Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit den Beteiligten nun bekannt gegebenem Beschluss vom 14.04.2022 (10 K 217/22) den Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers für die zum 01.01.1975 in die Gemeinde Epfendorf/Landkreis Rottweil eingegliederte (ehemalige) Gemeinde Trichtingen abgelehnt.
Dem Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers lagen von insgesamt 152 Trichtinger Einwohnern und Einwohnerinnen unterzeichnete Erklärungen zugrunde (jeweils als „Mandatsbogen“ bezeichnet), in denen sie sich dafür aussprachen, dass für die „Bürgerschaft Trichtingen/Harthausen“ ein Prozesspfleger „in der Klage gegen die Ex-Gemeinde Epfendorf (wie bestehend 1974) auf Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Eingemeindungsvertrag von 1974, insbesondere der Verpflichtungen zum Erhalt und Ausbau der Grundschule am Standort Trichtingen“ bestellt werden solle. In der Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Trichtingen mit Gemeindeteil Harthausen war unter anderem geregelt worden, die Grundschule in Trichtingen werde erhalten und bei Bedarf weiter ausgebaut, solange dies rechtlich und tatsächlich möglich sei und von den Erziehungsberechtigten gewünscht werde.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers im Wesentlichen mit folgenden Gründen abgelehnt:
Im vorliegenden Fall gehe es um die (beabsichtigte) Klage einer durch Eingliederung in eine andere Gemeinde untergegangenen Gemeinde, welche über keinen handlungsfähigen Vertreter (mehr) verfüge. In den „Mandatsbögen“ werde die Auffassung vertreten, in einer solchen Fallkonstellation könnten die auf dem Gebiet der eingegliederten Gemeinde lebenden Bürger im Wege eines Bürgerbegehrens einen Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers stellen. Selbst wenn dieser Auffassung zu folgen sei, müssten aber jedenfalls die an ein Bürgerbegehren zu stellenden formellen Anforderungen des § 21 Abs. 3 der baden-württembergischen Gemeindeordnung erfüllt sein. Dies sei aus verschiedenen Gründen nicht der Fall:
Die „Mandatsbögen“ und die darin gestellte Frage seien zu unbestimmt. Es bleibe unklar, ob es ausschließlich um den Erhalt und Ausbau der Grundschule oder noch um weitere Verpflichtungen aus dem Eingliederungsvertrag gehe. Auch werde durch die Formulierung „in der Klage“ der unzutreffende Eindruck erweckt, dass bereits Klage erhoben worden sei. Die „Mandatsbögen“ bezögen sich auf eine Klage der „Bürgerschaft Trichtingen/Harthausen“, obwohl als Klägerin nur die untergegangene Gemeinde Trichtingen/Harthausen in Betracht komme. Als Beklagte werde die „Ex-Gemeinde Epfendorf (wie bestehend 1974)“ benannt. Eine Klage wäre aber gegen die Gemeinde Epfendorf in ihrem derzeitigen Bestand - einschließlich der eingegliederten Gemeinde Trichtingen - zu richten. Insgesamt führten die unklaren und mehrdeutigen Formulierungen zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens wegen Unbestimmtheit.
Zudem sei die Begründung des Bürgerbegehrens nicht ausreichend. Insbesondere werde nicht geschildert, welcher Ausgangssachverhalt zugrunde liege, ob es etwa einen Gemeinderatsbeschluss über die Schließung der Grundschule in Trichtingen gebe.
Darüber hinaus hätte zumindest eine überschlägige Kostenschätzung vorgenommen werden müssen. Daran fehle es jedoch im Hinblick auf die durch eine Klage entstehenden Prozesskosten sowie die Kosten, die durch den angestrebten Erhalt der Grundschule in Trichtingen entstünden.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller - die Unterzeichner der „Mandatsbögen“ - können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.