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Keine weitere Nutzung der Halle der ehemaligen Gschwander Säge im Glottertal

Datum: 30.01.2018

Kurzbeschreibung: PM  30.01.2018

Die Nutzung der Halle der ehemaligen Gschwander Säge im Glottertal als Lager- und Abstellfläche für verschiedene örtliche Gewerbebetriebe wurde voraussichtlich zu Recht verboten. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Eilantrag der Eigentümerin des Gschwander Geländes gegen einen Untersagungsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald abgelehnt (Beschluss vom 17. Januar 2018 - 5 K 6572/17).

Der für sofort vollziehbar erklärte Bescheid untersagte die Nutzung des Erdgeschosses der ehemaligen Sägewerkshalle als Holzlager eines Zimmereibetriebs, als Abstellfläche für Oldtimer und als Lager für Raupenfahrzeug-Ketten. Für den Fall des Verstoßes gegen dieses Verbot drohte das Landratsamt der Eigentümerin des Areals ein Zwangsgeld an, das es später unter Androhung eines weiteren Zwangsgeldes festsetzte.

Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, die nach der Aufgabe des Sägewerks neu aufgenommenen Nutzungen seien weder genehmigt noch genehmigungsfähig. Die Änderung der Nutzung von dem ursprünglichen Betrieb eines Sägewerks zur Lager- und Abstellfläche bedürfe einer Baugenehmigung. Auf diese bestehe jedoch kein Anspruch. Denn das Gschwander Gelände liege außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Außenbereich. Dort sei die begehrte Nutzung nicht zulässig, da nicht ausgeschlossen sei, dass im Außenbereich nach den gesetzlichen Regelungen schützenswerte öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Dass das Gelände nunmehr im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche ausgewiesen sei, sei insoweit jedenfalls deshalb ohne Bedeutung, als die Gemeinde Glottertal mittlerweile vom Erlass eines Bebauungsplans für diese Fläche Abstand genommen habe.

Der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass das Landratsamt die Untersagung bereits mit Verfügung vom 20. Juni 2012 angeordnet habe. Das Verfahren habe allein im Hinblick auf die erfolgversprechenden Bemühungen um die Aufstellung eines Bebauungsplans geruht. Diese Situation habe sich aber nun geändert, nachdem feststehe, dass es in absehbarer Zeit keinen Bebauungsplan geben werde.

Teilweise Erfolg hatte der Eilantrag im Hinblick auf die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld durch das Landratsamt. Das Gericht hielt die Zwangsgeldandrohung und ‑festsetzung unter Anderem deshalb nicht für rechtmäßig, weil der Eigentümerin zunächst keine Frist zur Pflichterfüllung gesetzt worden sei. Das bereits gezahlte Zwangsgeld sei daher zurückzuzahlen.

 

Die Beteiligten können binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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