Die Klage von drei Mitgliedern des Gemeinderats der Stadt Freiburg, die gerichtlich eine (weitere) Auskunft des Oberbürgermeisters zu einer umfangreichen Anfrage betreffend die geplanten Baugebiete „Dietenbach“ und „Kleineschholz“ erstreiten wollten, hat keinen Erfolg. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit dem den Beteiligten nun zugestellten Urteil vom 11.11.2021 (4 K 1858/21) entschieden.
Am 23.10.2018 fasste der Gemeinderat der Stadt Freiburg den Beschluss, künftig im Grundsatz keine bestehenden Erbbaugrundstücke mehr zu veräußern und sonstige städtische Grundstücke künftig vorrangig im Erbbaurecht zu vergeben und nur in begründeten Ausnahmefällen zu verkaufen. Mitte April 2021 richteten drei Stadträte (im Folgenden: Kläger), die im Gemeinderat die Fraktion „Freie Wähler Freiburg“ bilden, mehreren Fragen zu den finanziellen Auswirkungen dieses Beschlusses auf die Baugebiete „Dietenbach“ und „Kleineschholz“ an den Oberbürgermeister. Sie wollten dabei unter anderem wissen, wie hoch die voraussichtlichen Kosten und Aufwendungen der Stadt für Erwerb, Entwicklung und Erschließung von Grundstücken in den genannten Baugebieten seien und wie die Stadt beabsichtige, diese Ausgaben zu finanzieren. Die weiteren Fragen betrafen vor allem die erwarteten Mindereinnahmen an Grunderwerbssteuern, die durch Erbverpachtung statt Veräußerung von Grundstücken in den beiden Baugebieten entstünden. In ihrer Antwort vom 07.06.2021 verwies die Verwaltung hinsichtlich des Baugebiets „Dietenbach“ auf Drucksachen des Gemeinderats, in der die erwarteten Kosten und Aufwendungen dargestellt seien. Hinsichtlich des Baugebiets „Kleineschholz“ teilte sie mit, dass eine fundierte Aussage derzeit nicht möglich sei, da die Rahmenplanung noch andauere, eine Kosten- und Finanzierungsübersicht gegenwärtig aber erstellt werde und am 30.11.2021 in die Gemeinderatssitzung eingebracht werden solle. Am 15.06.2021 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auskunft vom 07.06.2021 erhoben. Diese Klage hat das Gericht nach mündlicher Verhandlung am 11.11.2021 im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:
Die den Klägern erteilten Antworten im Schreiben vom 07.06.2021 genügten ihrem gemeinderätlichen Auskunftsanspruch aus § 24 Abs. 4 GemO. Es begegne keinen Bedenken, dass der Oberbürgermeister zur Beantwortung der Fragen betreffend das Baugebiet „Dietenbach“ auf Drucksachen des Gemeinderats verwiesen habe. Die kalkulierten Kosten für den Grunderwerb, die voraussichtlichen Entwicklungs- und Erschließungskosten sowie die weiteren erwarteten Kosten seien darin übersichtlich dargestellt. Die Drucksachen seien im Internet frei abrufbar und im Gemeinderat zudem bereits beraten und beschlossen worden, so dass den Klägern die darin enthaltenen Informationen bereits bekannt gewesen seien. Auch ihre Anfrage zum Baugebiet „Kleineschholz“ sei hinreichend beantwortet worden. Die Auskunftspflicht des Bürgermeisters beziehe sich nur auf solche Informationen, die bei der Verwaltung bereits vorhanden seien. Hingegen bestehe keine Pflicht, auf die Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder des Gemeinderats hin Informationen, die in der Verwaltung noch nicht vorhanden seien, durch eine Beauftragung Dritter oder durch eigene Tätigkeit erst ermitteln zu lassen. Das Anfragerecht der Gemeinderäte begründe keine solche Informationsermittlungspflicht. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu beanstanden, dass der Oberbürgermeister in seinem Antwortschreiben darauf verwiesen habe, dass eine Kosten- und Finanzierungsübersicht für das Baugebiet „Kleineschholz“ durch ein beauftragtes Unternehmen erstellt werde. Er sei insbesondere nicht gehalten gewesen, vor dem Abschluss der externen Erstellung eine eigene Kostenschätzung durch die Verwaltung fertigen zu lassen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einen
Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.