlängerung dieser Entscheidung beantragt worden sei, ändere hieran nichts. Denn das Regierungspräsidium habe bei der Entscheidung über den Verlängerungsantrag erneut zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach dem Bundesberggesetz vorlägen. Es sei dabei nicht an die frühere Zulassungsentscheidung gebunden. Damit könne offen bleiben, ob die Stadt Kehl - etwa im Hinblick auf die von ihr befürchteten Schäden an eigenen Grundstücken/Gebäuden oder im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung - überhaupt klagebefugt sei.

Die Stadt Kehl könne auch nicht die gerichtliche Feststellung verlangen, dass die mit Bescheid vom 11.07.2013 erfolgte Zulassung des Hauptbetriebsplans nicht verlängert werden dürfe. Es es sei für sie ohne Weiteres zumutbar, das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens abzuwarten. Sollte eine Verlängerungsentscheidung ergehen, könne sie diese mit der Anfechtungsklage angreifen und, sofern die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung angeordnet werden sollte, auch um vorläufigen Rechtsschutz beim Gericht nachsuchen. Dies gelte umso mehr, als völlig ungewiss sei, ob und wann es zu einer Verlängerungsentscheidung kommen werde.

Schließlich sei auch nicht festzustellen, dass die Zulassungsentscheidung vom 11.07.2013 rechtswidrig gewesen sei. Das erforderliche berechtigte Interesse an einer solchen gerichtlichen Feststellung liege nicht vor, da das Regierungspräsidium die Rechtswidrigkeit der Entscheidung gar nicht mehr bestreite. Es habe im gerichtlichen Verfahren erklärt, es sei nunmehr aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass vor Durchführung der geplanten Tiefbohrungen geprüft werden müsse, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen sei. Es habe ausdrücklich bestätigt, dass die mit Bescheid vom 11.07.2013 erteilte Zulassung wegen der unterlassenen Umweltverträglichkeits-Vorprüfung rechtswidrig gewesen sei.



Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.

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