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Eilantrag gegen die Besetzung der Stelle der Präsidentin/des Präsidenten der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg wurde abgelehnt

Datum: 21.11.2023

Kurzbeschreibung: PM 21.11.2023

Eilantrag gegen die Besetzung der Stelle der Präsidentin/des Präsidenten der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg wurde abgelehnt

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat den Eilantrag der im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerberin gegen die Entscheidung des baden-württembergischen Innenministeriums über die Besetzung der Stelle der Präsidentin/des Präsidenten an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg abgelehnt (Beschluss vom 13. November 2023, Az. 3 K 1381/23). Sofern keine Beschwerde gegen den Eilbeschluss eingelegt wird, kann die Stelle damit nach Ablauf der Beschwerdefrist besetzt werden.

Das Gericht begründet die Ablehnung des Eilantrags im Wesentlichen damit, die Entscheidung des Ministeriums verstoße nicht gegen den aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch der unterlegenen Bewerberin. Eine Verletzung dieses Anspruchs folge weder aus der Form der Stellenausschreibung noch aus einer unzulässigen Vorfestlegung der am Auswahlverfahren beteiligten Personen. Für eine solche Vorfestlegung lägen keine Hinweise vor. Auch etwaige Mängel des vom Ministerium vorgenommenen Vergleichs der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber hätten sich allenfalls zugunsten, nicht aber zu Lasten der konkurrierenden Bewerberin ausgewirkt. Die von dem Ministerium geführten strukturierten Auswahlgespräche seien zulässig gewesen. Ihre Durchführung und Würdigung seien nicht zu beanstanden.

Zwar begegne die Aktenführung zum Auswahlverfahren beim Ministerium erheblichen Bedenken. Denn die bloße Ablage von Dokumenten in einem Dateiordner bei dem zuständigen Sachbearbeiter trage den Erfordernissen ordnungsgemäßer, rechtssicherer Aktenführung nicht ausreichend Rechnung. Es fehlten in diesem Fall allerdings Anhaltspunkte dafür, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch der konkurrierenden Bewerberin durch die Art der Aktenführung verletzt sein könnte. Die wesentlichen Erwägungen für die Auswahlentscheidung sowie der Verfahrensgang seien dokumentiert. Hinweise auf fehlende Unterlagen oder eine Zusammenstellung der Vorgänge unter Missachtung der Rechte der schlussendlich unterlegenen Bewerberin seien nicht gegeben.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.



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