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Jahresbericht 2021 des VG Freiburg

Datum: 08.04.2022

Kurzbeschreibung: PM 08.04.2022

Jahresbericht 2021 des VG Freiburg

Das Jahr 2021 stand wiederum ganz im Zeichen des Abbaus des großen Verfahrensbestands, der durch die außerordentlich hohe Zahl von in den Jahren 2017 und 2018 neu eingegangenen Asylverfahren eingetreten war. Wegen des Rückgangs der Eingangszahlen wurde der zur Bearbeitung dieser Verfahren aufgestockte Personalbestand allerdings wieder deutlich verringert. Am Gericht waren nur noch 44 Richterinnen und Richter tätig (Stand: 31. Dezember 2021: 40,6 Vollzeitstellen; Vorjahr: 57 Richterinnen und Richter bzw. 51,7 Vollzeitstellen).

Die Zahl der im Jahr 2021 eingegangenen Verfahren hat sich gegenüber dem Vorjahr leicht verringert. Insgesamt gingen 3.637 neue Verfahren beim Gericht ein (2020: 3.992). Der Rückgang ist im Wesentlichen auf die (erneut) geringere Zahl von Asylverfahren zurückzuführen. Die Neueingänge in diesem Bereich beliefen sich auf 2.016 Verfahren (2020: 2.480). Die Zahl der Eingänge der allgemeinen Verwaltungsrechtssachen ist hingegen etwas angestiegen und belief sich auf 1.621 (2020: 1.512). 

Insgesamt wurden 5.647 Verfahren erledigt (4.047 Asylverfahren und 1.600 allgemeine Verwaltungsrechtssachen) und damit etwas weniger als im Vorjahr (6.318). Dieser Rückgang ist zweifellos auf die Verringerung des Personalbestands zurückzuführen. Der große Verfahrensbestand konnte erneut deutlich abgebaut werden und belief sich Ende 2021 auf 3.918 (2020: 5.928). Die Zahlen im Einzelnen ergeben sich aus den anliegenden Tabellen.  

Hauptherkunftsländer bei den Verfahrenseingängen im Bereich Asyl waren im Jahr 2021 Nigeria, Syrien, Gambia, Irak, Afghanistan und die Türkei. Mit Blick auf die anhängigen Verfahren stammen die meisten Kläger ebenfalls aus Nigeria, außerdem noch aus Syrien, der Türkei, dem Irak, Afghanistan und Gambia. Insgesamt begehrten im vergangenen Jahr Asylkläger aus 47 Staaten beim Verwaltungsgericht Freiburg die Anerkennung als Flüchtlinge und wendeten sich gegen eine Rückführung in ihr Heimatland oder den nach der sog. Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat.

Neben dem kontinuierlichen Abbau des Bestandes der Asylverfahren war das Gericht mit allgemeinen Verwaltungsrechtssachen aus einer Vielzahl von Rechtsgebieten - wie z. B. dem allgemeinen Ausländerrecht, dem öffentlichen Baurecht, dem Dienstrecht und dem Ordnungsrecht - befasst. Besonders zu erwähnen sind Verfahren, in denen sich Betroffene gegen versammlungsrechtliche Behördenentscheide wendeten. Das Versammlungsverbot für eine Demonstration gegen Corona-Maßnahmen in Villingen-Schwenningen bestätigte das Gericht im Wesentlichen mit der Begründung, dass mit einem Verstoß gegen Corona-Schutzmaßnahmen zu rechnen sei (Beschluss vom 05.05.2021 - 1 K 1396/21 -; Pressemitteilung vom 06.05.2021). Auch die Anordnung einer Maskenpflicht für eine Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen in Freiburg sah es wegen bestehender Infektionsrisiken als rechtmäßig an (Beschluss vom 10.12.2021 - 4 K 3545/21 -, Pressemitteilung vom 10.12.2021). Demgegenüber stufte das Gericht den Einsatz einer polizeilichen Drohne bei der „Fridays for Future“-Großdemonstration am 20.09.2019, der der Steuerung und Lenkung der Versammlung diente, wegen des Fehlens einer Rechtsgrundlage im Versammlungsgesetz als unzulässig ein (Urteil vom 29.07.2021 - 10 K 4722/19 -; Pressemitteilung vom 15.09.2021).

