Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied mit Beschluss vom heutigen Tage unter anderem, dass die für Samstagnachmittag, 20.04.2024 von Fridays for Future Villingen-Schwenningen angemeldete Versammlung zum Thema „Verkehrswende“ trotz der zeitgleich stattfindenden Autoschau durch die Villinger Altstadt geführt werden darf. Es gab damit dem Eilantrag des Anmelders der Versammlung gegen mehrere Auflagen in einer versammlungsrechtlichen Verfügung der Stadt Villingen-Schwenningen vom 05.04.2024 statt, allerdings mit der Einschränkung, dass die Versammlungsteilnehmer in den Straßen, in denen die Autoschau stattfindet (Obere und Niedere Straße, Rietstraße und Bickenstraße), nicht mit Fahrrädern fahren dürfen (4 K 1580/24).
Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus: Die zuständige Behörde
könne eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet sei. Diese Voraussetzungen
lägen voraussichtlich bezüglich der Auflage, mit der die Aufzugsstrecke auf den um die Villinger Innenstadt führenden Ring
beschränkt werde, unter der Voraussetzung nicht vor, dass die Versammlungsteilnehmer - wie in der Auflage des Gerichts angeordnet -
nicht mit Fahrrädern führen. Dabei sei zu beachten, dass die Versammlung gerade aus Anlass der Autoschau stattfinde und nach dem
angemeldeten Versammlungsthema („Verkehrswende“) ersichtlich auf eine (geistige) Auseinandersetzung mit den Besuchern und
Veranstaltern der Autoschau gerichtet sei. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasse das Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der
Auswahl des Ortes und der sonstigen Modalitäten der Versammlung.
Im Falle der Teilnahme von mehr Personen als angemeldet (20) oder wenn dies angesichts beengter Verhältnisse zwingend erforderlich
sein sollte, könnten noch vor Ort Auflagen angeordnet werden.
Das Gericht gab dem Eilantrag auch statt, soweit die Versammlung auf den Zeitraum von 14:00 bis 17:00 Uhr beschränkt wurde. Der Umstand, dass dieser Zeitraum in der Anmeldung der Versammlung genannt worden sei, rechtfertige nicht den Erlass einer (strafbewehrten) versammlungsrechtlichen Auflage. Es sei nicht erkennbar, dass eine Abweichung von dem in der Anmeldung genannten Zeitraum eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründen würde.
Der Eilantrag hatte schließlich auch hinsichtlich weiterer vom Anmelder angegriffener Auflagen Erfolg, unter anderem hinsichtlich der Anordnung, dass Passanten und andere Verkehrsteilnehmer nicht belästigt werden dürften. Diese Auflage sei wohl nicht hinreichend bestimmt. Zudem dürften Versammlungen als - gegebenenfalls laute - Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung andere Personen bis zu einem gewissen Grad belästigen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.