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Kurtaxen- und Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Gemeinde Feldberg nichtig
Datum: 12.10.2015
Kurzbeschreibung: PM v. 12.10.2015
Die Kurtaxensatzung und die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Gemeinde Feldberg sind unwirksam. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht jüngst der Klage einer Vorsorge- und Rehabilitationsklinik gegen entsprechende Beitragsbescheide der Gemeinde stattgegeben (Urteil vom 22.9.2015 -5 K 686/14).
Das Gericht führte aus, die Kurtaxensatzung sei unwirksam. Die von der Gemeinde als Verbandsmitglied an den Tourismus-Zweckverband „Hochschwarzwald“ gezahlte Verbandsumlage habe sie nicht in die Kalkulation der Kurtaxe einstellen und damit als kurtaxenpflichtigen Aufwand auf die Kurgäste umlegen dürfen. Fremdenverkehrsgemeinden dürften eine Kurtaxe nämlich nur für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken „von ihnen bereitgestellten gemeindlichen“ Einrichtungen erheben. Das Gesetz gehe davon aus, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde aufhalte und „dort“ die Leistungen, Einrichtungen oder Veranstaltungen der Gemeinde in Anspruch nehme. Das setze ein Mindestmaß an Verfügungsgewalt der Gemeinde über die Einrichtung voraus. An einem solchen bestimmenden Einfluss fehle es bezüglich Einrichtungen, die nicht gemeindeeigen seien, sondern von einem aus mehreren Gemeinden gebildeten Zweckverband betrieben würden, dessen Mitglied die Gemeinde lediglich sei. Als nur eine von zahlreichen Mitgliedsgemeinden habe die Gemeinde Feldberg keinen bestimmenden Einfluss auf die Leistungen des Zweckverbandes Hochschwarzwald und der von diesem mitgegründeten „Hochschwarzwald Touristik GmbH“ (HTG).Im Übrigen sei nicht zu erkennen, zu welchem Anteil der Zweckverband und die Hochschwarzwald-Touristik GmbH kurtaxefähige Aufgaben erfüllen.
Bisher habe der Gesetzgeber nur die Kosten eines überregionalen Verkehrsverbundes ausdrücklich als kurtaxefähig eingestuft. Es sei Sache des Gesetzgebers, das Kommunalabgabengesetz entsprechend anzupassen, wenn danach auch Umlagen an sonstige Zweckverbände kurtaxefähig sein sollten.
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung sei wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam, weil sie Klinikbetriebe in gleicher Weise mit einem Übernachtungsgeld belege, wie sonstige Beherbergungsbetriebe, obwohl erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den einzelnen Betriebsarten bestünden. Mit dem Fremdenverkehrsbeitrag werde der Vorteil abgeschöpft, der Übernachtungsgästen durch die Möglichkeit der Nutzung der aus den Fremdenverkehrsbeiträgen finanzierten Einrichtungen der Gemeinde zu gute komme. Kliniken dürften daher nicht ungeachtet ihrer Patientenstruktur einfach „in einen Topf“ mit den klassischen Beherberungsbetrieben „geworfen“ werden. Denn eine Klinik könne etwa einen wesentlich Prozentsatz an Gästen haben, die so schwer krank seien, dass sie überhaupt keine Möglichkeit hätten, die Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde zu nutzen. Eine Klinik könne etwa auch zu einem erheblichen Teil gesetzlich versicherte Patienten behandeln, die typischerweise einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen der Gemeinde hätten, als z.B. Patienten von Privatkliniken, die bezüglich der Klinikauswahl eine größere Wahlfreiheit hätten und für die dabei auch touristische Gesichtspunkte eine größere Rolle spielen könnten. Erst recht gelte dies im Vergleich einer Klinik zu den klassischen Beherbergungsbetrieben, wie Hotels und Pensionen, deren Gästen die Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde uneingeschränkt zugute kämen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Gemeinde kann dagegen binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.