Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage des Verkehrsclubs Deutschland Regionalverband Südbaden (VCD Südbaden) gegen den ersten Ausbauabschnitt der Kreisstraße K 5138 im Tennenbacher Tal abgewiesen (Urteil vom 18. Juni 2024, Az. 13 K 1169/23).
Die Kreisstraße K 5138 zwischen Emmendingen und Freiamt-Mußbach hat derzeit eine Breite von ca. 4,5 m, teilweise zuzüglich
Banketten von weniger als 0,5 m. Nach Planungsbeginn im Jahr 2006 beantragte der Landkreis Emmendingen im Jahr 2019 die Planfeststellung
für den Ausbau in einem ersten Bauabschnitt mit einer Länge von 460 m, beginnend nördlich des Knotenpunkts Sonnenziel, der
vor dem historischen Kloster und Wasserschutzgebiet endet. Das zuständige Regierungspräsidium Freiburg stellte den Plan am
14.03.2023 fest. Als Planungsziele benannte es die Erhöhung der Verkehrssicherheit, eine Reduzierung des Schadstoffeintrags im Umfeld
der Straße sowie die Stärkung der ländlichen Gemeinde Freiamt. Der Planfeststellungsbeschluss sieht einen Ausbau der
Straße auf eine befestigte Fahrbahnbreite von 5,50 m ohne Mittelmarkierung und regelmäßig jeweils 1,50 m bis 1,00 m breiten
unbefestigten Banketten auf beiden Seiten sowie die Begradigung der Trasse vor.
Hiergegen klagte der VCD Südbaden und führte aus, die Verbreiterung und Begradigung der Straße greife erheblich in das
umweltfachlich sensible Tal ein und sei durch verkehrliche Belange nicht gerechtfertigt. Die nach dem Ausbau zu erwartenden schnelleren
Geschwindigkeiten erhöhten das Risiko für Fledermäuse und Wildkatzen. Außerdem zwinge der vorgesehene Ausbau im ersten
Bauabschnitt zu einem entsprechenden Ausbau im zweiten Bauabschnitt, in dem auch der Denkmal- und Grundwasserschutz gegen den Ausbau
spreche. Alternativen seien nicht ausreichend geprüft worden. Vorzugswürdig sei insbesondere die Verlegung der Trasse auf die
sogenannte „Alte Straße“, derzeit ein Feld- und Waldweg am westlichen Rand des Tennenbacher Tals.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, der Planfeststellungsbeschluss
verstoße nicht gegen Vorschriften, auf die sich der VCD Südbaden mit seiner umweltrechtlichen Verbandsklage berufen könne.
Nach dem Straßengesetz seien Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden und den allgemein
anerkannten Regeln des Straßenbaus entsprechenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Die
Verbreiterung und Begradigung der Straße orientierten sich an den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus. Auch die Bildung
von Bauabschnitten sei zulässig, wenn – wie hier – dem Gesamtvorhaben keine von vornherein unüberwindbaren
Hindernisse entgegenstünden und der jeweilige Abschnitt eine selbständige Verkehrsbedeutung besitze. Ein faktischer Zwang zur
Realisierung des zweiten Bauabschnitts in der gleichen Ausbauform werde durch die Planung des ersten Bauabschnitts nicht geschaffen.
Es sei nach der durchgeführten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zwar davon auszugehen, dass sich das Kollisionsrisiko
mit Kraftverkehr für im betroffenen Gebiet jagende Zwergfledermäuse sowie die Straße querende Wildkatzen erhöhe. Im
Planfeststellungsbeschluss seien zur Vermeidung solcher Kollisionen jedoch Geschwindigkeitsbeschränkungen vorgesehen. Das
Regierungspräsidium habe in der mündlichen Verhandlung die Zusage zu Protokoll gegeben, eine Beschränkung auf 70 km/h
anzuordnen, falls diese nicht schon durch die Stadt Emmendingen angeordnet werde. Das Risiko für die Tiere verbleibe damit in einem
Bereich, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden sei.
Auch die von dem VCD Südbaden geltend gemachten Mängel bei der Abwägung lägen nicht vor oder seien unerheblich. Die
gerichtliche Kontrolle planerischer Abwägungen sei auf die Prüfung beschränkt, ob eine Abwägung stattgefunden habe, ob
dabei alle relevanten Belange Berücksichtigung gefunden hätten und ob deren Bedeutung richtig erkannt und sie in einen
angemessenen Ausgleich gebracht worden seien. Erhebliche Mängel zeige die vorgenommene Abwägung weder im Hinblick auf die
Prüfung möglicher Planungsalternativen noch im Hinblick auf die Abschnittsbildung noch im Hinblick auf die Gewichtung der
verkehrlichen Belange. Insbesondere ergebe sich nicht schon daraus ein Abwägungsfehler, dass eine andere Planung ebenfalls mit guten
Gründen vertretbar gewesen wäre.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der VCD Südbaden kann binnen eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der
Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.