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Kein Sonntagsverkauf in Freiburger Lebensmittelgeschäft
Datum: 06.07.2016
Kurzbeschreibung: PM 06.07.2016
Ein Lebensmittelhändler, der in der Nägeleseestraße (Freiburg/Wiehre) einen Supermarkt betreibt, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsverkaufsverbot. Dies entschied die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg mit dem den Beteiligten nun bekannt gegebenen Urteil vom 17.06.2016 (4 K 576/14).
Der Lebensmittelhändler, der auch Bäckereien betreibt, hatte im hinteren Ladenbereich des Supermarktes an Sonn- und Feiertagen Backwaren verkauft. Daneben hatte er es ermöglicht, sich auch mit Gegenständen aus dem gesamten Sortiment des Supermarkts - mit Ausnahme der Frischetheke - einzudecken. Nach Anzeige des Sachverhalts bei der Behörde durch einen Dritten wurde er aufgefordert, den Zugang zum Gesamtsortiment zu unterbinden. Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Berufung auf die Situation an Tankstellen und ein seiner Ansicht nach bestehendes öffentliches Interesse an der Sonntagsöffnung seines Lebensmittelgeschäftes wurde von der beklagten Stadt Freiburg abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:
Das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg ermögliche zwar die Erteilung von Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor.
Die zuständige Behörde könne nach dem Gesetz den Verkauf von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig sei. Der Kläger wolle aber mit der Sonntagsöffnung eine wirtschaftlichere Auslastung seines Marktes erreichen. Es sei daher davon auszugehen, dass darüber hinausgehend Waren aus dem gesamten Sortiment verkauft werden sollten. Auch handele es sich bei den von ihm angeführten nachbarlichen Interessen nicht um ein „örtlich auftretendes Bedürfnis“. Vielmehr handele es sich dabei um das allgemeine Bedürfnis an der Sonntagsöffnung, das andernorts genauso vorhanden sei. Dass dieses allgemeine Bedürfnis nicht befriedigt werde, entspreche aber gerade dem Zweck des Gesetzes über die Ladenöffnung.
Auch die Erteilung einer befristeten Ausnahme sei nicht möglich. Denn es gehe nicht um die Befriedigung von Bedürfnissen, die ihrer Natur nach nur vorübergehend seien. Darüber hinaus sei das erforderliche öffentliche Interesse für eine befristete Genehmigung nicht vorhanden. Das vom Kläger geltend gemachte Interesse der Bevölkerung am Erhalt der Einkaufsmöglichkeiten in seinem Markt könne ein solches „öffentliches Interesse“ nicht begründen, da andernfalls die Regelungskonzeption des Gesetzes über die Ladenöffnung durch weitreichende Ausnahmen unterlaufen werden könnte. Ein den Erhalt kleinerer Betriebe ermöglichender Ausgleich eines unter Umständen verdrängenden Wettbewerbs dürfe nicht durch eine Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten an Sonntagen stattfinden.
Ein Anspruch des Klägers ergebe sich schließlich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz trotz der vom Kläger geltend gemachten Situation an Tankstellen sowie Bahnhofsläden, wo an Sonntagen kein Reisebedarf an Nicht-Reisende verkauft werden dürfe. Der Kläger könne allenfalls dann einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung haben, wenn die Behörde gesetzlich nicht zugelassenen Sonntagsverkauf im Sinne einer ständigen gleichmäßigen Verwaltungspraxis dulde. Es seien aber keine vergleichbaren Fälle ersichtlich, in welchen die Stadt Freiburg eine Ausnahmebewilligung erteilt habe. Es könne daher offen bleiben, ob die Stadt Freiburg überhaupt Kenntnis von unzulässigem Sonntagsverkauf habe. Soweit der Kläger auf ein Unterbleiben von Kontrollen an Tankstellen abstelle, liege wohl keine Ungleichbehandlung vor, da auch in seinem Markt Kontrollen nur aufgrund konkreter Anhaltspunkte erfolgt seien.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.