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Jahresbericht 2015
Datum: 02.03.2016
Kurzbeschreibung: PM 02.03.2016
Beim Verwaltungsgericht Freiburg ist im Jahr 2015 erneut eine große Zahl von Asylverfahren eingegangen. Die Neueingänge in allgemeinen Verfahren gingen demgegenüber etwas zurück.
Im Jahr 2015 hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den zu erwartenden Anstieg von Asylverfahren eine zusätzliche Kammer und vier weitere Richterstellen erhalten. Seit dem 01.07.2015 hat es daher sieben Kammern mit 29 Richterinnen und Richtern. Diese haben im Jahr 2015 insgesamt 3086 Verfahren und damit 10,1 % mehr als im Vorjahr erledigt. Dadurch konnte der Bestand an Verfahren um 7,3 % verringert werden. Die Neueingänge bei Asylsachen blieben mit 1487 Verfahren beinahe unverändert. Demgegenüber gingen nur 1448 allgemeine Verwaltungsrechtssachen beim Gericht ein (- 9,6 %). Die Zahl der Neueingänge sank dadurch insgesamt (Asylverfahren und allgemeine Verwaltungsrechtssachen) um 6,2 % auf 2941 Verfahren. Die Zahlen im Einzelnen ergeben sich aus der anliegenden Tabelle. Hauptherkunftsländer der Asylkläger waren die Westbalkanstaaten sowie Gambia, Syrien, Pakistan und Nigeria.
Das Verwaltungsgericht war auch 2015 mit Verfahren befasst, die das Interesse der Öffentlichkeit fanden. Mit Urteil vom 10.11.2015 (5 K 1572/15) entschied es, dass die Bürgermeisterwahl in der Stadt Neuenburg wiederholt werden muss. Mit Beschluss vom 17.04.2015 (1 K 866/15) gab es im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit dem Eilantrag der Anmelderin einer Versammlung der sog. SBH-Gida statt, so dass deren Demonstration in Villingen stattfinden durfte. Gegen Freiburger Anhänger der Ultraszene vorübergehend von der Stadt Freiburg verhängte Aufenthalts- und Betretensverbote erklärte das Verwaltungsgericht für rechtswidrig (Urteile vom 25.09.2015 - 4 K 3074/14 und 4 K 35/15). Keine gerichtliche Entscheidung musste im Verfahren hinsichtlich einer denkmalgeschützten Villa in Freiburg/Herdern getroffen werden, da die Stadt Freiburg sich in dem in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich gegenüber dem Eigentümer der Villa verpflichtete, die denkmalrechtliche Genehmigung zum Abriss der Villa zu erteilen. Abgewiesen wurde die Klage eines Landwirts, gerichtet auf den Neubau eines großen Schweinezuchtbetriebes in Bad Dürrheim-Oberbaldingen (3 K 1521/14). Mit dem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 26.08.2015 (1 K 95/15) bestätigte das Gericht das zum Schutz eines großen Fledermausvorkommens verhängte Verbot eines Winterbetriebs der Sauschwänzlebahn.
Folgende derzeit anhängige Verfahren könnten für die Öffentlichkeit von Interesse sein:
Winterbetrieb der „Sauschwänzlebahn“
(1 K 2400/15)
Mit der Klage wendet sich der Betreiber der Museumsbahn bei Blumberg gegen die Untersagung des Bahnbetriebs im Zeitraum vom 01.11. eines
Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres. Die Untersagungsverfügung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis ist zum Schutz eines
großen Vorkommens verschiedener Fledermausarten ergangen. Mit Beschluss vom 26.08.2015 (1 K 95/15) hatte das Verwaltungsgericht einen
Eilantrag des Bahnbetreibers abgelehnt. Über die dagegen eingelegte Beschwerde hat der VGH Baden-Württemberg bislang nicht
entschieden.
(Termin zur mündlichen Verhandlung noch nicht absehbar)
Kunstwerk innerhalb eines Kreisverkehrs?
(2 K 1479/14)
Die Stadt Mahlberg wendet sich gegen eine Anordnung des Landratsamts Ortenaukreis, die Installation einer Stahlplatte mit einem
Pfeifenlogo auf der Mittelinsel eines Kreisverkehrs am südlichen Ortsrand von Mahlberg zu beseitigen. Das Landratsamt ist auf der
Grundlage von Richtlinien für die Anlage von Landstraßen der Auffassung, dass die als Kunstwerk verarbeitete Stahlplatte nicht
nachgiebig gestaltet und daher als starres Hindernis außerordentlich gefährlich sei. Der Abbau sei daher erforderlich, um die
Verkehrssicherheit des Kreisverkehrs in diesem Bereich wiederherzustellen. Dies wird von der Stadt Mahlberg, die sich auch auf ihr
kommunales Selbstverwaltungsrecht im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG beruft, bestritten.
