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Erfolgreicher Eilantrag des Frittlinger Bürgermeisters gegen sofortige Entlassung
Datum: 02.06.2017
Kurzbeschreibung: PM 02.06.2017
Der amtierende Bürgermeister der Gemeinde Frittlingen (Landkreis Tuttlingen) darf nicht mit sofortiger Wirkung entlassen werden werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 31.05.2017 (3 K 2065/17) und gab damit dessen Eilantrag gegen seine sofortige Entlassung statt.
Der Bürgermeister der Gemeinde Frittlingen wurde am 23.03.2014 gewählt und trat sein Amt am 07.06.2014 an. Seit Juni 2015 ist er erkrankt. Die Kommunalaufsichtsbehörde, das Landratsamt Tuttlingen, entließ ihn mit Verfügung vom 13.12.2016 wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit der Gemeinde Frittlingen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen richtet sich seine Klage (3 K 1704/17). Auf seinen Eilantrag hat das Gericht die aufschiebende Wirkung dieser Klage angeordnet und zur Begründung ausgeführt:
Nach dem Gesetz habe die Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Behörde dürfe hiervon durch Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung nur dann eine Ausnahme machen, wenn hierfür besondere Gründe vorlägen. Dies sei jedoch hier nicht der Fall. Insbesondere könne durch die Anordnung des Sofortvollzugs eine alsbaldige Neubesetzung der Stelle des Bürgermeisters der Gemeinde Frittlingen nicht ermöglicht werden. Während des noch anhängigen Klageverfahrens, in dem sich der amtierende Bürgermeister gegen seine Entlassung wende, dürfe eine Neuwahl noch nicht durchgeführt werden. Sollte er nämlich in diesem Verfahren Erfolg haben und die Entlassungsverfügung durch das Gericht aufgehoben werden, würde er Bürgermeister der Gemeinde bleiben. Daran würde auch eine inzwischen bereits erfolgte Wahl eines „neuen“ Bürgermeisters nichts ändern. Da es für die Entfernung des „neuen“ Bürgermeisters aus seinem Amt an einer Rechtsgrundlage fehle, nähme man sehenden Auges in Kauf, dass gegebenenfalls nach Abschluss des Rechtsstreits zwei Bürgermeister vorhanden wären. Ein solcher Zustand sei offensichtlich mit der baden-württembergischen Gemeindeordnung nicht vereinbar. Dass derzeit noch keine Neuwahl durchgeführt werden dürfe, sei zwar für die Gemeinde Frittlingen misslich. Nach der Gemeindeordnung könne allerdings die Funktionsfähigkeit der Verwaltung durch Bestellung eines Amtsverweser sichergestellt werden, wenn ein Bürgermeister voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert sei.
Auch das (fiskalische) Interesse der Gemeinde, die Dienstbezüge des Bürgermeisters bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens nicht weiter zahlen zu müssen, rechtfertige nicht die Anordnung des Sofortvollzugs. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis offensichtlich rechtmäßig sei. Dies sei aber nicht der Fall. Das Gericht halte es zwar durchaus für möglich, dass sich die angegriffene Entlassungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen werde. Die Dienstfähigkeit des amtierenden Bürgermeisters könne aber nach Aktenlage im Eilverfahren ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht verlässlich beurteilt werden.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Das Landratsamt Tuttlingen und die am Rechtsstreit beteiligte Gemeinde Frittlingen können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.