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Klage der Gemeinde Pfaffenweiler gegen Turbokreisel in Ebringen abgewiesen

Datum: 31.05.2019

Kurzbeschreibung: PM  31.05.2019

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage der Gemeinde Pfaffenweiler gegen den von der Gemeinde Ebringen beantragten Planfeststellungsbeschluss für den Bau eines Kreisverkehrs auf der Landesstraße L125 auf der Gemarkung Schallstadt-Wolfenweiler mit nun bekanntgegebenem Urteil vom 30.04.2019 abgewiesen (Az. 5 K 6756/17).

Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20. Juni 2016 bildet die rechtliche Grundlage für den Umbau der Einmündung der von Ebringen kommenden K4952 in die L125 als sog. Turbokreisel. Die südlich von Ebringen an der L125 gelegene Gemeinde Pfaffenweiler erhob hiergegen zahlreiche Einwendungen und forderte, stattdessen das Planfeststellungsverfahren für die Ortsumfahrung der B3 in Schallstadt-Wolfenweiler fortzusetzen. Zur Begründung ihrer Klage macht sie im Wesentlichen geltend, die Planung des Kreisverkehrs erfolge zu Unrecht isoliert von der Planfeststellung für die ihr im Rahmen der Planung der L125 früher zugesicherte B3-Ortsumfahrung und trage dazu bei, die Verkehrsverteilung zwischen B3 und L125 weitergehend zu ihren Lasten zu verändern.

Das Verwaltungsgericht Freiburg folgte dieser Argumentation nicht. Es führt in seinem Urteil aus, die Klage sei schon unzulässig, weil ausgeschlossen sei, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 20. Juni 2016 die Gemeinde Pfaffenweiler in eigenen Rechten verletze.

Eine Verletzung der Klägerin in ihrer kommunalen Planungshoheit erscheine nicht möglich, da nicht erkennbar sei, dass ihr Gemeindegebiet durch den Kreisverkehr nachteilig betroffen sein könne. Entgegen der Auffassung der Klägerin führe der Kreisverkehr nicht zu einer weiteren Verlagerung des überörtlichen Straßenverkehrs von der B3 auf die über ihre Gemarkung verlaufende L125. Eher bewirke er eine Verlangsamung des auf der L125 an der Einmündung Ebringen bisher ungehindert fließenden Verkehrs, keinesfalls bedeute er für diesen Verkehr eine Attraktivitätssteigerung mit der Folge einer zu befürchtenden Zunahme des Fahrzeugverkehrs.

Auch auf eine Zusicherung des Baus einer Ortsumfahrung für Schallstadt könne sich die Klägerin nicht berufen. In dem von der Gemeinde Pfaffenweiler nicht angegriffenen Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2005 über den Ausbau der L125 zwischen Kirchhofen und Schallstadt sei zwar davon ausgegangen worden, dass die B3-Ortsumfahrung zeitnah errichtet werden sollte. Hieraus ergebe sich jedoch keine rechtsverbindliche Zusicherung. Allein das rechtlich nicht fixierte Vertrauen auf die Ortsumfahrung könne der Gemeinde keine Klagemöglichkeit gegen ein anderes Verkehrsprojekt eröffnen, von dem sie nicht nachteilig betroffen sei.

Auch könne die Klägerin nicht mit Erfolg die Verletzung von Vorschriften geltend machen, die zum Schutz der einzelnen Bürger, der Bundesrepublik Deutschland als Vorhabenträger der Bundesfernstraßen oder allein des Allgemeinwohls ergangen seien.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.

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