(Termin zur mündlichen Verhandlung voraussichtlich am 20.07.2016)
Maßnahmen zum Schutz der früheren Schlossmühle in Ettenheim
(2 K 2395/14)
Der Eigentümer der früheren Schlossmühle in Ettenheim, einem Kulturdenkmal, wendet sich mit seiner Klage gegen eine
Anordnung der Stadt Ettenheim, mit der er zu partiellen Sicherungsmaßnahmen im Dachbereich verpflichtet wird. Durch die Maßnahmen
soll ein weiterer Wassereintritt in das Gebäude verhindert werden. Der Kläger hält die Erhaltung des Gebäudes - und
damit auch partielle Sicherungsmaßnahmen - für unzumutbar und beabsichtigt den Abbruch. Ein gegen die Auferlegung der
Sicherungsmaßnahmen gerichteter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte im Beschwerdeverfahren vor dem VGH
Baden-Württemberg Erfolg, soweit die Kosten für die Sicherungsmaßnahmen den - für ausreichend erachteten - Betrag von
10.000,- € übersteigen.
(Termin zur mündlichen Verhandlung voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2016)
Streit um kaufmännische Schulen in Müllheim
(2 K 1209/15)
Der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald begehrt mit der Klage die gemäß § 30 SchulG erforderliche Zustimmung des
baden-württembergischen Kultusministeriums zur räumlichen Verlegung der Kaufmännischen Schulen Müllheim nach Bad
Krozingen und zur Neuprofilierung der Beruflichen Schulen Müllheim und Bad Krozingen. Der Landkreis und das beklagte Land streiten
dabei um die Frage des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Verlegung.
(Termin zur mündlichen Verhandlung voraussichtlich am 09.06.2016 nachm.)
Polizeirechtliche Anordnungen gegenüber „Fußballfans“
(4 K 143/15, 4 K 144/15)
Mit den Klagen begehren den Freiburger „Ultras“ zugerechnete „Fußballfans“ die gerichtliche Feststellung, dass
von der Stadt Freiburg ihnen gegenüber für mehrere Wochen oder Monate verhängte Aufenthalts- und Betretungsverbote an
Spieltagen der 1. und 2. Mannschaft des SC Freiburg rechtswidrig gewesen seien.
Das Verwaltungsgericht hatte bereits mit Urteilen vom 25.09.2015 - 4 K 3074/14 und 4 K 35/15 - in zwei Fällen Aufenthalts- und
Betretensverbote sowie Meldeauflagen der Stadt Freiburg nachträglich für rechtswidrig erklärt.
(Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.04.2016, 14:00 Uhr)
Sonntagsverkauf in Freiburger Lebensmittelgeschäft?
(4 K 576/14)
Ein Lebensmittelhändler, der auch Bäckereien betreibt, begehrt mit seiner Klage die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsverkaufsverbot. Er hatte im Vorraum des auch von ihm betriebenen Supermarktes in der Nägeleseestraße (Freiburg/Wiehre) an Sonn- und Feiertagen Backwaren verkauft. Daneben hatte er es ermöglicht, auch in den Supermarkt zu gehen und sich mit Gegenständen aus dem gesamten Sortiment - mit Ausnahme der Frischetheke - einzudecken. Nach Anzeige des Sachverhalts bei der Behörde durch einen Dritten wurde er aufgefordert, den Zugang zum Gesamtsortiment zu unterbinden. Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Berufung auf die Situation an Tankstellen und ein seiner Ansicht nach bestehendes öffentliches Interesse an der Sonntagsöffnung seines Lebensmittelgeschäftes wurde von der beklagten Stadt Freiburg abgelehnt.
(Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.06.2016, 11:00 Uhr).
