Das Verwaltungsgericht Freiburg hat einen im April gestellten Eilantrag gegen die Maskenpflicht in den Fußgängerbereichen der Freiburger Innenstadt abgelehnt (Beschluss vom 29. April 2021, Az. 4 K 936/21).
Die aktuelle Allgemeinverfügung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald über infektionsschutzrechtliche Maßnahmen in der
Stadt Freiburg im Breisgau zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021 enthält in ihrer Ziffer 1a
eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes des Standards FFP2, KN95 oder eines vergleichbaren Standards in
den Fußgängerbereichen der Freiburger Innenstadt. Der hiergegen gerichtete Eilantrag zweier im Umkreis der Innenstadt wohnender
Freiburger hatte keinen Erfolg.
Das Gericht führt zur Begründung aus, nach der im Eilverfahren durchzuführenden überschlägigen Prüfung
spreche Überwiegendes dafür, dass die auf das Infektionsschutzgesetz gestützte Maskenpflicht in der Allgemeinverfügung
rechtmäßig sei. Auch wenn die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg bereits die Verpflichtung ausspreche, in
Fußgängerbereichen dann eine medizinische Maske zu tragen, wenn ein Abstand von 1,5 m zu weiteren Personen nicht sicher
eingehalten werden könne, sehe die Verordnung die Möglichkeit weitergehender Maßnahmen durch die vor Ort zuständigen
Behörden ausdrücklich vor.
Die in der Allgemeinverfügung ausführlich begründete Maskenpflicht sei verhältnismäßig. Dabei seien
infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nicht nur zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems vor Überlastung
zulässig, sondern auch - und gerade - zum Schutz der Gesundheit und des Lebens jedes Einzelnen. Zur Erreichung dieses Ziels sei die
Maskenpflicht geeignet. Der Einsatz von Mund-Nasen-Bedeckungen trage, abgesehen davon, dass auch nach aktuellen Forschungsergebnissen eine
Übertragung im Freien durch Aerosolpartikel nicht ausgeschlossen sei, jedenfalls dazu bei, andere Personen vor Tröpfchen zu
schützen, wenn Mindestabstände nicht eingehalten würden.
Solange die bestehende epidemische Lage durch erhebliche Ungewissheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse
geprägt sei, sei die gerichtliche Prüfung der Erforderlichkeit von Maßnahmen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf die
Frage beschränkt, ob sich andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellten. Eine
Beschränkung der Maskenpflicht auf Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden könne, dürfte hingegen
nicht gleich geeignet sein. Denn es spreche viel dafür, dass es trotz der Pflichten aus der Corona-Verordnung des Landes in den
Fußgängerbereichen der stark frequentierten Freiburger Innenstadt mit vielen schmalen Straßen und Gassen
regelmäßig zu Unterschreitungen des Mindestabstands komme, ohne dass die Betroffenen eine Mund-Nasen-Bedeckung trügen. Im
Übrigen seien in gewissen Grenzen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zulässig, sodass die
verfügte Maskenpflicht keine Ausnahme bei fehlender Gefahrenlage - etwa auf weitläufigen Plätzen und geringem
Personenaufkommen - vorsehen müsse. Den mit der in der Allgemeinverfügung enthaltenen Maskenpflicht einhergehenden geringen
Einschränkungen stünden vor dem Hintergrund der derzeitigen angespannten Pandemielage die gravierenden Folgen für Leib und
Leben einer Vielzahl an COVID-19 erkrankter Betroffener gegenüber sowie das bedeutende Ziel, die Leistungsfähigkeit des
Gesundheitssystems zu erhalten.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können binnen zwei Wochen Beschwerde zum
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.