Beim Verwaltungsgericht Freiburg sind im Jahr 2024 deutlich mehr Verfahren eingegangen als im Vorjahr. Die Zahl der Neueingänge beträgt 6.115 und ist damit um 42 % gegenüber dem Vorjahr (4.297) angestiegen.
Die Eingangszahlen liegen bei den allgemeinen Verwaltungsrechtssachen (2024: 2.239; 2023: 1.815), vor allem aber bei den Asylverfahren (2024: 3.876; 2023: 2.482) deutlich über denen des Vorjahres. Damit schlägt sich beim Verwaltungsgericht Freiburg der Abbau des hohen Verfahrensbestandes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nieder. Der Anstieg der Eingangszahlen ist aber auch auf eine große Zahl von Untätigkeitsklagen hinsichtlich einzelner Herkunftsländer zurückzuführen, bei denen die Asylkläger nach der (bisherigen) Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge mit einer positiven Entscheidung rechnen konnten.
Der Bestand an anhängigen Verfahren belief sich Ende 2024 auf 4.035 (2023: 3.149). Die Zunahme des Verfahrensbestandes ist im Wesentlichen auf die große Zahl neu eingegangener Verfahren bei leicht reduziertem Personalbestand zurückzuführen. Am 31. Dezember 2024 waren am Gericht 36 Richterinnen und Richter tätig (im Jahresdurchschnitt: 31,54 Vollzeitstellen; Vorjahr: 33,83 Vollzeitstellen).
Insgesamt wurden beim Verwaltungsgericht Freiburg 5.229 Verfahren erledigt (3.214 Asylverfahren und 2.015 allgemeine Verwaltungsrechtssachen). Der Anstieg der Erledigungszahlen im Verhältnis zum Vorjahr (4.117) trotz geringeren Personalbestandes ist unter anderem auf Untätigkeitsklagen zurückzuführen, die sowohl bei allgemeinen Verwaltungsrechtssachen (etwa bzgl. Wohngeld, Ausländerrecht, Einbürgerungen) als auch bei Asylverfahren in großer Zahl erhoben wurden und sich meist durch behördliche Entscheidungen erledigten (siehe dazu noch näher unten).
Die durchschnittliche Dauer der Klageverfahren ist so niedrig wie seit Jahren nicht mehr. Sie beträgt in allgemeinen Verwaltungsrechtssachen 9,3 Monate und in Asylsachen 7,8 Monate (Vorjahr: 12,1 Monate). Auch in diesem Zusammenhang ist die hohe Zahl an Untätigkeitsklagen zu nennen. So ergingen etwa bei auf Zahlung von Wohngeld gerichteten Untätigkeitsklagen in der Regel schnell Bewilligungsbescheide. In Asylverfahren entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Untätigkeitsklagen hin ebenfalls meist nach wenigen Monaten, sodass keine streitigen Entscheidungen durch das Gericht getroffen werden mussten. Für das Jahr 2025 ist aber einerseits mit deutlich weniger Untätigkeitsklagen von syrischen und afghanischen Staatsangehörigen zu rechnen. Andererseits lässt sich bereits nach den ersten drei Monaten des Jahres 2025 feststellen, dass die Anzahl der vom Verwaltungsgericht streitig zu entscheidenden Asylverfahren deutlich zunimmt. Mit einem spürbaren Anstieg der durchschnittlichen Verfahrensdauer von Asylverfahren ist deshalb zu rechnen. Eine Zunahme an Verfahren ist auch im Bereich des Baurechts zu erwarten. Mit dem jüngst beschlossenen Gesetz für das schnellere Bauen hat der Landesgesetzgeber das Vorverfahren „in Angelegenheiten nach der Landesbauordnung und nach dem Denkmalschutzgesetz“ abgeschafft. Künftig müssen Personen, die Entscheidungen der Bau- und Denkmalbehörden für falsch halten, direkt das Verwaltungsgericht anrufen; die bisherigen Widerspruchsverfahren vor den Regierungspräsidien entfallen. Die erwartbare Zunahme von bau- und denkmalschutzrechtlichen Verfahren begleitet das Verwaltungsgericht Freiburg zugleich mit dem Anspruch, auf die Schaffung von Wohnraum gerichtete Klagen künftig noch zügiger abzuarbeiten. Derlei Klagen hat das Verwaltungsgericht deshalb bei zwei Kammern gebündelt; sie sollen mit Blick auf das dringende öffentliche Interesse an der Schaffung von Wohnraum nach Möglichkeit vorrangig entschieden werden.