Ergänzungsbeschluss zum Rückhalteraum Elzmündung
(7 K 63/15 und 7 K 72/15)
Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte mit Urteilen vom 31.07.2010 in mehreren Verfahren den Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung vom 20.12.2007 (Teil des sog. integrierten Rheinprogramms) teilweise für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Grund hierfür war, dass im Rahmen der Planfeststellung eine mögliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets in Bezug auf den Erhaltungszustand der dort lebenden Bauchigen und der Schmalen Windelschnecke ohne hinreichende Untersuchungen verneint und zudem die möglichen Gefahren der Flutungen des Rückhaltebeckens für das Trinkwasserschutzgebiet Ottenheim und verschiedene Gebäude und Einrichtungen in Allmannsweier und Ottenheim nicht hinreichend sicher abgeschätzt worden seien. Im Übrigen wurden die Klagen abgewiesen. Nachdem die Rechtsmittel gegen die klagabweisenden Urteile ohne Erfolg geblieben waren, hat das Landratsamt Ortenaukreis im Hinblick auf die seinerzeit festgestellten Mängel des Planfeststellungsbeschlusses einen Ergänzungsbeschluss vom 20.11.2014 bekanntgegeben. Gegen diesen Beschluss haben neben einer Vielzahl von Klägern auch eine Bürgerinitiative sowie die Gemeinde Schwanau Klage erhoben. Die Kläger halten die Untersuchungen und Abwägungen zur Auswirkung der Flutungen auf das Grundwasser nach wie vor für fehlerhaft und befürchten im Wesentlichen die Beeinträchtigung ihres Eigentums sowie - bezogen auf die Gemeinde Schwanau - ihrer Trinkwasserversorgungseinrichtung. Die Bürgerinitiative Elzmündung macht u. a. geltend, die Bevölkerung, die in der Nähe der Dämme wohne, sei auch durch einen möglichen Dammbruch im Bereich des Rheins und des Schutterentlastungskanals gefährdet.
(Termin zur mündlichen Verhandlung voraussichtlich am 18.10.2016)
Probebohrungen für Geothermieanlage
(7 K 1674/14)
Mit der Klage wendet sich die Stadt Kehl gegen die mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11.07.2013 erfolgte bergrechtliche Zulassung eines Hauptbetriebsplans für Probebohrungen im Hinblick auf die von der Fa. Geysir Europe GmbH geplante Nutzung von Erdwärme im Geothermieprojekt Neuried. Die Zulassung war befristet bis 31.12.2014. Die Klägerin macht geltend, die Genehmigung sei u. a. wegen der Gefahren für die gemeindliche Infrastruktur und für im Gemeindeeigentum stehende Grundstücke zu Unrecht erteilt worden. Eine Verlängerung der Zulassung sei nicht möglich. In dem Verfahren geht es auch um die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss. Im Hinblick darauf wird zur Zeit ein UVP-Screening durch das Regierungspräsidium Freiburg durchgeführt.
(Termin zur mündlichen Verhandlung voraussichtlich im Sommer 2016)
Nachbarklage gegen Unterkunft für Saisonarbeiter in Endingen
(7 K 2185/15)
Die Kläger wenden sich gegen einen dem Maschinen- und Betriebshilfsring Breisgau e.V. erteilte Baugenehmigung für eine „Gemeinschaftsunterkunft“ für Saisonarbeiter, die in Endingen auf dem Grundstück neben dem der Kläger errichtet werden soll. Die Kläger machen unter anderem geltend, ein solches Vorhaben sei in einem Mischgebiet nicht gebietsverträglich. Die besondere Belegung und der Zuschnitt der Unterkunft provozierten eine Verlagerung des Lebens in die Außenflächen und führten daher zu unzumutbaren Lärmbelästigungen. Von der auf dem Dach vorgesehenen Fotovoltaikanlage gingen Blendwirkungen aus.
(Termin zur mündlichen Verhandlung voraussichtlich Ende 2016)
Einschränkungen des Flugbetriebs auf Flughafen Bremgarten
(7 K 2253/15)
Die Klägerin, die verschiedene Oldtimer-Flugzeuge besitzt, wendet sich gegen zeitliche Einschränkungen des Flugbetriebs auf dem Flughafen Bremgarten durch die Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung. Sie zweifelt die Richtigkeit der Meldung der jährlichen Flugbewegungen an, deren Zahl nach der Verordnung zu den Einschränkungen des Flugbetriebs führt; hilfsweise begehrt sie eine generelle Befreiung ihrer Flugzeuge von den Beschränkungen.
(Termin zur mündlichen Verhandlung noch nicht absehbar)
Da sich die oben genannten Verhandlungstermine noch ändern können, sollte kurz vorher bei der Pressestelle nachgefragt werden, ob sich Änderungen ergeben haben.