Ein Seniorenzentrum darf auch für seine geimpften Bewohnerinnen und Bewohner sowie solche mit überstandener Corona-Infektion den gastronomischen Betrieb in einem Gemeinschaftsraum nicht wieder öffnen. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 3. März 2021 in einem auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren entschieden (Az. 8 K 435/21).
Das im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts gelegene Seniorenzentrum mit Pflegeheim sowie betreutem Wohnen betrieb in einem Gemeinschaftsraum bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie für Bewohnerinnen und Bewohner sowie allgemeines Publikum eine Gastronomie. Dieses Angebot wollte es nun zumindest für diejenigen Bewohnerinnen und Bewohner des betreuten Wohnens wieder öffnen, die entweder geimpft sind oder bereits eine Corona-Infektion überstanden haben. In der Gastronomie sollten dabei ausschließlich Mitarbeitende eingesetzt werden, die ebenfalls entweder geimpft sind oder eine Infektion überstanden haben. Hierzu beantragte der Betreiber des Seniorenzentrums bei der zuständigen Behörde vor ca. drei Wochen eine Ausnahme von verschiedenen Regelungen der Corona-Verordnung, unter anderem dem Veranstaltungsverbot, den Kontaktbeschränkungen, der Betriebsuntersagung für das Gastgewerbe und der Maskenpflicht.
Den nach der behördlichen Ablehnung bei dem Verwaltungsgericht Freiburg gestellten Eilantrag hat das Gericht ebenfalls abgelehnt. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, nach der Corona-Verordnung der Landesregierung könnten zwar aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von ihren Vorgaben zugelassen werden. Diese Voraussetzungen seien für die vorgesehene Gastronomie im Seniorenzentrum jedoch nicht erfüllt.
Anders als der Betreiber meine, seien die in der Corona-Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im Seniorenzentrum nicht schon deshalb ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen, weil von dem Coronavirus für die dortigen Bewohnerinnen und Bewohner keine Gefahr mehr ausginge. Denn sowohl die Bewohnerinnen und Bewohner als auch die Mitarbeitenden hätten weiterhin Kontakte zu Personen, die noch nicht geimpft seien und für die eine Infektion eine Gesundheitsgefahr darstelle. Es sei derzeit nicht wissenschaftlich bewiesen, dass eine Übertragung auf und durch geimpfte Personen oder solche, die die Infektion überstanden haben, nicht mehr möglich sei.
Der Seniorenzentrumsbetreiber könne sich auch nicht mit Erfolg auf seine Berufsfreiheit berufen, im Rahmen derer er den Seniorinnen und Senioren durch das gastronomische Angebot die Lebensführung erleichtern und Gemeinsamkeit ermöglichen wolle. Zum einen würden die Bewohnerinnen und Bewohner weiterhin mit Essen versorgt, das nunmehr nicht im Gemeinschaftsraum eingenommen, sondern in die Apartments geliefert werde. Zum anderen handele es sich bei dem gemeinsamen Essen nicht um die einzige Möglichkeit, Zusammenhalt und Kommunikation unter den Bewohnerinnen und Bewohnern zu fördern.
Im Übrigen dürften Wohneinrichtungen für Seniorinnen und Senioren mittlerweile verbreitet „durchgeimpft“ sein, sodass das Interesse, dort wieder ein gastronomisches Angebot zur Verfügung zu stellen, in einer Vielzahl von Einrichtungen bestehen werde. Nachdem die Verordnung insoweit bisher dennoch keine Sonderregelung vorsehe, unterliefe die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis für einen dieser gerade typischen Fälle den Willen der verordnungsgebenden Landesregierung.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.