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Eilentscheidung zur Abberufung des Lörracher Feuerwehrkommandanten
Datum: 29.03.2018
Kurzbeschreibung: PM 29.03.2018
Die Abberufung des ehemaligen Lörracher Feuerwehrkommandanten bleibt bis auf weiteres aufrecht erhalten. Auch seine Umsetzung auf die Stelle eines Feuerwehrsachbearbeiters im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes im Fachbereich Recht/Stiftungen/Baurecht muss vorerst nicht rückgängig gemacht werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom heutigen Tage (13 K 1244/18).
Der Gemeinderat der Stadt Lörrach hatte mit Beschluss vom 25.01.2018 den amtierenden hauptamtlichen Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lörrach die Leitung der Gemeindefeuerwehr als Feuerwehrkommandant entzogen. Daraufhin entband der Oberbürgermeister ihn mit Wirkung zum 01.02.2018 von seiner Funktion als Feuerwehrkommandant der Gemeindefeuerwehr und setzte ihn mit Wirkung zum 01.02.2018 auf die Stelle eines Feuerwehrsachbearbeiters im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes in den Fachbereich Recht/Stiftungen/Baurecht um. Den hiergegen eingereichten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:
Bei der Verfügung des Oberbürgermeisters vom 26.01.2018, mit der dem Antragsteller die ihm als Leiter der Feuerwehr (Feuerwehrkommandant) übertragenen Aufgaben entzogen und ein neuer Dienstposten zugewiesen worden seien, handele es sich lediglich um eine sog. Umsetzung. Der Antragsteller könne nicht verlangen, dass die Umsetzung vorläufig rückgängig gemacht werde. Es sei für ihn zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens - des bereits anhängigen Widerspruchs- und eines gegebenenfalls nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - abzuwarten. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung könne das Gericht nicht feststellen, dass die Umsetzung offensichtlich rechtswidrig sei. Die Entbindung des Antragstellers von seinen Funktionen als Feuerwehrkommandant sei unter anderem damit begründet worden, das Vertrauen in die Person des Antragstellers insbesondere seitens des ehrenamtlichen stellvertretenden Kommandanten als auch der ehrenamtlichen Abteilungskommandanten wie auch der übrigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sei aufgrund seines Führungsverhaltens nachhaltig gestört. Dies werde hinreichend belegt durch ein Schreiben des stellvertretenden Kommandanten und der vier ehrenamtlichen Abteilungskommandanten vom 25.01.2018, mit dem u. a. eine Abberufung des Antragstellers als Feuerwehrkommandant und Leiter der Feuerwehr befürwortet und empfohlen worden sei. Das Gericht sehe keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass in der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lörrach nicht zumindest bei erheblichen Teilen, insbesondere bei den Führungskräften, das Vertrauen gegenüber dem Antragsteller nachhaltig gestört sei.
Daher könne offenbleiben, ob die in der angegriffenen Verfügung angeführten gesundheitlichen Gründe (ebenfalls) die Umsetzung des Antragstellers rechtfertigten.
Es könne derzeit auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Anspruch des Antragstellers auf einen amtsgemäßen Aufgabenbereich offensichtlich nicht erfüllbar sei. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass er auf dem neuen Dienstposten nicht mehr im Einsatzdienst der Feuerwehr eingesetzt werden solle. Bei der Zuweisung von Dienstaufgaben aus dem Bereich des vorbeugenden Brandschutzes handele es sich nicht um eine laufbahnfremde Verwendung. Für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf eine ständige Verwendung im Einsatzdienst der Feuerwehr. Auch werde der Antragsteller auf dem neuen Dienstposten voraussichtlich in gewissem Umfang mit einsatzpraktischer Tätigkeit befasst sein.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.