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Ablehnung der Zulassung eines Glühweinstands zum Freiburger Weihnachtsmarkt war fehlerhaft

Datum: 25.11.2014

Kurzbeschreibung: PM v. 25.11.2014

Weil die maßgeblichen Auswahlkriterien der Stadt Freiburg für eine Zulassung zum Freiburger Weihnachtsmarkt nicht ausreichend transparent waren, hat das Verwaltungsgericht die Stadt auf Antrag eines abgelehnten Glühweinstandinhabers durch einstweilige Anordnung verpflichtet, ihre für die Marktzulassung zuständige Wirtschaft-Touristik- und Messe GmbH (FWTM) anzuweisen, erneut über seinen Zulassungsantrag zu entscheiden (Beschluss vom 11. November 2014 - 4 K 2310/14).

Die mit der Vergabe der knappen Standplätze auf dem Weihnachtsmarkt von der Stadt beauftragte

FWTM hatte für das Angebotssegment „Glühwein/Striebele“ einen acht Punkte umfassenden Kriterienkatalog entwickelt, anhand dessen sie die Bewerber durch Vergabe einer zwischen eins und sechs liegenden Punktzahl je Auswahlkriterium bewertete.

Das sei im Grundsatz nicht zu beanstanden, befand das Gericht, weil ihr insoweit ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbarer Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zukomme. Insbesondere hinsichtlich drei der Kriterien bemängelte das Gericht jedoch das Fehlen einer fairen und für die Bewerber transparenten Verfahrensgestaltung. Denn für die Bewerber sei weder der offiziellen Ausschreibung noch dem Bewerbungsformular zu entnehmen gewesen, dass sie Informationen, Nachweise und Referenzen zu folgenden Kriterien vorlegen sollen: „Qualität der Dienstleistung -  Schulungsnachweise von Personal, Erfahrung bei Großveranstaltungen“, „Persönliche Anwesenheit - Nennung einer Person mit Qualifizierung und evtl. Schulungsnachweise“ sowie „Bewährt aus anderen Veranstaltungen - Referenzen, Nachweise, Qualitätsbeschreibung“. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Informationen die FWTM gleichwohl jeweils zu einer entsprechenden Punktebewertung der Bewerbungen bezogen auf diese drei Gesichtspunkte gelangt sei.

Weil die Ablehnung der Marktzulassung des Antragstellers deshalb ermessensfehlerhaft gewesen sei, habe er Anspruch darauf, dass die Stadt die FWTM anweise, erneut und diesmal fehlerfrei über seinen Antrag zu entscheiden.

  

Die Stadt hat bisher keine Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt.

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