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Kein Anspruch auf Lieferung von Trinkwasser eines bestimmten Härtegrades
Datum: 22.10.2013
Kurzbeschreibung: Kein Anspruch auf Lieferung von Trinkwasser eines bestimmten Härtegrades
Die Stadt Bad Dürrheim ist nicht verpflichtet, Trinkwasser
mit einer Härte von höchstens 14°dH (Grad deutscher
Härte) zu liefern. Eine darauf abzielende Klage eines in Bad
Dürrheim-Hochemmingen wohnhaften Hauseigentümers hat das
Verwaltungsgericht Freiburg deshalb mit einem vor kurzem
zugestellten Urteil abgewiesen (Urteil vom 25.09.2013 - 1 K
2092/11).
Die Stadt Bad Dürrheim beliefert den Kläger - wie
sämtliche Abnehmer der Stadtbereiche Kernstadt und
Hochemmingen - mit Wasser aus den beiden Entenfangbrunnen, das
einen Härtegrad von 24,4°dH aufweist und damit im Bereich
„hart“ liegt. Der Gemeinderat hatte sich 2008 gegen eine
Enthärtung des Wassers durch Beimischung weicheren Wassers
entschieden. Bei einem Bürgerentscheid am 27.09.2009 hatte
eine knappe Mehrheit eine Enthärtung des Trinkwassers
ebenfalls abgelehnt.
Der Kläger hatte demgegenüber mit seiner Klage geltend
gemacht, das Wasser sei zu hart und habe deswegen bereits seine
Rohrleitungen in seinem Haus geschädigt. Außerdem
müsse er seine Haushaltsgeräte und Maschinen dauernd
entkalken und habe einen erhöhten Aufwand für Wasch-,
Putz- und Entkalkungsmittel.
Das Verwaltungsgericht führte dazu im Wesentlichen aus: Die
Wasserversorgungssatzung der Stadt gewähre einen Anspruch auf
Trinkwasser, das den geltenden Rechtsvorschriften und den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entspreche. Es gebe aber keine
Vorschriften, die einen maximalen Härtegrad von 14°dH
festlegten. Vielmehr setze weder die Trinkwasserverordnung noch die
DIN 2000 einen Calcium-Höchstwert fest. Das gelieferte
Trinkwasser sei auch für den Haushaltsgebrauch geeignet, da
jeder Anschlussnehmer sich auf dessen Zusammensetzung
eigenverantwortlich einrichten könne und der durch die
Wasserhärte entstehende Mehraufwand bei Wasch-, Putz- und
Enthärtungsmitteln nicht unverhältnismäßig hoch
und daher hinzunehmen sei.
Auch die Technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und
Wasserfaches (DVGW) legten keinen Härtegrad fest, ab dem ein
Wasserversorger eine Enthärtungsanlage errichten müsse,
sondern verlangten nur eine sorgfältige Prüfung der
Notwendigkeit einer zentralen Enthärtung. Eine solche
Prüfung habe aber die Stadt aufgrund eines Gutachens
vorgenommen, das die Investitions- und Betriebskosten aller
Varianten einer Wasserenthärtung einander
gegenüberstelle. Bei Ausübung seines
Organisationsermessens habe der Gemeinderat alle maßgeblichen
für oder gegen eine Enthärtung sprechenden Gesichtspunkte
berücksichtigt und insbesondere den Aspekt des Schutzes des
Privateigentums gegen nachteilige Wirkungen des harten Wassers
nicht vernachlässigt oder falsch gewichtet. Die Grenzen seiner
planerischen Gestaltungsfreiheit habe er nicht dadurch
überschritten, dass er der Vermeidung von Kostensteigerungen
für alle Anschlussnehmer den Vorrang vor dem privaten
Einzelinteresse an der Belieferung mit weicherem Wasser
eingeräumt habe. Seine Einschätzung der unterschiedlichen
Interessenlagen der Abnehmer sei zusätzlich durch den
späteren Bürgerentscheid bestätigt worden.
Beanstandungsfrei sei schließlich, dass sich die Stadt nach
Prüfung der Vor- und Nachteile gegen eine
Wasserenthärtung durch Bezug von Fremdwasser und dessen
Beimischung zum harten Wasser entschieden habe.
Dem Kläger bleibe es unbenommen, kommunalpolitisch eine
Entscheidung über die Frage der Enthärtung anzustreben.
Das Ergebnis des Bürgerentscheids binde die Stadt nicht
mehr.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger
kann binnen eines Monats nach Urteilszustellung einen Antrag auf
Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg in Mannheim stellen.