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Klage der Gemeinde Steinen auf Nutzung der Wasenquellen erfolglos
Datum: 19.08.2013
Kurzbeschreibung: PM 19.08.2013
Zu Recht hat das Landratsamts Lörrach nicht der Gemeinde Steinen, sondern dem Zweckverband Wasserversorgung Hohlebach-Kandertal die Erlaubnis erteilt, die Wasenquellen in Endenburg, einem Teilort von Steinen, zu nutzen. Das entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit einem den Beteiligten jüngst zugestellten Urteil (Urteil vom 26.7.2013 - 4 K 280/12 -).
Die Gemeinde hatte gegen das Landratsamt auf Aufhebung der dem Zweckverband erteilten wasserrechtlichen Nutzungserlaubnis geklagt und wollte das Recht auf Nutzung der Wasenquellen selbst zugesprochen bekommen.
Die Gemeinde berief sich darauf, die Quellen lägen direkt auf ihrer Gemarkung und auf einem gemeindeeigenen Grundstück, während das Quellwasser bei einer Entnahme durch den Zweckverband bis zu dessen Hochbehälter einen weiteren Fließweg zurücklegen müsse. Sie benötige das Quellwasser zur Steigerung der Wasserqualität und für die Versorgungssicherheit derjenigen ihrer Ortsteile, die bislang nicht an den Tiefbrunnen Steinen angeschlossen seien.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, nach dem Wassergesetz habe bei konkurrierenden Nutzungsanträgen das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das „Wohl der Allgemeinheit“ aufweise. Ob und in welchem Umfang ein Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit diene, sei anhand objektiver Kriterien gerichtlich voll überprüfbar. Denn das Gesetz eröffne der Verwaltung insoweit weder eine politische Entscheidungsfreiheit noch einen Beurteilungsspielraum. Hier entspreche der Nutzen für das Allgemeinwohl, den eine Quellwassereinleitung in das Netz der Gemeinde habe, allenfalls dem Nutzen, den eine Einleitung in das Netz des Zweckverbandes habe, überwiege ihn aber nicht. Bei gleichrangigem Allgemeinwohlnutzen aber gebühre der Vorrang nach dem Wassergesetz dem schon vorhandenen Unternehmen. Das sei der zum Verfahren beigeladene Zweckverband Wasserversorgung Hohlebach-Kandertal, der die Wasenquellen schon in den letzten Jahrzehnten genutzt und erhebliche wirtschaftliche Investitionen getätigt hatte.
Im Einzelnen führte das Gericht aus: Die räumliche Nähe der Gemeinde zu den Quellen privilegiere sie nicht. Dass die Gemeinde Eigentümerin der Quellgrundstücke sei, mache sie nicht zur Eigentümerin des Quellwassers, da an fließendem Wasser als herrenloser Sache kein Eigentum bestehen könne. Unerheblich sei auch, dass das Wassergesetz eine vorrangige Deckung des Wasserbedarfs der örtlichen Wasserversorgung aus „ortsnahen“ Quellen vorschreibe. Denn der Begriff „ortsnah“ sei weiter gefasst als der Begriff „örtlich“. Weil der Fließweg des Quellwassers ins Gemeindenetz nur geringfügig kürzer wäre als ins Verbandsnetz, wiege der Allgemeinwohlnutzen einer Wasserentnahme durch die Gemeinde insoweit allenfalls geringfügig höher als beim Verband. Auch ohne die Quellwasserentnahme bestehe aber eine hundertprozentige Versorgungssicherheit für die Teilorte Steinens nach deren Anschluss an den Wasserverbund Steinen, der aus einem Tiefbrunnen qualitativ hochwertiges und quantitativ ausreichendes Wasser liefere. Die Quellwasserzuleitung steigere auch bei einem anders gelagerten Versorgungskonzept der Gemeinde die Versorgungssicherheit allenfalls geringfügig von 95,8 % auf 97,7 %, mache aber die Versorgung der Ortsteile Endenburg, Kirchhausen und Lehnacker nicht von einem Anschluss an den Tiefbrunnen Steinen unabhängig. Die Beimischung von Quellwasser als solche sei jedenfalls kein wasserwirtschaftlicher Wert an sich, im Übrigen ließe sich der Nitratgehalt noch wirkungsvoller durch Einspeisung von Wasser aus einem Tiefbrunnen vermindern.
Auch auf Seiten des Verbandes sei der Aspekt der Versorgungssicherheit nicht gewichtig, da die Quellen auch bei mittlerer Quellschüttung weniger als 10 % des Gesamtbedarfs abdeckten. Durch die Quellwasserbeimischung zu dem sonst aus Tiefbrunnen gewonnen Wasser des Verbandes würde die Nitratkonzentration zwar messbar, aber mit weniger als 3 mg/l nicht erheblich verringert. Dass der Verband die schon bisher von ihm genutzten Quellen sofort nutzen könne, sei in Bezug auf die 25-jährige Laufzeit der streitigen Erlaubnis ebenfalls nur von untergeordneter Bedeutung.
Mithin sei der Allgemeinwohlnutzen der Nutzung der Wasenquellen bei beiden Konkurrenten in etwa gleich zu gewichten. Deshalb gebühre der Vorrang demjenigen, der die Quellen schon bisher genutzt habe. Das sei hier der Verband, auch wenn nicht er, sondern die Stadt Kandern Inhaberin der bisherigen Erlaubnis zur Quellwasserentnahme gewesen sei. Denn die Stadt Kandern sei zwischenzeitlich Mitglied des Verbandes und ihm deshalb zuzurechnen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Gemeinde Steinen kann die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil binnen eines Monats nach Urteilszustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.
