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Die Oberstufe Häusern am Schluchsee darf weiterbetrieben werden
Datum: 05.08.2019
Kurzbeschreibung: PM 05.08.2019
Die wasserrechtliche Erlaubnis vom 16.01.2018, die das Regierungspräsidium Freiburg der Schluchseewerk AG zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie durch Wasserkraft für den Weiterbetrieb der Oberstufe Häusern erteilt hat, verletzt voraussichtlich keine Rechte des Segelvereins Schluchsee e. V. und des Betreibers eines Fahrgastschiffs, der in den Sommermonaten Rundfahrten auf dem Schluchsee anbietet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 31.07.2019 (10 K 1037/19).
Die Schluchseewerk AG betreibt am Schluchsee das Pumpspeicherkraftwerk Häusern und nutzt den Schluchsee als Oberbecken und das Schwarzabecken als Unterbecken. Es ist Teil einer dreistufigen Kraftwerkskaskade, die mit den weiteren Kraftwerken in Witznau und Waldshut vom Schluchsee bis zum Rhein reicht. Die bisherige Gestattung aufgrund von Entscheidungen des ehemaligen Bezirksamts Neustadt vom 02.07.1928 und 09.03.1934 lief am 16.03.2017 ab. Mit Bescheid vom 16.01.2018 erteilte das Regierungspräsidium Freiburg auf Antrag der Schluchseewerk AG die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für die Benutzung von Gewässern sowie zu baulichen Änderungen für den Weiterbetrieb der Oberstufe Häusern. Unter anderem verpflichtete es die Schluchseewerk AG für den Zeitraum 15. Mai bis 30. Oktober, grundsätzlich eine Wasserhöhe des Schluchsees von 924 m ü. NN („Absenkziel“) nicht zu unterschreiten und gab weitere Absenkziele für den übrigen Teil des Jahres vor. Gleichzeitig erlaubte es jedoch insbesondere im Falle des Vorliegens energiewirtschaftlicher Sondersituationen eine Unterschreitung der Absenkziele für durchschnittlich 30 Tage pro Jahr. Hiergegen richten sich unter anderem vom Segelverein und dem Betreiber des Fahrgastschiffs (Antragsteller) erhobene Klagen (10 K 2096/18), mit denen sie die Aufhebung der Erlaubnis erreichen wollen. Mit dem im März 2019 gestellten Eilantrag wollen sie erreichen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt und damit insbesondere der Pegel des Schluchsee in den Sommermonaten nicht auf unter 924 m ü. NN abgesenkt werden darf. Diesen Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:
Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Rechten der Antragsteller vor. Es sei nicht zu erwarten, dass sich hinsichtlich der Stauhöhe des Schluchsees eine nachteilige Änderung der bisherigen tatsächlichen Situation ergeben werde. Die Schluchseewerk AG habe bislang in den Sommermonaten (nur) auf freiwilliger Basis einen „Pfingstpegel“ von 924 m ü. NN eingehalten, habe diesen jedoch an durchschnittlich 5,8 Tagen in den Sommermonaten unterschritten. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte, insbesondere keine betrieblichen oder energiewirtschaftlichen Gründe dafür ersichtlich, dass die Schluchseewerk AG diese Praxis in für die Antragsteller nachteiliger Weise ändern werde. Es erschließe sich nicht, weshalb die Schluchseewerk AG die Stauhöhe nunmehr aufgrund der ihr erteilten Erlaubnis öfter unter den „Pfingstpegel“ absenken solle als dies bis zum Ablauf der alten Genehmigung der Fall gewesen sei. Wenn sie bei der Bewirtschaftung des Schluchsees bisher den „Pfingstpegel“ beachtet habe, obwohl sie keinerlei rechtlichen Beschränkungen unterlegen habe, so sei nicht ansatzweise ersichtlich, dass sie nun trotz der in der Erlaubnis hinsichtlich der Stauhöhe vorgesehenen vielfältigen Einschränkungen (unter anderem zahlenmäßige Begrenzung der Unterschreitungsmöglichkeiten; Informations- und Dokumentationspflichten; Verpflichtung, auf die Belange der Freizeitnutzung und des Tourismus am Schluchsee Rücksicht zu nehmen) von der bisherigen Bewirtschaftung abweichen werde.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können binnen zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.