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Kein Baustopp für den Windpark Nillkopf im Kinzigtal

Datum: 17.01.2018

Kurzbeschreibung: PM 17.01.2018

Das Verwaltungsgericht hat drei Eilanträge von Anwohnern gegen die Genehmigung eines Windenergieparks auf dem Nillkopf im Kinzigtal abgelehnt (Beschlüsse vom 03.01.2018 - 2 K 5602/17, 2 K 5638/17, 2 K 5855/17). Das Landratsamt Ortenaukreis hatte der Bürgerwindrad Nillkopf GmbH im Dezember 2016 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb von zwei Windkraftanlagen mit jeweils 3000 kW Leistung, 149 m Nabenhöhe und 115,7 m Rotordurchmesser erteilt und die Gemehmigung sodann für sofort vollziehbar erklärt. Die Antragsteller, deren Wohnhäuser, Beherbergungsbetriebe und Geflügellandwirtschaft sich ca. 900 m, 1.000 m und 1.900 m entfernt von der nächstgelegenen geplanten Windkraftanlage befinden, beriefen sich dagegen unter anderem auf von den Anlagen ausgehende unzumutbare Schall- und Lichtimmissionen und eine optisch bedrängende Wirkung für ihre Anwesen. Der Bau und Betrieb des Windparks gefährde die Trinkwasserversorgung sowie die Hühnerhaltung und schade der Attraktivität der Wanderwege in der Region sowie dem Tourismus. Die Anlagen seien ohnehin unwirtschaftlich.

Das Gericht führte zur Begründung seiner Beschlüsse im Wesentlichen aus, es sei aller Voraussicht nach nicht nicht davon auszugehen, dass die Geräusch-, Blinklicht- und Schattenwurfimmissionen der Windkraftanlagen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen auf den mindestens 900 m entfernt gelegenen Anwesen der Antragsteller führen würden. Nach dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallgutachten, das nicht zu beanstanden sei, seien die entscheidenden Richtwerte eingehalten. Für zwei Anwesen sei die Beschattung nach dem Schattenwurfgutachten ausgeschlossen, für das übrige Anwesen auf einen zumutbaren Wert zwischen einer und zehn Stunden pro Jahr begrenzt. Von den 206,85 m hohen Windrädern gehe voraussichtlich auch keine optisch-erdrückende Wirkung für die mindestens 900 m entfernt gelegenen Anwesen der Antragsteller aus. Denn eine solche Wirkung sei in der Regel dann nicht anzunehmen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der Windkraftanlage betrage.

Soweit die Betreiber der Geflügellandwirtschaft Gesundheitsgefahren für die von ihnen gehaltenen Hühner und eine daraus folgende Gefährdung ihres landwirtschaftlichen Betriebs befürchteten, handele es sich um reine Vermutungen. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Trinkwassergewinnungsanlagen im Umfeld der geplanten Anlagen seien nach den im Genehmigungsverfahren eingeholten hydrogeologischen Gutachten nicht zu erwarten.

Die Rügen der Antragsteller, wonach der Windpark nicht effizient sei und Wanderwege sowie den Tourismus beeinträchtige, seien für die gerichtliche Entscheidung unerheblich. Denn insoweit seien die Antragsteller nicht in ihren eigenen Rechten betroffen.

 

Die Antragsteller können binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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