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Landkreis Waldshut darf Landrat am 04.06.2014 wählen
Datum: 03.06.2014
Kurzbeschreibung: PM vom 03.06.2014
Der vom Landkreis Waldshut für morgen (4.6.2014) angesetzte Termin für die Wahl des Landrats ist aller Voraussicht nach rechtmäßig.
Mit einem den Beteiligten vor kurzem per Fax übersandten Beschluss hat das Verwaltungsgericht heute dem Antrag des Landkreises stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen eine gegenteilige Weisung des Regierungspräsidium Freiburg wiederhergestellt (Beschluss vom 3.6.2014 - 3 K 1317/14 -).
Das Regierungspräsidium hatte als Kommunalaufsichtsbehörde den Landkreis angewiesen, den Termin vom 4.6.2014 aufzuheben und einen neuen Wahltermin so festzusetzen, dass der am 25.5.2014 neu gewählte Kreistag die Möglichkeit habe, die Landratswahl durchzuführen.
Das Gericht begründete den Beschluss im Wesentlichen wie folgt:
Einen Termin für die Wahl des Landrats festzusetzen, falle in die Kompetenz des Kreistags. Die Amtszeit des derzeitigen Kreistags habe zwar am 31.5.2014 geendet. Bis zum Zusammentreten des am 24.5.2014 gewählten neuen Kreistags sei der derzeitige Kreistag aber noch gesetzlich befugt, die „Geschäfte weiter zu führen“. Im Rahmen dieser Kompetenz müsse er den Landratswahltermin innerhalb eines gesetzlichen Zeitrahmens vom 1.6.2014 bis zum 31.7.2014 festlegen, da die Amtszeit des derzeitigen Landrats am 31.8.2014 ende. Entgegen der Ansicht des Regierungspräsidium sei es dabei nicht rechtlich geboten, den Wahltermin so zu legen, dass der neue Kreistag die Möglichkeit der Landratswahl habe.
Aus dem Kommunalrecht ergebe sich nämlich nicht, dass die Kompetenz zur weiteren Führung der Geschäfte dem derzeitigen Kreistag nur noch eine eingeschränkte Legitimation verleihe. Beim Kreistag handle es sich zwar um ein demokratisch legitimiertes Organ, jedoch nur um ein Verwaltungsorgan, nicht um ein Parlament, weshalb im Gesetz auch nicht von „Wahlperiode“ sondern nur von „Amtsperiode“ die Rede sei. Der uneingeschränkte Wortlaut des Gesetzes gebe dem derzeitigen Kreistag die Befugnis zur Geschäftsführung und damit eine umfassende Handlungsvollmacht, damit die Geschäfte des Landkreises auch während des „Interregnums“ weitergeführt werden könnten und dem Landrat ein funktionsfähiger Kreistag gegenüberstehe.
Der derzeitige Kreistag sei auch demokratisch legitimiert und verliere seine Legitimation nicht schon dann, wenn der neue Kreistag gewählt worden sei, sondern erst dann, wenn sich der neue Kreistag auch wirksam konstituiert habe, das heißt erstmals wirksam zusammengetreten sei. Das könne aber wegen des komplexen Wahlrechts womöglich über mehrere Wochen oder gar Monate dauern: Zunächst müsse das endgültige Wahlergebnis festgestellt und bekannt gegeben werden, dann liefen die Fristen für die Wahlprüfung und auch für eine mögliche Wahlanfechtung. Erst nach bestands- oder rechtskräftigem Abschluss des Wahlprüfungs- bzw. eventuell auch noch eines Wahlanfechtungsverfahrens könne sich der neue Kreistag konstituieren. Bis dahin aber habe der bisherige Kreistag die rechtlich uneingeschränkte Handlungskompetenz.
In Ausübung dieser Kompetenz habe der derzeitige Kreistag auch ermessensfehlerfrei den Wahltermin bestimmt. Er habe gesehen, dass der Wahltermin am 4.6.2014 zwar nach der Wahl des neuen Kreistags liege, aber im Rahmen seines Ermessens auch als sachlichen Grund berücksichtigen dürfen, dass angesichts der Zeitabläufe nicht sicher gestellt werden könne, dass der neue Kreistag sich noch vor dem 31.7.2014 wirksam konstituieren und die Wahl des Landrats durchführen könne, die nach dem gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Zeitrahmen bis spätestens dann erfolgen müsse. Wie die in der Landkreisordnung vorgesehenen unterschiedlich langen Amtszeiten von Landrat (acht Jahre) und Kreistag (fünf Jahre) zeigten, nehme das Kommunalrecht auch in Kauf, dass ein Kreistag gegebenenfalls über seine gesamte Amtszeit mit einem Landrat zusammenarbeiten müsse, den er nicht gewählt habe.
Das Regierungspräsidium habe nach allem die Terminierung der Wahl auf den 4.6.2014 nicht als ermessensfehlerhaft beanstanden dürfen. Es sei dabei unmaßgeblich, ob es für die Wahl noch einen Termin gegeben hätte, der unter Beachtung der Regeln des politischen Stils noch mehr als der gewählte zu befürworten gewesen wäre.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Land Baden-Württemberg kann als unterlegener Antragsgegner binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.