Über Eilanträge entschied das Verwaltungsgericht Freiburg im Jahr 2024 in allgemeinen Verwaltungsrechtssachen im Durchschnitt innerhalb von zwei Monaten, in Asylsachen im Durchschnitt innerhalb von 1,2 Monaten.
Die Zahlen im Einzelnen ergeben sich aus den anliegenden Tabellen.
Hauptherkunftsländer bei den Verfahrenseingängen im Bereich Asyl waren im Jahr 2024 Syrien, Türkei, Afghanistan, Palästina, Somalia, Irak, Nigeria, Georgien und Guinea. Der Anstieg bei Verfahren bzgl. Somalia und Guinea ist darauf zurückzuführen, dass das Verwaltungsgericht Freiburg seit 01.07.2024 landesweit für diese Länder zuständig ist. Die Zuständigkeitskonzentration gilt außerdem für Äthiopien, Eritrea sowie Belarus.
Neben den Asylverfahren beschäftigten das Verwaltungsgericht im Jahr 2024 allgemeine Verwaltungsrechtssachen aus einer Vielzahl von Rechtsgebieten, darunter zahlreiche Untätigkeitsklagen. Diese sind zulässig, wenn Behörden über Anträge (oder Widersprüche) nicht binnen angemessener Frist entscheiden. Die Entscheidung ist – abgesehen von Asylverfahren – dann regelmäßig von dem Gericht zu treffen, ohne dass die Behörde vorab entschieden hat. Eine besondere Häufung von Untätigkeitsklagen ist auf dem Gebiet des Sozialrechts (insbesondere Wohngeldrecht), des Staatsangehörigkeitsrechts (insbesondere Klagen auf Einbürgerung) und des Ausländerrechts (insbesondere Klagen auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen) festzustellen.
Von den im vergangenen Jahr entschiedenen Verfahren verdienen die von der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts entschiedenen Musterverfahren hinsichtlich des Widerrufs von „Corona-Soforthilfen“ Hervorhebung. In fünf im Wesentlichen gleich gelagerten Fällen, in denen die Hilfen auf der Grundlage der „Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der freien Berufe“ (Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020) gezahlt worden waren, hat das Verwaltungsgericht den Klagen stattgegeben und die Widerrufs- und Erstattungsbescheide der L-Bank aufgehoben (Pressemitteilung vom 18.12.2024). Hunderte weitere Verfahren aus dem breiten Spektrum der staatlichen Hilfen während der Corona-Pandemie sind noch anhängig. Aus dem Bereich des Versammlungsrechts zu nennen wären beispielhaft die Verfahren um die Fridays for Future Demonstration in der Villinger Altstadt (Pressemitteilung vom 18.04.2024) und die Versammlung in der Stadt Freiburg unter dem Motto „From the river to the sea – Palestine will be free! Für ein freies Palästina für ALLE Menschen“ (Pressemitteilung vom 03.04.2024). Vor allem in der Stadt Freiburg erreichten kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeiten der AfD gegen den Oberbürgermeister bzw. gegen den Gemeinderat das Gericht. So war das Verwaltungsgericht mit der vom Gemeinderat beschlossenen Rückgabe der Benin-Bronzen befasst (Pressemitteilung vom 25.01.2024) und lehnte einen Eilantrag des AfD-Kreisverbandes gegen Social Media-Beiträge des Freiburger Oberbürgermeisters ab (Pressemitteilung vom 21.03.2024). Um das Fortbestehen öffentlicher Einrichtungen ging es bei den jeweils