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Phonolithabbau bei Bötzingen: Erneute Entscheidung über Zulassung eines Rahmenbetriebsplans erforderlich

Datum: 26.11.2020

Kurzbeschreibung: PM 26.11.2020

Die Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau - (im Folgenden: Regierungspräsidium), mit der die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für den Neuaufschluss eines Phonolithsteinbruchs bei Bötzingen (Gewann „Endhahlen“) allein unter Verweis auf überwiegende Interessen von Grundstückseigentümern abgelehnt wurde, ist rechtswidrig. Das Regierungspräsidium muss daher erneut über den Zulassungsantrag des Unternehmens entscheiden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 05.11.2020 (10 K 2788/19) und gab damit der Klage des Unternehmens (im Folgenden: Klägerin) statt.

Die Klägerin baut in Bötzingen bereits Phonolith im Gewann „Fohberg“ ab und plant, nachdem ihr das Regierungspräsidium einen bis 2005 befristeten Probebetrieb erlaubt hatte, die Eröffnung eines weiteren Steinbruchs am ca. 1 km entfernten Standort „Endhahlen“. Für den regulären Betrieb eines solchen Steinbruchs bedarf es eines behördlich zugelassenen Rahmenbetriebsplans. Im Jahr 2015 beantragte die Klägerin die Zulassung eines solchen Rahmenbetriebsplans. Dieser bezieht sich auf eine im Vogelschutzgebiet „Kaiserstuhl“ liegende Gesamtfläche von ca. 8,96 ha und eine Rohstoffabbaufläche von ca. 3,56 ha und ist auf eine Gesamtlaufzeit von 28 Jahren ausgelegt. Die Eigentümer mehrerer betroffener Grundstücke erklärten sich bislang nicht bereit, ihre Grundstücke zu veräußern oder Nutzungsberechtigungen einzuräumen. Vor diesem Hintergrund lehnte das Regierungspräsidium den Zulassungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 14.06.2019 ab. Es müsse bereits jetzt anhand einer Prognose bewertet werden, ob der Klägerin später - nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes - das Eigentum an den erforderlichen Flächen übertragen werden könnte. Eine solche Grundabtretung komme aber nicht in Betracht, da der geplante Phonolithabbau keinen hinreichend bedeutsamen Gemeinwohlbezug aufweise. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Gericht im Wesentlichen mit folgender Begründung statt:

Die Klägerin habe einen Anspruch darauf, dass das Regierungspräsidium erneut über den Antrag auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans entscheide. Zwar sei im vorliegenden Verfahren zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans eine Prognose darüber anzustellen, ob später erforderlich werdende Grundabtretungen bzw. Enteignungen gerechtfertigt sein würden. Grundsätzlich sei eine solche Prognose aber erst anzustellen, nachdem dieses Verfahren abgeschlossen sei. Daran fehle es hier, insbesondere weil die wegen der Lage des Abbaugebiets im Vogelschutzgebiet „Kaiserstuhl“ erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung noch nicht vollständig durchgeführt worden sei. Das Regierungspräsidium habe die Grundabtretungsprognose auch nicht ausnahmsweise vorziehen dürfen. Denn es liege nicht auf der Hand, dass das Interesse am Abbau von Phonolith offensichtlich hinter den Interessen von Grundstückseigentümern zurücktrete.

Das Regierungspräsidium habe das Verfahren zu Ende zu führen und sodann eine abschließende Bewertung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes vorzunehmen sowie die erforderliche Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange vorzunehmen. Dabei sei einerseits das im Bundesberggesetz niedergelegte Ziel der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen aus inländisch zu gewinnenden Bodenschätzen zu berücksichtigen. Diesem Ziel komme ein besonderer Stellenwert zu. Es sprächen Gemeinwohlgründe von einigem Gewicht für den geplanten Abbau. Phonolith sei vielfältig einsetzbar, unter anderem im Bereich des Umweltschutzes, dem als im Grundgesetz festgelegten Staatsziel besondere Bedeutung zukomme. Zudem sei das Phonolithvorkommen im Kaiserstuhl für Baden-Württemberg einzigartig. Im Regionalplan des Regionalverbands Südlicher Oberrhein sei „Endhahlen“ als Vorranggebiet für den Abbau von Rohstoffen ausgewiesen. Grundlage hierfür sei ein Gutachten des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau gewesen. Es sprächen daher gewichtige regionalplanerische Belange für das Abbauvorhaben. Auch könnten durch einen Abbau von Phonolith im Gewann „Endhahlen“ die bereits existierende Betriebsstätte weitergenutzt und Arbeitsplätze erhalten werden.

Andererseits seien die entgegenstehenden Interessen von etwaig betroffenen Grundstückseigentümern zu berücksichtigen. Die insoweit vom Regierungspräsidium vorgenommene Gewichtung sei jedoch fehlerhaft. Da das Verfahren zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans noch nicht abgeschlossen sei, stehe noch nicht fest, welche Grundstücke im Einzelnen in Anspruch genommen werden müssten. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Eigentums an Grundstücken, unter denen ein Verbindungstunnel zum „Fohberg“ verlaufen solle, sei nicht zu erwarten. Aufgrund der Tiefe des Tunnels von 20 m unter der Erde sei der Rebenanwuchs auf diesen Grundstücken nicht beeinträchtigt. Zu den im Abbaugebiet liegenden Grundstücken gehöre eines, welches mehrere Miteigentümer nur zur Abwehr des in Planung begriffenen Abbauvorhabens erworben hätten. Deren Interesse sei nicht schutzwürdig bzw. jedenfalls erheblich geringer zu bewerten, als wenn sie beim Grundstückserwerb eine Nutzung des Grundstücks angestrebt hätten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.


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