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Freiburger Klimacamp muss für Weihnachtsmarkt weichen

Datum: 02.11.2023

Kurzbeschreibung: PM 02.11.2023

Freiburger Klimacamp muss für Weihnachtsmarkt weichen

Das Klimacamp auf dem Freiburger Rathausplatz muss für den Weihnachtsmarkt vorübergehend abgebaut werden. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und den Eilantrag eines Vertreters des Klimacamps abgelehnt (4 K 3372/23).


Das Camp unter dem Motto „Wir campen bis ihr handelt! Für klimagerechte Maßnahmen in Freiburg und Global“ befindet sich seit Juli 2022 auf dem Rathausplatz. Es wurde von dem „Bündnis Klimacamp Freiburg“ als Versammlung bis zum 31.12.2035 angemeldet und besteht im Wesentlichen aus vier Zelten, einer mobilen Toilette und weiteren teilweise kurzfristig genutzten Gegenständen wie Infotafeln und Möbelstücken. Der Freiburger Weihnachtsmarkt feiert in diesem Jahr sein 50-jähriges Bestehen. Für den Weihnachtsmarkt 2022 war das Klimacamp vorübergehend in den Stadtgarten umgezogen. Nachdem Einigungsbemühungen für einen erneuten Umzug in diesem Jahr gescheitert waren, ordnete die Stadt mit Bescheid vom 16.08.2023 den zeitweisen Abbau des Klimacamps für den Weihnachtsmarkt an. Den hiergegen gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Freiburg abgelehnt. Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Anordnung der Stadt zum vorübergehenden Abbau des Klimacamps sei nach der im Eilverfahren durchzuführenden überschlägigen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Die Stadt habe zu Recht angenommen, dass der Weihnachtsmarkt auf dem gesamten Rathausplatz auch im Lichte der Versammlungsfreiheit gegenüber dem Klimacamp vorrangig sei. Im Rahmen des Eilverfahrens sei davon auszugehen, dass zumindest das auf dem Rathausplatz aufgestellte Informationszelt und ein Schlafzelt vom Schutz der Versammlungsfreiheit erfasst seien, auch wenn am Versammlungscharakter des Klimacamps im Hinblick auf die geringen Aktivitäten auf dem Rathausplatz Zweifel bestünden. Das geringe Aktivitätsniveau sei allerdings bei der Schutzwürdigkeit der Versammlung zu berücksichtigen.

Für den Nutzungskonflikt zwischen Klimacamp und Weihnachtsmarkt seien damit die Versammlungsfreiheit der im „Bündnis Klimacamp Freiburg“ organisierten Personen mit der Berufsfreiheit und ggf. Eigentumsgarantie der Marktbeschicker, dem Selbstverwaltungsrecht der Stadt, die den Weihnachtsmarkt als gemeindliche Veranstaltung und öffentliche Einrichtung ausgestaltet habe, und der allgemeinen Handlungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf die Nutzung des für den Gemeingebrauch bzw. den Weihnachtsmarkt gewidmeten Rathausplatzes in Ausgleich zu bringen. Hierbei entfalte das Prioritätsprinzip maßgebliche Bedeutung, nach dem grundsätzlich dem seit 50 Jahren auf dem Rathausplatz veranstalteten Weihnachtsmarkt der Vorrang vor den Zelten und der weiteren Infrastruktur des im Juli 2022 aufgebauten Klimacamps zukomme.

Dem Klimacamp sei insbesondere nicht deshalb Vorrang zu gewähren, weil es sich nach eigener Argumentation nunmehr auch gegen die als nicht klimagerecht empfundene Veranstaltung des Weihnachtsmarkts richte. Diese Kritik erscheine im Rahmen des globalen Handlungsaufrufs des Versammlungsmottos lediglich als untergeordnetes Nebenmotiv. Hierfür spreche auch, dass die Vertreter des Bündnisses sich mit einem Abbau des Klimacamps einverstanden erklärt hätten, sofern sie auf die Rempartstraße umziehen dürften, die keine räumliche Nähe zum Weihnachtsmarkt aufweise.

Die zeitweise Verlegung des Klimacamps komme in ihrem Gewicht unter anderem im Hinblick auf die Anmeldungsdauer des Camps für mehr als zwölf Jahre auch keinem Versammlungsverbot gleich, zumal die Stadt den Umzug an andere zentrale Stellen im Stadtgebiet wie den Platz der alten Synagoge oder den Vorplatz des Rathauses im Stühlinger ausdrücklich erlaubt und den Vertretern des „Bündnisses Klimacamp Freiburg“ einen kostenlosen Infostand auf dem Weihnachtsmarkt vor dem Rathaus angeboten habe.

Hinzu komme, dass Versammlungen grundsätzlich kein Anspruch auf die dauerhafte exklusive Nutzung von Teilen des öffentlichen Verkehrsraums zustehe. Vielmehr nehme mit zunehmender Dauer der Versammlung das Gewicht anderer Nutzungsinteressen zu, da öffentliche Verkehrsflächen dem Nutzen aller dienten. Eine ununterbrochene Reservierung von Flächen durch Einzelne sei hiermit jedenfalls nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen. Darüber hinaus handele es sich bei dem Weihnachtsmarkt nicht lediglich um eine private Veranstaltung, sondern eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Die allgemeine Widmung des Rathausplatzes für den öffentlichen Verkehr werde hierdurch überlagert, was die Schutzwürdigkeit des Interesses der Versammlung an der Nutzung dieser Flächen deutlich absenke. Es dränge sich auch in keiner Weise auf, dass der Weihnachtsmarkt ohne eigene Interesseneinbußen für die Zelte und sonstigen Gegenstände des Klimacamps Platz machen könnte.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.



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