Die Gemeinde hatte gegen das Landratsamt auf Aufhebung der dem Zweckverband erteilten wasserrechtlichen Nutzungserlaubnis geklagt und wollte das Recht auf Nutzung der Wasenquellen selbst zugesprochen bekommen.
Die Gemeinde berief sich darauf, die Quellen lägen direkt auf ihrer Gemarkung und auf einem gemeindeeigenen Grundstück, während das Quellwasser bei einer Entnahme durch den Zweckverband bis zu dessen Hochbehälter einen weiteren Fließweg zurücklegen müsse. Sie benötige das Quellwasser zur Steigerung der Wasserqualität und für die Versorgungssicherheit derjenigen ihrer Ortsteile, die bislang nicht an den Tiefbrunnen Steinen angeschlossen seien.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, nach dem Wassergesetz habe bei konkurrierenden Nutzungsanträgen das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das „Wohl der Allgemeinheit“ aufweise. Ob und in welchem Umfang ein Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit diene, sei anhand objektiver Kriterien gerichtlich voll überprüfbar. Denn das Gesetz eröffne der Verwaltung insoweit weder eine politische Entscheidungsfreiheit noch einen Beurteilungsspielraum. Hier entspreche der Nutzen für das Allgemeinwohl, den eine Quellwassereinleitung in das Netz der Gemeinde habe, allenfalls dem Nutzen, den eine Einleitung in das Netz des Zweckverbandes habe, überwiege ihn aber nicht. Bei gleichrangigem Allgemeinwohlnutzen aber gebühre der Vorrang nach dem Wassergesetz dem schon vorhandenen Unternehmen. Das sei der zum Verfahren beigeladene Zweckverband Wasserversorgung Hohlebach-Kandertal, der die Wasenquellen schon in den letzten Jahrzehnten genutzt und erhebliche wirtschaftliche Investitionen getätigt hatte.
Im Einzelnen führte das Gericht aus: Die räumliche Nähe der Gemeinde zu den Quellen privilegiere sie nicht. Dass die Gemeinde Eigentümerin der Quellgrundstücke sei, mache sie nicht zur Eigentümerin des Quellwassers, da an fließendem Wasser als herrenloser Sache kein Eigentum bestehen könne. Unerheblich sei auch, dass das Wassergesetz eine vorrangige Deckung des Wasserbedarfs der örtlichen Wasserversorgung aus „ortsnahen“ Quellen vorschreibe. Denn der Begriff „ortsnah“ sei weiter gefasst als der Begriff „örtlich“. Weil der Fließweg des Quellwassers ins Gemeindenetz nur geringfügig kürzer wäre als ins Verbandsnetz, wiege der Allgemeinwohlnutzen einer Wasserentnahme durch die Gemeinde insoweit allenfalls geringfügig höher als beim Verband. Auch ohne die Quellwasserentnahme bestehe aber eine hundertprozentige Versorgungssicherheit für die Teilorte Steinens nach deren Anschluss an den Wasserverbund Steinen, der aus einem Tiefbrunnen qualitativ hochwertiges und quantitativ ausreichendes Wasser liefere. Die Quellwasserzuleitung steigere auch bei einem anders gelagerten Versorgungskonzept der Gemeinde die Versorgungssicherheit allenfalls geringfügig von 95,8 % auf 97,7 %, mache aber die Versorgung der Ortsteile Endenburg, Kirchhausen und Lehnacker nicht von einem Anschluss an den Tiefbrunnen Steinen unabhängig. Die Beimischung von Quellwasser als solche sei jedenfalls kein wasserwirtschaftlicher Wert an sich, im Übrigen ließe sich der Nitratgehalt noch wirkungsvoller durch Einspeisung von Wasser aus einem Tiefbrunnen vermindern.
Auch auf Seiten des Verbandes sei der Aspekt der Versorgungssicherheit nicht gewichtig, da die Quellen auch bei mittlerer Quellschüttung weniger als 10 % des Gesamtbedarfs abdeckten. Durch die Quellwasserbeimischung zu dem sonst aus Tiefbrunnen gewonnen Wasser des Verbandes würde die Nitratkonzentration zwar messbar, aber mit weniger als 3 mg/l nicht erheblich verringert. Dass der Verband die schon bisher von ihm genutzten Quellen sofort nutzen könne, sei in Bezug auf die 25-jährige Laufzeit der streitigen Erlaubnis ebenfalls nur von untergeordneter Bedeutung.
Mithin sei der Allgemeinwohlnutzen der Nutzung der Wasenquellen bei beiden Konkurrenten in etwa gleich zu gewichten. Deshalb gebühre der Vorrang demjenigen, der die Quellen schon bisher genutzt habe. Das sei hier der Verband, auch wenn nicht er, sondern die Stadt Kandern Inhaberin der bisherigen Erlaubnis zur Quellwasserentnahme gewesen sei. Denn die Stadt Kandern sei zwischenzeitlich Mitglied des Verbandes und ihm deshalb zuzurechnen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Gemeinde Steinen kann die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil binnen eines Monats nach Urteilszustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.