Überregionale Aufmerksamkeit erregte ein Verfahren, in dem es um die von einem Seniorenzentrum begehrte Öffnung seiner Cafeteria ausschließlich für geimpfte oder genesene Bewohnerinnen und Bewohner ging. Nachdem das Gericht zunächst den darauf gerichteten Eilantrag abgelehnt (Beschluss vom 03.03.2021 - 8 K 435/21 -; Pressemitteilung vom 04.03.2021) und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg diese Entscheidung bestätigt hatte (Beschluss vom 18.03.2021, Pressemitteilung vom 18.03.2021) unterbreitete der Verwaltungsgerichtshof in einem weiteren Verfahren im Hinblick auf eine inzwischen geänderte Einschätzung des Robert Koch-Instituts einen schließlich von den Beteiligten angenommenen Vergleichsvorschlag, der die Eröffnung der Cafeteria ermöglichte (Pressemitteilungen des VGH Baden-Württemberg vom 06.04.2021 und 13.04.2021).

Auf besonderes Interesse stießen auch mehrere Verfahren mit Bezug zur Stadt Freiburg. Mit Urteil vom 25.03.2021 (- 4 K 3145/20 -) entschied das Gericht, eine in einer Gemeinderatssitzung an einen Stadtrat gerichtete Äußerung des Oberbürgermeisters der Stadt Freiburg halte sich in den von Gemeinderatsmitgliedern einzuhaltenden Grenzen einer kommunalpolitischen Debatte (Pressemitteilung vom 10.08.2021). Die durch das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald für die Fußgängerzone der Freiburger Innenstadt angeordnete Maskenpflicht blieb ebenfalls unbeanstandet (Beschluss vom 29.04.2021 - 4 K 936/21 -; Pressemitteilung vom 10.05.2021). Demgegenüber gab das Gericht einem Eilantrag gegen das von der Stadt Freiburg für den Platz der Alten Synagoge angeordnete „Glasverbot“ statt (Beschluss vom 21.07.2021 - 4 K 2188/21; Pressemitteilung vom 22.07.2021). 

 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die unter www.vgfreiburg.de veröffentlichten Pressemitteilungen verwiesen.


Folgende anhängige Verfahren könnten für die Öffentlichkeit in diesem Jahr von Interesse sein:

 

Pflicht zu konfessionellem Religionsunterricht an Privatschule

2 K 297/21

Der Träger einer staatlich anerkannten einzügigen Privatschule bestehend aus Grundschule, Gemeinschaftsschule und Aufbaugymnasium, begehrt die Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Erteilung konfessionellen Religionsunterrichts an einer Privatschule als Voraussetzung für deren staatliche Anerkennung besteht, solange Ethikunterricht entsprechend den für öffentliche Schulen in Baden-Württemberg geltenden Lehrplänen angeboten wird.

(Termin zur mündlichen Verhandlung vorgesehen für Herbst 2022)


Strafarbeit wegen Türkischsprechens auf dem Schulhof

2 K 3284/20

Eine Schülerin der dritten Klasse einer Grund- und Werkrealschule klagt gegen eine Strafarbeit, mit der ihr aufgegeben wurde, einen halbseitigen Aufsatz zum Thema „Warum wir in der Schule Deutsch sprechen!“ zu schreiben. Grund der Strafarbeit war, dass sich die Klägerin mit einer weiteren Schülerin – entgegen einer Klassenregel – auf dem Schulhof zum wiederholten Male in ihrer Muttersprache Türkisch unterhalten hatte. In der seit der ersten Klasse bestehenden Klassenregel heißt es: „Wir sprechen alle die deutsche Sprache.“

(Termin zur mündlichen Verhandlung vorgesehen für Herbst 2022)



Sanierungskosten für Gnadentalkapelle in Donaueschingen

 2 K 3194/20

Die römisch-katholische Kirchengemeinde Donaueschingen und die Stadt Donaueschingen streiten darüber, wer die Kosten für die Sanierung der Gnadentalkapelle im Ortsteil Neudingen zu tragen hat. Bei der Kapelle handelt es sich um eine Wallfahrtskirche, die mindestens aus dem Jahr 1441 stammt. Nachdem im Jahr 2013 bekannt wurde, dass vor allem aufgrund eines Holzwurmbefalls ein beachtlicher Sanierungsbedarf angefallen war, traten die Beteiligten in Austausch über die Tragung der Sanierungskosten. Hierbei steht vor allem in Frage, inwieweit die beklagte Stadt – insbesondere im Zuge eines Tauschvertrags aus dem Jahr 1956 – eine Kirchenbaulast für die Kapelle übernommen hat. Die Sanierungsarbeiten sind mittlerweile abgeschlossen. 

