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Kessler-Grube in Grenzach-Wyhlen: Klagen auf Beseitigung der Altlast abgewiesen
Datum: 16.12.2019
Kurzbeschreibung: PM 16.12.2019
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klagen gegen den Sanierungsplan über die Altlast-Einkapselung in der Kessler-Grube abgewiesen. Das Urteil vom 7. August 2019 wurde den Beteiligten mittlerweile zugestellt (Az. 8 K 8879/17).
Bereits vor Jahren war im Bereich der aufgefüllten Kiesgrube in der Gemeinde Grenzach-Wyhlen eine Altlast festgestellt worden. Während Teile der Grube durch Totalaushub der Altlast saniert werden, entschied sich die BASF dafür, die Altlast in dem in ihrem Eigentum stehenden Teil der Altlastengrundstücke einzukapseln. Den hierauf gerichteten Sanierungsplan erklärte das Landratsamt Lörrach im Jahr 2014 für verbindlich. Hiergegen gingen die Gemeinde Grenzach-Wyhlen sowie zwei nahe gelegene Schweizer Gemeinden, eine Baugenossenschaft mit Grundstücken im an die Grube angrenzenden Wohngebiet sowie der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) vor. Ende des Jahres 2017 erhoben sie Klage vor dem Verwaltungsgericht mit dem Ziel, statt der Einkapselung einen Totalaushub zu erreichen.
Das Verwaltungsgericht hält die Klagen gegen die Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans für unzulässig, weil den Klägern jedenfalls die Klagebefugnis fehle. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung sei allein die Frage, ob die Verbindlichkeitserklärung gegen Vorschriften verstoße, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit zu beachten seien, sondern daneben zumindest auch die Individualinteressen der Kläger schützen sollten.
Gemessen daran seien die Gemeinden sowie die Baugenossenschaft nicht klagebefugt. Es sei nicht hinreichend dargetan, dass eine Ausdehnung von Schadstoffen auf ihre Grundstücke drohe. Eine Gefährdung des Trinkwassers, auf die sich die Schweizer Gemeinden beriefen, könnten nur Träger der öffentlichen Trinkwasserversorgung geltend machen. Dies sei nur bei einer der Gemeinden der Fall. Da ihre Quellschöpfung im Verhältnis zur Kessler-Grube allerdings rheinaufwärts liege, sei ausgeschlossen, dass sich belastetes Grundwasser in diese Richtung ausbreite.
Zwar könnten anerkannte Umweltvereinigungen wie der BUND nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen klagen, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Für die Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans könne keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen. Auch eine Zulassungsentscheidung im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes sei mit ihr nicht getroffen worden.
Im Übrigen begegne die als Sanierungsmaßnahme festgelegte Einkapselung keinen rechtlichen Bedenken. Die Methoden und der Umfang der Ermittlungen zur Schadstoffbelastung seien nicht zu beanstanden. Bei der Sicherungsmaßnahme komme es auch nicht darauf an, den Schadstoffgehalt als solches zu vermindern, sondern die Schadstoffausbreitung zu verhindern. Dafür böte die Einkapselung und die ebenfalls vorgesehene hydraulische Sicherung (Absenkung des Wasserstandes innerhalb der Kapsel) hinreichend Gewähr. Einen generellen Vorrang von Maßnahmen zur Altlastenbeseitigung gebe es nicht. Vor dem Hintergrund der ausführlichen Darlegungen zur Verhältnismäßigkeit einer Sanierung und ihren Kosten sei die Einkapselung ohne Ermessensfehler für verbindlich erklärt worden.
Neben den Klagen gegen den die Einkapselung vorsehenden Sanierungsplan seien auch die auf die Altlastbeseitigung gerichteten Klagen unzulässig. Das Bundesbodenschutzgesetz vermittle den Klägern keinen Anspruch auf die Anordnung oder den Vollzug eines bestimmten Sanierungskonzepts.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung ausschließlich für den BUND wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf sich nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz stellenden Fragen zugelassen. Der BUND kann damit binnen eines Monats Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen. Die Gemeinden sowie die Baugenossenschaft können binnen eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.