Die Klage von drei im Ortenaukreis lebenden Bürgern gegen den Kreistagsbeschluss des Landkreises Ortenaukreis vom 24.07.2018 zur sogenannten „Agenda 2030“ ist unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit dem den Beteiligten nun zugestellten Urteil vom 03.09.2021 (2 K 3095/19).
Am 24.07.2018 befasste sich der Kreistag des Landkreises Ortenaukreis unter dem Tagesordnungspunkt „Agenda 2030“ mit der Zukunftsplanung für das kreiseigene Ortenau Klinikum und beschloss dabei unter anderem, dass stationäre Leistungen ab dem Jahr 2030 bzw. mit Fertigstellung der dazu erforderlichen Neu- oder Umbaumaßnahmen an den vier Standorten in Offenburg, Lahr, Wolfach und Achern erbracht und die derzeitigen drei weiteren Klinikstandorte in Oberkirch, Kehl und Ettenheim bis zu diesem Zeitpunkt aufgegeben werden sollen. In dem Beschluss heißt es weiter, es werde längstens bis zum Jahr 2025 fortlaufend überprüft, ob und inwieweit eine Schließung dieser Krankenhäuser tatsächlich umgesetzt werden soll.
Am 24.07.2019 erhoben drei Bürger aus dem Ortenaukreis (im Folgenden: Kläger) beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit des Kreistagsbeschlusses feststellen zu lassen. Zur Begründung trugen sie unter anderem vor, die geplante Schließung der drei Klinikstandorte verletze ihr Recht auf eine ortsnahe medizinische Behandlung im Falle eines stationären Notfalls. Bereits derzeit sei eine bedarfsgerechte stationäre Basisnotfallversorgung im Ortenaukreis mangels ausreichender Bettenkapazitäten nicht gewährleistet. Diese Klage wies das Gericht im Wesentlichen mit folgender Begründung als unzulässig ab:
Der Kreistagsbeschluss vom 24.07.2018 habe für die Kläger keine nachteiligen rechtlichen Folgen. Denn der Kreistag habe darin die Schließung der Standorte in Oberkirch, Kehl und Ettenheim nicht verbindlich geregelt, sondern sich nur vorläufig mit der Frage der Schließung einzelner Krankenhäuser befasst. Die Vorläufigkeit der Befassung ergebe sich etwa daraus, dass der Kreistag eine fortlaufende Überprüfung der geplanten Umstrukturierung des Ortenau Klinikums ausdrücklich vorgesehen und diese unter den Vorhalt gestellt habe, dass eine angemessene Förderung durch das Land erreicht werden könne. Für eine verbindliche Umsetzung der beabsichtigten Umstrukturierung und insbesondere die Schließung von Krankenhausstandorten sei vielmehr das Regierungspräsidium Freiburg zuständig, das vom Ortenaukreis auch ersucht worden sei, entsprechende Anordnungen zu erlassen, dies bislang aber erst für den Standort Oberkirch getan habe.
Darüber hinaus fehle es den Klägern an der erforderlichen Klagebefugnis. Denn der angegriffene Kreistagsbeschluss verletze sie nicht in eigenen Rechten. Die von ihnen zur Begründung einer Rechtsverletzung herangezogenen Vorschriften des einfachen Rechts, etwa § 3 Abs. 1 Landeskrankenhausgesetz (LKHG), dienten allein dem öffentlichen Interesse an der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern, begründeten aber keinen einklagbaren Anspruch einzelner Patienten auf den Betrieb eines bestimmten Krankenhauses. Auch die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Pflicht des Staates zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit seiner Bürger sei gegenüber den Klägern offensichtlich nicht verletzt. Es sei schon nicht ersichtlich, dass eine Schließung der drei Standorte in Oberkirch, Kehl und Ettenheim die Erreichbarkeit der klinischen Notfallversorgung gerade für die Kläger verschlechtere, da sie jeweils in der Nähe eines der Krankenhäuser wohnten, die von der Schließung ohnehin nicht betroffen wären.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.