(Termin zur mündlichen Verhandlung vorgesehen für Herbst/Winter 2022)



Streit um Baufreigabe für Wohnungsbauvorhaben in Lah

2 K 22/22

Ein Bauunternehmen begehrt die Teil-Baufreigabe für eine geplante Wohnbebauung auf dem Gelände einer ehemaligen Druckerei in Lahr. Auf dem im Eigentum des Bauunternehmens stehenden Anwesen sollen neben bereits errichteten Wohnneubauten auch bestehende historische Gebäude zu Wohnzwecken umgebaut werden. Im Zuge dessen soll auch die unter Denkmalschutz stehende ehemalige Druckerei zu einem Mehrfamilienwohnhaus mit 38 Wohneinheiten ausgebaut werden. Nachdem die Klägerin im Frühjahr 2021 mit Bauarbeiten begonnen hatte, verfügte die beklagte Stadt Lahr am 30.06.2021 eine Baueinstellung mit sofortiger Wirkung. Neben dem fehlenden erforderlichen Baufreigabeschein wurden hierfür erhebliche sicherheitsrelevante Mängel angeführt. Die Klägerin bestreitet das Bestehen von Sicherheitsmängeln. 

(Eine Klageerwiderung liegt dem Gericht derzeit noch nicht vor, so dass keine Aussage darüber getroffen werden kann, wann die Sache entscheidungsreif ist)

 

Durchsetzung der Schulpflicht nach Masken- und/oder Testpflichtverweigerung

Klageverfahren: 2 K 740/22; 2 K 785/22; 2 K 834/22; 2 K 850/22; 2 K 852/22; 
2 K 856/22; 2 K 857/22; 2 K 907/22

Eilverfahren: 2 K 2 K 851/22; 2 K 853/22; 2 K 869/22; 2 K 870/22 

 

Mit Bescheiden des Regierungspräsidiums Freiburg aus Februar und März 2022 wurden Eltern von Schüler/innen, die Freie Waldorfschulen bzw. öffentliche Grundschulen besuchten, unter Anordnung des Sofortvollzugs dazu aufgefordert, unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder künftig regelmäßig am Unterricht einer öffentlichen Schule oder einer privaten genehmigten Ersatzschule teilnehmen. Für den Fall, dass der Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nicht nachgekommen wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR angedroht. In einigen Fällen wurde das angedrohte Zwangsgeld inzwischen festgesetzt. Den Zwangsgeldandrohungen bzw. -festsetzungen liegt zugrunde, dass die Eltern ihre Kinder entweder von der Schule abgemeldet oder schlicht seit mehreren Monaten nicht mehr in die Schule geschickt hatten, nachdem das Regierungspräsidium Freiburg die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Präsenzunterricht ohne einen Testnachweis und/oder eine medizinische Maske als nicht gegeben ansah. Die in einigen Fällen vorgelegten ärztlichen Atteste hätten nicht die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine ärztliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung eines Ausnahmegrundes im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO (Ausnahme von der Maskenpflicht) in der bis zum 02.04.2022 geltenden Fassung erfüllt. 

Die Maskenpflicht an Schulen ist zum 03.04.2022 weggefallen. Infolgedessen ist ein Teil der betroffenen Schulkinder wohl wieder in den Präsenzunterricht zurückgekehrt. 