erfolglos gebliebenen Klagen auf Erhalt der Grundschule in Trichtingen (Pressemitteilung vom 08.05.2024) und des Klinikums Ettenheim (Pressemitteilung vom 15.04.2024). Einen erwähnenswerten Einzelfall stellte das Verfahren eines Spielhallenbetreibers gegen die Stadt Kehl dar. Der Betreiber der Spielhalle war wegen Bestechung des ehemaligen Leiters des Amts für öffentliche Ordnung, das für die Erteilung solcher Erlaubnisse zuständig ist, rechtskräftig verurteilt worden. Die Stadt Kehl rollte daraufhin das Erlaubnisverfahren, das ursprünglich zugunsten des Spielhallenbetreibers ausgegangen war, wegen der Bestechungsvorwürfe neu auf und versagte dem Kläger letztlich die Erteilung der begehrten Erlaubnis. Die hiergegen vom Spielhallenbetreiber erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15.11.2024 abgewiesen (Az. 2 K 906/22). Von Medieninteresse war schließlich das Verfahren eines Anwohners der Elztalbahn auf nachträgliche Anordnung von Schutzvorkehrungen zu einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss anlässlich der Elektrifizierung der Strecke. Der klagende Anwohner wandte sich damit gegen vom Bahnbetrieb ausgehenden Lärm und Erschütterungen. Die Klage ist ohne Erfolg geblieben, das entsprechende Urteil vom 10.12.2024 ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden (13 K 3187/23). Wegen weiterer medienrelevanter Verfahren des Jahres 2024 wird auf die unter https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de veröffentlichten Pressemitteilungen verwiesen.
Verwaltungsgericht Freiburg – Jahresvorschau 2025
Für die Öffentlichkeit interessante Verfahren
Anordnung zur Errichtung einer Fischtreppe an der Rech
2 K 2934/23
Der Kläger betreibt eine Wasserkraftanlage an der Rench auf einem Grundstück in Memprechtshofen. Das Landratsamt Ortenaukreis (untere Wasserbehörde) hat ihm aufgegeben, an dem Wehr, das er zum Betrieb einer Kundenmühle nutzt, eine Fischtreppe herzustellen, die den Aufstieg und Abstieg von Fischen ermöglicht, sowie als Fischschutz einen Feinrechen zu installieren. Für den Fall der Nichtumsetzung wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro angedroht. Der Kläger macht vor allem geltend, dass die Anordnung unverhältnismäßig sei, weil die von ihm geforderten Investitionen mit den Erträgen, die er aus der Wasserkraftnutzung erzielen könne, selbst in einem Zeitrahmen von mehr als 100 Jahren nicht zu amortisieren wären.
(Termin zur mündlichen Verhandlung voraussichtlich im Juli 2025)
Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen?
2 K 1112/24
Die drei minderjährigen Kläger, die im Verfahren durch ihre Eltern vertreten werden, besuchen eine Grund- und Werkrealschule im Landkreis Tuttlingen. Die Familie gehört der Palmarianischen Kirche, einer christlichen Glaubensgemeinschaft, an. Die Eltern möchten erreichen, dass ihre Kinder vom Schwimmunterricht befreit werden. Sie machen geltend, dass die Glaubensregeln der Palmarianischen Kirche ihnen den Besuch von Badestätten aufgrund der eigenen als unzureichend empfundenen Bekleidung sowie des Anblicks anderer Personen in Badebekleidung untersagten.
(Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.04.2025, 9:00 Uhr, Saal VII)
Streit um die Nutzung des Schulhofs der Grundschule Lahr-Sulz
2 K 1823/24
Die Kläger wohnen in der näheren Umgebung der Grundschule Lahr-Sulz. Sie wenden sich gegen Lärmbelästigungen und andere Störungen (wie z.B. auf ihre Grundstücke fliegende Fußbälle und Schmierereien an ihren Hauswänden), die nach ihrer Darstellung von der Nutzung eines Bolzplatzes ausgehen, der sich auf dem Schulhof der Grundschule befindet. Sie machen unter anderem geltend, dass der Bolzplatz auch außerhalb der Schulzeiten und am Wochenende von Jugendlichen und Heranwachsenden zum Fußballspielen und Partymachen genutzt werde. Die Lärmbelästigungen überschritten ein zumutbares Maß. Die Kläger wollen deshalb erreichen, dass die Stadt Lahr den Schulhof außerhalb der Schulzeiten ab 16:30 Uhr schließt und den Spielbetrieb auf dem Bolzplatz außerhalb der Schulzeiten ab 16:30 Uhr werktags untersagt. Außerdem soll die Stadt weitere notwendige Vorkehrungen treffen, damit die Lärmgrenzwerte tags und nachts nicht überschritten werden und ihre Grundstücke durch die Nutzung des Schulhofs nicht beeinträchtigt werden.
(Termin zur mündlichen Verhandlung voraussichtlich im September 2025)
Sperrung eines Teils des Langmattenwaldes im Dezember 2024 rechtmäßig?
4 K 662/25
Die Stadt Freiburg sperrte im Zuge der geplanten Errichtung des neuen Stadtteils Dietenbach mit Allgemeinverfügung vom 28.11.2024 mit Wirkung vom 07.12.2024 einen Teil des Langmattenwaldes für Baumfällarbeiten. Im Langmattenwald errichteten in der Vergangenheit Unbekannte etwa 13 Baumhäuser sowie Holzplattformen. Der Kläger, einer der Teilnehmer dieses „Protestcamps“, greift mit seiner erhobenen Klage die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung an. Zum einen sei das Amt für öffentliche Ordnung nicht zuständig gewesen. Zugleich habe die Allgemeinverfügung als faktisches Verbot der Versammlung gewirkt, ohne dass ein solches Versammlungsverbot ausgesprochen worden sei.
Equal-Pay-Klage der ehemaligen Bürgermeisterin der Gemeinde Todtmoos
5 K 2541/23
Die ehemalige Bürgermeisterin der Gemeinde Todtmoos verklagt die Gemeinde auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Sie macht geltend, dass sie eine niedrigere Besoldung erhalten habe, als ihr (männlicher) Vorgänger sowie ihr (männlicher) Nachfolger.
(Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.04.2025, 15:30 Uhr, Saal VI)
Genehmigung zum Kiesabbau in Hilzingen
6 K 2906/22
Es klagen 1. Gemeinde Hilzingen, 2. Gemeinde Gottmadingen, 3. Gemeinde Rielasingen-Worblingen und 4. Stadt Singen gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Konstanz. Beigeladene ist die Kieswerk Birkenbühl GmbH und Co. KG.
Ihre Anfechtungsklagen (6 K 1075/21) gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt erteilte Genehmigung vom 01.07.2020 zum Abbau von Kiessand auf zwei Grundstücken der Gemarkung der Klägerin zu 1 und zur anschließenden Wiederverfüllung sind seit 13.12.2021 ausgesetzt, bis ein ergänzendes Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem UVP-Gesetz nachgeholt ist.
Weiterhin anhängig sind die vorliegenden Feststellungsklagen der Klägerinnen, die auf das eingeleitete ergänzende Verfahren bezogen sind. Die Klägerinnen beantragen die Feststellung, dass das beklagte Land nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens verpflichtet ist, die Klägerin zu 1 erneut nach § 36 BauGB zu beteiligen, und dass für die ergänzende Entscheidung die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens insgesamt zu prüfen und dafür der Zeitpunkt nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblich ist.
(Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.04.2025, 14:00 Uhr, Saal VII)
Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung
6 K 3430/23, 6 K 3431/23
Die Klageverfahren betreffen die Rechtmäßigkeit der Richterbesoldung. Die Kläger machen geltend, dass ihre Besoldung im Jahr 2023 (6 K 3430/23) bzw. 2022 (6 K 3431/23) verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sei.
(Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die zweite Jahreshälfte 2025 beabsichtigt)
Streit um um die Nutzung des Sonderlandeplatzes Bremgarten
9 K 1172/23
Das Verfahren betrifft luftverkehrsrechtliche Fragen über die Nutzung und den Betrieb des seit 1997 für die zivile Luftfahrt zugelassenen Sonderlandeplatzes Bremgarten (ehemaliger Luftwaffenstützpunkt der Bundeswehr, Geschwader Immelmann).
Der Zweckverband Gewerbepark Breisgau ist Inhaber des Sonderlandeplatzes und der für dessen Betrieb erteilten luftverkehrsrechtlichen Genehmigung, die unter anderem auch die Zulassung für einen Fallschirmsprungbetrieb mitumfasst. Diese Genehmigung enthält auch den Zweckverband belastende Auflagen, nämlich Regelungen über eine Pflicht zum Betrieb dieses Sonderplatzes (Betriebspflicht), welche naturgemäß mit erheblichen Kosten für die Vorhaltung von Einrichtungen für den Flugbetrieb und deren Pflege verbunden ist. Der Zweckverband klagt deshalb gegen das als Luftfahrtbehörde zuständige Regierungspräsidium Stuttgart mit dem Ziel, dass es aus dieser Betriebsgenehmigung die Zulassung des Fallschirmsprungbetriebs streicht und ihn außerdem von der Betriebspflichtauflage befreit. Beides hat das Regierungspräsidium abgelehnt.
Betroffen von einer Streichung bzw. Einschränkung der Betriebspflicht wären zum einen die Hobby-Fallschirmspringer (Sky High Eschbach e.V.), zum anderen auch die an dem Sonderlandeplatz ansässige Flugzeugbau-Werft (Meier Motors GmbH), welche dort private Flugzeuge, vor allem historische Flugzeugtypen baut, restauriert und wartet und den Sonderlandeplatz für Starts und Landungen ihrer Flugzeuge nutzt, um diese zu testen oder vorzuführen.
(Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.04.2025, 10:00 Uhr, Saal VII)
Anordnung zum Rückschnitt der Bepflanzung an einer Grabstätte
10 K 4079/24
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Stadt Oberndorf am Neckar, mit dem ihm aufgegeben wird, die Bepflanzung einer Grabstätte auf die Höhe des Grabmals zurückzuschneiden und die über die Grenzen der Grabstätte hinausreichende Bepflanzung zu beseitigen. Dabei verweist die Stadt auf eine Regelung in der örtlichen Friedhofssatzung, wonach Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend herzurichten und dauernd zu pflegen sind. Der Kläger hält diese Regelung für zu unbestimmt und rügt ferner die Verletzung des Gleichheitssatzes, da nach seinem Vortrag andere Grabstätten des Friedhofs noch höhere Bepflanzungen aufwiesen.
Erlaubnis zum Anbau von Cannabis: Klage gegen Nebenbestimmungen
10 K 6159/24
Der Kläger, eine Cannabis-Anbauvereinigung im Sinne des zum 01.04.2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz (KCanG), hat eine der ersten im Land erteilten Erlaubnisse zum gemeinschaftlichen, nicht gewinnorientierten Anbau von Cannabis erhalten. Die Erlaubnis hat das für die Erteilung landesweit zuständige Regierungspräsidium Freiburg mit mehreren Nebenbestimmungen versehen. Unter anderem wird dem Kläger aufgegeben, während der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis verschiedene Unterlagen (Satzungsänderungen, Verträge, Finanzberichte) vorzulegen und Vorkehrungen für Vor-Ort-Kontrollen zu treffen. Weiter wurde ihm untersagt, an seine Vorstandsmitglieder eine über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehende Vergütung zu entrichten. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung dieser Nebenbestimmungen.
Da sich die genannten Verhandlungstermine noch ändern können, sollte kurz vorher bei der Pressestelle nachgefragt werden, ob sich Änderungen ergeben haben.