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Maskenpflicht auf Demonstration gegen Corona-Maßnahmen in Freiburg

Datum: 10.12.2021

Kurzbeschreibung: PM 10.12.2021

Teilnehmer der für Samstag, den 11. Dezember 2021, angemeldeten Versammlung mit Aufzug unter dem Motto „Für Freiheit, Menschlichkeit und Vernunft. Wir fordern ein Ende aller Corona-Maßnahmen (…)“ in der Freiburger Innenstadt müssen eine medizinische Maske tragen. Einen Eilantrag des Versammlungsleiters gegen die von der Stadt Freiburg angeordnete Maskenpflicht hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt (4 K 3545/21).

Die Stadt Freiburg hatte am 9. Dezember 2021 als Auflage für die Versammlung festgelegt, dass Versammlungsteilnehmer eine medizinische Maske tragen müssen. Ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, denen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, sofern dies durch ein mitgeführtes ärztliches Attest bescheinigt wird. Versammlungsteilnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit sind, müssen ersatzweise einen Plexiglas-Gesichtsschutz (sog. Vollvisier) tragen. Die Stadt hat die angeordnete Maskenpflicht mit dem Schutz vor einer Ansteckung einer Vielzahl von Personen und einer unkontrollierten Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus begründet. Den hiergegen gerichteten Eilantrag hat das Gericht im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt:

Die Maskenpflicht sei nach der im Eilverfahren gebotenen überschlägigen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes sei die Behörde befugt, eine Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig zu machen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung einer Versammlung unmittelbar gefährdet sei. Eine das Versammlungsrecht beschränkende Auflage dürfe angesichts der großen Bedeutung der durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit nur ergehen, wenn es ohne sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Schädigung anderer Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit, komme. Diese Voraussetzungen seien jedoch aller Voraussicht nach erfüllt.

Denn ohne die verfügte Maskenpflicht bestünde die unmittelbare Gefahr einer Ansteckung unter den Versammlungsteilnehmern und einer Übertragung von diesen auf andere Personen. Versammlungen unter freiem Himmel seien ihrem Wesen nach auf Meinungskundgabe und Interaktion angelegt, die typischerweise mit lautem Sprechen und Skandieren einhergingen, wodurch vermehrt Aerosole und Tröpfchen freigesetzt würden. Zudem gingen Aufzüge aufgrund ihrer Dynamik erfahrungsgemäß mit der Gefahr einher, dass es zu Unterschreitungen des empfohlenen Mindestabstandes von 1,5 Metern kommen könne. Insbesondere aufgrund der zu erwartenden großen Teilnehmerzahl von 1.200 Personen habe die Behörde davon ausgehen dürfen, dass – selbst bei entsprechender Bereitschaft der Versammlungsteilnehmer – der Mindestabstand nicht verlässlich eingehalten werde. Schließlich finde der Aufzug in der Freiburger Innenstadt statt, wo sich zeitgleich eine große Zahl weiterer Personen aufhalten werde und die Wahrung von Abständen auch aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht durchgängig möglich sei. Dass der weit überwiegende Teil der Teilnehmer voraussichtlich nicht mit dem Virus infiziert sei, stehe der Annahme einer drohenden Infektionsgefahr nicht entgegen. Das Gesundheitsamt des Landkreises schätze die Zahl der aktiven COVID-19-Fälle in der Stadt Freiburg derzeit auf 2.061 (Stand 09.12.2021). Im Verhältnis zur Einwohnerzahl ergebe dies rund 9 aktive Fälle pro 1.000 Einwohner. Zu berücksichtigen sei aber auch eine Dunkelziffer nicht erfasster Fälle, eine unter den Teilnehmern möglicherweise erhöhte Inzidenz und Infektiosität sowie die Gefahr eines sogenannten „Superspreading Events“. Zwar sei das Infektionsrisiko im Freien grundsätzlich wesentlich geringer als in Innenräumen. Aber auch dort könne es nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu einer Übertragung durch Tröpfchen kommen und auch eine Infektion durch Aerosolpartikel sei im Freien – vor allem in größeren Menschenmengen mit geringen Abständen – nicht ausgeschlossen.

Die angegriffene Auflage sei voraussichtlich auch verhältnismäßig. Die Einschätzung der Behörde, die Maskenpflicht sei zum Schutz vor Ansteckungen geeignet und erforderlich, dürfte unter Beachtung des wissenschaftlich nachgewiesenen großen Nutzens medizinischer Masken auch im Freien nicht zu beanstanden sein.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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