(Die Verfahren sind Ende März eingegangen, derzeit laufen noch die Erwiderungsfristen für das beklagte Land. Die Eilverfahren sollen im Mai entschieden werden)



Streit um angemessene Vergütung für Schul- und Kindergartenbegleitung 

4 K 2339/21

Die Klägerin, eine in Kehl ansässige gemeinnützige Einrichtung, die im Bereich der Wohlfahrtspflege und des Gesundheitswesens tätig ist, erbringt Schul- und Kindergartenbegleitung für seelisch behinderte Kinder und Jugendhilfe als Maßnahme der Eingliederungshilfe. Hierfür hat sie mit dem beklagten Landkreis als Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Vergütungsvereinbarungen geschlossen. In Streit stehen Vergütungen ab dem Jahr 2018. Die Klägerin begehrt eine Anpassung dieser Vergütungen und trägt vor: Die geleisteten Vergütungen lägen unter den tariflich bestimmten Personalkosten, sie müsse die Differenz aus Spenden und Eigenmitteln erbringen. Die Weigerung des Landkreises, höhere Vergütungssätze zu vereinbaren, sei ermessensfehlerhaft. Der beklagte Landkreis entgegnet, die Vergütungsforderungen der Klägerin lägen außerhalb des Rahmens üblicher Vergütungen, die er an andere Leistungserbringer zahle. Die tarifvertraglich vereinbarten Entgelte mit den Begleitern seien höher als die im öffentlichen Dienst geleisteten.

(Termin zur mündlichen Verhandlung noch nicht bestimmt)

 

Klagen gegen die Stadt Freiburg wegen Ausübung eines Vorkaufsrechts

4 K 284/22 und 4 K 2423/21

 

Zwei Bauträger wenden sich gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Stadt Freiburg. Im ersten Verfahren (4 K 284/22) geht es um vier Grundstücke im Plangebiet „Ruhbankweg-Ost“ im Stadtteil St. Georgen, das im Flächennutzungsplan als Baugebiet dargestellt wird, für das aber noch kein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan erlassen ist. Das zweite Verfahren (4 K 2423/21) betrifft drei Grundstücke im Plangebiet „Hinter den Gärten“ im Stadtteil Tiengen, das im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt ist; hier wurde bereits im Jahr 2017 ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan erlassen und jüngst ein Planentwurf vorgelegt.

Die Bauträger machen insbesondere geltend, die Ausübung des Vorkaufsrechts diene nicht dem Wohl der Allgemeinheit. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die Stadt die betroffenen Grundstücke in absehbarer Zeit selbst einer Wohnbaunutzung zuführen werde; die Bebauungsplanverfahren befänden sich noch in einem frühen Stadium. Außerdem lasse sich das städtebauliche Ziel einer Wohnbebauung auch unter ihrer Mitwirkung, also der klagenden Bauträger, erreichen. Die Stadt entgegnet, die Entwicklung des Plangebiets „Ruhbankweg-Ost“ zu Bauland sei sichergestellt und könne in fünf bis acht Jahren erfolgen. Hinsichtlich des Plangebiets „Hinter den Gärten“ sei alsbald eine Verwirklichung der Wohnbaunutzung zu erwarten. Was die Mitwirkungsbereitschaft bei der Schaffung von Wohnraum anbetreffe, übersähen die Bauträger, dass es ihr darum gehe, nicht irgendeinen, sondern bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.

(Termin zur mündlichen Verhandlung jeweils am 14.07.2022)

 

Anwohnerklage gegen die Stadt Freiburg auf Einschreiten gegen Geruchsbelästigungen durch Grill-Restaurant 

 4 K 292/21

Die Kläger wohnen im Stadtteil Stühlinger und machen geltend, durch Gerüche belästigt zu werden, welche von einer etwa 50 m entfernten Gaststätte mit Holzkohlegrill ausgingen und sie je nach Wetterlage und insbesondere Windverhältnissen träfen. Ein Lüften ihrer Wohnung sei so (in Abwesenheit) nicht möglich. Geruchsbelästigungen würden auch von anderen Nachbarn immer wieder festgestellt. Die Filteranlage des Grills sei unzureichend und müsse durch einen Absorptionsfilter (Aktivkohlefilter) ergänzt werden. Die klagenden Anwohner wollen erreichen, dass die Stadt Freiburg verpflichtet wird, gegen den gastronomischen Betrieb einzuschreiten. Der beigeladene Gaststätteninhaber wendet ein, dass er bereits erheblich in die Abluftreinigungsanlagen investiert habe und diese funktioniere. Die Stadt ergänzt, dass bei verschiedenen Ortsbegehungen keine Geruchsbelästigungen (mehr) festgestellt worden seien.

