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Klagen gegen Planergänzungsbeschluss zum Polder Elzmündung erfolglos

Datum: 24.03.2017

Kurzbeschreibung: PM 24.03.2017

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit vor kurzem zugestelltem Urteil vom 21.10.2016 (7 K 72/15) die Klage der Gemeinde Schwanau, der Bürgerinitiative Elzmündung und mehrerer Einzelkläger gegen den Planergänzungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis zum Bau und Betrieb des Hochwasserrückhaltebeckens Elzmündung abgewiesen.

Der Planergänzungsbeschluss war notwendig geworden, nachdem das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 31.07.2010 festgestellt hatte, dass der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss vom Dezember 2007 teilweise rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf. Dabei hatte das Verwaltungsgericht die Prognose zu den Auswirkungen der Hochwasserrückhaltung und der Ökologischen Flutungen auf Gebäude und Einrichtungen in Allmannsweier und Ottenheim sowie auf den Trinkwasserbrunnen der Gemeinde Schwanau im Wasserschutzgebiet Ottenheim ebenso als unzulänglich beanstandet wie die naturschutzrechtliche Prüfung bzgl. der streng geschützten Arten der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecken. Im Übrigen hatten die damaligen Klagen - unter anderem die von Immobilieneigentümern in Nonnenweier und Wittenweier - keinen Erfolg. Nachdem die Rechtsmittel gegen die klageabweisenden Urteile ohne Erfolg geblieben waren, hat das Landratsamt Ortenaukreis im Hinblick auf die seinerzeit festgestellten Mängel des Planfeststellungsbeschlusses den Ergänzungsbeschluss vom 20.11.2014 bekanntgegeben. Die hiergegen erhobenen Klage wies das Verwaltungsgericht nun zurück und führte zur Begründung in dem fast 140-seitigen Urteil im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Planergänzungsbeschluss ersetze die ursprüngliche Planfeststellung für den Rückhalteraum nur in Bezug auf die Aspekte, die vom Verwaltungsgericht in dessen Urteilen vom 31.07.2010 als rechtswidrig beanstandet worden waren. Hierauf sei die inhaltliche Überprüfung des Gerichts beschränkt. Nicht zu beanstanden sei insbesondere die Feststellung des Landratsamts, dass weder die Gebäude in Ottenheim und Allmannsweier noch der Trinkwasserbrunnen der Gemeinde Schwanau durch den Betrieb des Polders beeinträchtigt würden. Diese Bewertung finde ihre Grundlage in den überarbeiteten Gutachten zu den Auswirkungen der Hochwasserrückhaltung und der Ökologischen Flutungen auf die Grundwasserstände und zur Ausbreitung von Wasserinhaltsstoffen aus dem Rhein im Grundwasser bei Hochwasserrückhaltungen. Anders als noch im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren seien die vom Regierungspräsidium Freiburg eingeholten Gutachten weder in methodisch-fachlicher Hinsicht noch in Bezug auf den Ermittlungsaufwand zu beanstanden. Aufgrund entsprechender Zusicherungen des beklagten Landes hinsichtlich der Durchführung ökologische Flutungen sei auch nicht mit einem für die Immobilieneigentümer in Allmannsweier und Ottenheim nachteiligen Anstieg des Grundwasserpegels zurechnen.

Die von den Klägern aufgeworfene Problematik des aus ihrer Sicht ungenügenden Schutzes der Häuser in Nonnenweier und Wittenweier vor ansteigenden Grundwasserpegeln oder der Beeinträchtigung der Eigenwasserversorgung der Bewohner von Schwanau durch Schadstoffe sei von der Behörde ohne Rechtsfehler nicht wieder aufgegriffen worden und damit einer erneuten gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Gleiches gelte für die übrigen geltend gemachten Gefahren etwa der Vernässung von landwirtschaftlichen Grundstücken oder der Ansiedlung von krankheitsübertragenden Mücken.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.

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