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Nachbarklage gegen Gaststättenerlauhnis für Diskothek "Le Cathédrale" in Freiburg (Oberlinden) abgewiesen
Datum: 02.03.2015
Kurzbeschreibung: PM v. 02.03.2015
Mit einem den Beteiligten vor Kurzem zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage eines Nachbarn gegen die Gaststättenerlaubnis abgewiesen, die die Stadt Freiburg dem im Klageverfahren Beigeladenen für den Betrieb der Diskothek „Le Cathédrale“ erteilt hat (Urteil vom 15.1.2015 - 4 K 2159/13 -).
Im gaststättenrechtlichen Verfahren unerheblich sei die Rüge des Nachbarn, dass der Gaststättenbetrieb baurechtswidrig sei, weil der Bebauungsplan „Insel“ Vergnügungsstätten ausschließe und die Gaststätte mangels Baugenehmigung keinen Bestandsschutz genieße. Der Kläger könne solche Rügen nur in einem Baugenehmigungsverfahren geltend machen bzw. - wenn ein Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werde - bei der Baubehörde ein Einschreiten gegen eine baurechtlich ungenehmigte Nutzung beantragen.
Die Gaststättenerlaubnis verletze keine Rechte des klagenden Nachbarn, weil von der Gastsstätte keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgingen. Die Lärmschutzauflagen zur Gaststättenerlaubnis (Verzicht auf Live-Musik, Positionierung der Bass-Lautsprecher auf minimaler Aufstellfläche, Einpegelung der Musikanlage, so dass an Referenzpunkten bestimmte bezifferte Lärmpegel nicht überschritten würden) entsprächen den vom Lärmgutachter vorgeschlagenen Beschränkungen. Sie seien einhaltbar, genügend bestimmt, in realistischer Weise kontrollierbar und stellten somit eine taugliche Regelung zum Schutz vor unzumutbarem Lärm dar.
Nach dem überzeugenden Gutachten des TÜV, das auch der Kläger nicht - etwa durch ein Gegengutachten - in Frage gestellt habe, sei zudem der der Gaststätte zuzurechnende, durch ihre Besucher verursachte Außenlärm gegenüber dem vorherrschenden, viel stärkeren Gesamtlärm durch Kraftfahrzeuge, Straßenbahnen und Fußgängergruppen lärmtechnisch irrelevant, so dass die Gastättenerlaubnis zumal unter Berücksichtigung zweier von der Stadt Freiburg in der mündlichen Verhandlung noch neu gefassten Auflagen nicht rechtswidrig sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Antrag auf
Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg in Mannheim stellen.