Nach einer ersten mündlichen Verhandlung im Juli 2021 hatte das Gericht die Kläger zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts gebeten, den Umfang der Belästigungen über mehrere Wochen in einem Geruchsprotokoll zu dokumentieren. Die Beklagte hat auf Aufforderung des Gerichts den ordnungsgemäßen Anschluss und Betrieb der zuletzt eingebauten elektrostatischen Holzkohlefilteranlage überprüft. Nachdem die Ergebnisse und Stellungnahmen der Beteiligten nun vorliegen, ist eine weitere mündliche Verhandlung für das 2. Quartal 2022 vorgesehen.



Auskünfte zu Todesursachen von nach einer COVID-19-Infektion Verstorbenen

5 K 2655/20

Ein Freiburger Rechtsanwalt verlangt anonymisierte Auskünfte über die Gesundheitsangaben und Todesursachen der seit dem 01.02.2020 im Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsamts Breisgau-Hochschwarzwald Verstorbenen, bei denen ein Zusammenhang mit COVID-19-Infektionen angenommen wird. Er beruft sich dabei auf einen Informationsanspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (§ 1 Abs. 2 LIFG). Zweck der Klage ist nach dem klägerischen Vortrag, zwischen „an“ und „mit“ COVID-19-Verstorbenen zu differenzieren, um das Mortalitätsrisiko der Pandemie einschätzen zu können. Einen Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, Einblick in die Totenscheine von an/mit Corona verstorbenen Personen zu erhalten, hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 04.06.2020 (5 K 1473/20) abgelehnt. Diese Eilentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschwerdeverfahren bestätigt (Beschluss vom 06.08.2020, 10 S 1856/20).

(Termin zur mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest)



Equal-Pay im Bürgermeisteramt

 5 K 664/21

Die frühere Müllheimer Bürgermeisterin hat im März 2021 eine Schadensersatzklage gegen die Stadt Müllheim auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, umgangssprachlich Antidiskriminierungsgesetz, erhoben. Sie macht geltend, sie sei während ihrer Amtszeit von 2011 bis 2019 in eine geringere Besoldungsgruppe eingestuft gewesen als ihr männlicher Vorgänger sowie ihr männlicher Nachfolger.

(Termin zur mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest)

 

EU-Dublin-System: Überstellung von Familien mit Kleinkindern nach Italien

A 8 K 2002/19

Ein nigerianisches Paar mit einer im Sommer 2019 geborenen Tochter wendet sich gegen die Überstellung nach Italien im Rahmen des europäischen Dublin-Systems, nach dem sich bestimmt, welcher Staat für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig ist. Sie bringen vor zu fürchten, dass es ihnen in Italien nicht möglich sein wird, sich und ihre Tochter ausreichend zu versorgen. Nach der mündlichen Verhandlung im Jahr 2020 hat das Gericht beschlossen, über die Situation von im Dublin-System nach Italien zurückkehrenden Familien mit Kleinkindern Beweis zu erheben. Hierzu hat es dem Auswärtigen Amt sowie dem UN-Flüchtlingskommissariat UNHCR in Deutschland verschiedene Fragen gestellt. Während die Einschätzung des UNHCR vorliegt, steht die Auskunft des Auswärtigen Amtes auch nach zwischenzeitlich verstrichenen 20 Monaten noch aus.

(Entscheidung nach Abschluss der Beweisaufnahme)



Power-to-Gas-Anlage in Grenzach-Wyhlen

 10 K 3127/20

Ein Anwohner klagt gegen die Genehmigung zur Errichtung einer sogenannten Power-to-Gas-Anlage in Grenzach-Wyhlen. In der Anlage soll in industriellem Umfang Wasserstoff hergestellt werden. Der Kläger befürchtet, die Genehmigung beinhalte keine ausreichende Vorsorge für einen Störfall. Bei einem Hauptstörfall einer solchen Gasanlage käme es im näheren Umkreis zu erheblichen Gefährdungen. Dem treten sowohl das beklagte Land als auch die beigeladene Betreiberin der Anlage entgegen. 

 Nachdem das Verfahren aufgrund eines parallel beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingeleiteten Normenkontrollverfahrens gegen den betreffenden Bebauungsplan auf Antrag der Beteiligten im Oktober 2019 zum Ruhen gebracht worden war, wird es seit Oktober 2020 vor dem Verwaltungsgericht Freiburg fortgeführt.

(Termin zur mündlichen Verhandlung voraussichtlich im 4. Quartal 2022)

 

Hausordnung der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Freiburg

 10 K 2326/21

Die Kläger wenden sich gegen einzelne Regelungen der am 01.01.2020 in Kraft getretenen Hausordnung der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) in Freiburg; dabei geht es um die Verweigerung von Zimmerschlüsseln sowie verschiedene Verbote. Die Hausordnung wurde zum 15.12.2021 aufgehoben und durch eine neue Hausordnung ersetzt. Nur zwei der Kläger wohnten (zunächst) in der Einrichtung; inzwischen wurde einer dieser beiden in sein Herkunftsland abgeschoben und der zweite in einer anderen Unterkunft untergebracht. Der dritte Kläger lebt nicht in der LEA. Er gibt an, engen Kontakt mit den Bewohnern der LEA zu pflegen. Er sei in der Migrations- und Geflüchtetenpolitik aktiv, unterstütze Geflüchtete bei verschiedenen Anliegen und sei durch das grundsätzliche Besuchsverbot in seinen Rechten verletzt. Die Kläger meinen, es mangele an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die angegriffenen Regelungen. Die den Bewohnern zugewiesenen Räume unterlägen dem Grundrechtsschutz des Art. 13 Abs. 1 GG. Im Übrigen seien die angegriffenen Regelungen auch unverhältnismäßig. Das beklagte Land tritt dem entgegen. Die Klagen seien bereits unzulässig. Insbesondere entfalte die Hausordnung keine Außenwirkung. Im Übrigen beruhten die angegriffenen Regelungen auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage und verstießen nicht gegen höherrangiges Recht.

Die zunächst in der Einrichtung wohnhaften Kläger hatten bereits ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geführt (12 S 921/21); über das Normenkontrollverfahren (12 S 4089/20) hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 02.02.2022 entschieden. Dem Normenkontrollantrag gegen die Hausordnung wurde teilweise stattgegeben, unter anderem mit der Begründung, die Zimmer der LEA seien Wohnungen im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG, zu deren Betreten es einer besonderen gesetzlichen Vorschrift bedürfe (siehe Pressemitteilung des VGH vom 24.02.2022).

(Termin zur mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest)

 

Polizeiliche Maßnahmen gegen Teilnehmer der Corona-Proteste in Freiburg am 19.12.2020

 10 K 2977/21

 Der Kläger wendet sich gegen verschiedene polizeiliche Maßnahmen im Zuge von Protesten am 19.12.2020 in Freiburg, welche der „Querdenken-Bewegung“ zugerechnet wurden. Die Stadt Freiburg hatte eine für diesen Tag unter dem Motto „Gegen Faschismus und staatliche Willkür“ angemeldete Versammlung sowie jegliche Ersatzversammlung verboten. Der Kläger wendet sich gegen die Umschließung einer Gruppe von Teilnehmern, der er angehörte, durch zahlreiche Polizeibeamte, die Feststellung seiner Identität sowie einen anschließenden Platzverweis. 

 Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu prüfen, inwieweit es für die rechtliche Prüfung der betreffenden Maßnahmen zuständig ist. Jedenfalls hinsichtlich der Umschließung und der Identitätsfeststellung kommt in Betracht, dass es sich dabei um Maßnahmen handelte, die einer beweissichernden Verfolgung etwaiger Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen das Versammlungsgesetz, die damals geltende Corona-Verordnung des Landes und eine Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg dienten. Insoweit könnte der Rechtsstreit an das zuständige Strafgericht zu verweisen sein. 

 (Termin zur mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest)

 

Da sich die genannten Verhandlungstermine noch ändern können, sollte kurz vorher bei der Pressestelle nachgefragt werden, ob sich Änderungen ergeben haben. 

 

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